Neue Entwicklungen im Mehrwertsteuer- und Zollrecht mit Bezug zu China
Das Jahr 2026 bringt für chinesische Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen in die EU gleich mehrere regulatorische Herausforderungen. Die EU reformiert ihr Zollrecht für Kleinsendungen grundlegend, China hat erstmals ein formelles Mehrwertsteuergesetz verabschiedet und der EuGH hat in einer Reihe von Leitentscheidungen wichtige Klarstellungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung konzerninterner Verrechnungspreise getroffen. Wir geben einen kompakten Überblick und zeigen auf, wo Handlungsbedarf besteht.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt das erste formelle Mehrwertsteuergesetz der Volksrepublik China (PRC VAT), welches durch eine zeitgleich in Kraft getretene Durchführungsbestimmung (VO Nr. 826) ergänzt wird. Die Reform hebt die vorläufigen Mehrwertsteuervorschriften aus dem Jahr 1994 auf und stellt das bestehende Steuersatzsystem (13 %, 9 %, 6 % sowie 3 % und 0 %) erstmals auf eine umfassende gesetzliche Grundlage.
Für ausländische Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen nach China besonders relevant: Ausländische Anbieter unterliegen künftig unabhängig von einer festen Niederlassung in der Volksrepublik den chinesischen Mehrwertsteuerregelungen; als Abzugsverpflichteter fungiert in diesen Fällen regelmäßig der chinesische Leistungsempfänger (Art. 15 S. 1 PRC VAT). Für Exporte gilt der Nullsteuersatz, soweit die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Art. 33 PRC VAT erfolgreich durchlaufen wurden. Erweiterte Korrekturbefugnisse der Steuerbehörden (Art. 20 PRC VAT) und das digitalisierte Fapiao-Rechnungssystem unterstreichen die gestiegenen Compliance-Anforderungen. Viele Detailfragen – etwa zur Behandlung konzerninterner Vermögensübertragungen oder Vertragsstrafen im Bereich des Vorsteuerabzugs – bleiben offen und sind ergänzenden Durchführungsregelungen vorbehalten.EU-Zollreform: Ende der 150-EUR-Freigrenze
Mit der EU-Verordnung 2026/382 vom 18. Februar 2026 endet die Zollfreiheit für Kleinsendungen mit einem Warenwert bis 150 EUR. Die Reform trifft viele chinesische Online-Händler, Marktplatzbetreiber, Fulfillment-Dienstleister und Logistikunternehmen unmittelbar und in mehreren Stufen:
| Zeitpunkt | Maßnahme |
| ab 1. Juli 2026 | Pauschaler Zoll von 3 EUR pro Warenkategorie (HS-Unterposition) je E-Commerce-Sendung; vollständige Zollanmeldungspflicht für jede Sendung |
| ab ca. November 2026 | Zusätzliche europaweit einheitliche Bearbeitungsgebühr ("Handling Fee") pro Paket |
| ab ca. 2028 | Vollständiger Wegfall jeglicher Wertfreigrenze; volles Zollregime für alle Sendungen |
Flankierend treten weitere Maßnahmen in Kraft: der EU Customs Data Hub als zentrale Datenplattform für Sendungs- und Produktdaten, erweiterte Voranmeldepflichten im Rahmen des Import Control Systems 2 (ICS2) sowie eine überarbeitete kombinierte Nomenklatur (KN) mit aktualisierten Zolltarifen und Einreihungskriterien.Für betroffene Unternehmen bedeutet dies konkret, dass vereinfachte Kleinsendungsverfahren ersatzlos entfallen. Warentarifnummern müssen regelmäßig überprüft werden, da fehlerhafte Klassifizierungen Nachzahlungen, Verzögerungen bei der Zollabfertigung und erhöhte Prüfungsrisiken nach sich ziehen können. Das Retourenmanagement wird komplexer, weil gezahlte Zölle korrekt zu berücksichtigen oder zu erstatten sind. Für Endkunden sind steigende Preise und längere Lieferzeiten zu erwarten. Dringend empfehlenswert ist eine zeitnahe Abstimmung zwischen Logistik, Einkauf, Recht und IT sowie eine klare vertragliche Regelung der zollrechtlichen Verantwortlichkeiten entlang der Lieferkette.
Vier jüngere EuGH-Entscheidungen setzen wichtige Leitlinien für die umsatzsteuerliche Behandlung konzerninterner Preisgestaltungen – relevant auch für chinesische Konzerne mit EU-Tochtergesellschaften.
In der Rs. Arcomet Towercranes (EuGH v. 4.9.2025, C-726/23) konkretisierte der Gerichtshof den Begriff der "Dienstleistung gegen Entgelt" im Mehrwertsteuerrecht erstmals im Kontext konzerninterner Verrechnungspreisanpassungen. Dem Sachverhalt lag die Vermietung und Veräußerung von Kränen durch eine Tochtergesellschaft zugrunde, wobei die Muttergesellschaft Einkauf, Verwaltung und das wirtschaftliche Risiko übernahm, während die Tochter für die lokale Vermarktung zuständig war. Lag die Gewinnmarge der Tochtergesellschaft außerhalb eines fremdüblichen Korridors, leistete die Muttergesellschaft eine entsprechende Ausgleichszahlung. Der EuGH bestätigte seine ständige Rechtsprechung: Eine Leistung gegen Entgelt liegt nur vor, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der sich aus einem Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Leistungspflichten ergibt. Entscheidend ist, ob die Zahlung einer konkret bestimmbaren Leistung zugeordnet werden kann. Zahlungen, die nur zum Tragen kommen, soweit eine vereinbarte Gewinnspanne nicht erreicht wurde, fehlt dieser unmittelbare Zusammenhang – sie sind damit nicht umsatzsteuerbar.
In der Rs. Stellantis (EuGH v. 13.5.2026, C-603/24) stellte der Gerichtshof klar: Nachträgliche, ertragsteuerrechtlich motivierte Verrechnungspreisanpassungen sind nur dann umsatzsteuerlich relevant, wenn sie das unmittelbare Entgelt für eine konkret bestimmbare Leistung darstellen. Reine Gewinnmargenanpassungen ohne direkten Leistungsbezug sind dagegen nicht umsatzsteuerbar. Diese sind vielmehr als nachträgliche Änderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage einzuordnen. Die Entscheidung lässt jedoch Fragen zur Handhabung behördlicher Korrekturen offen. Für die Praxis folgt daraus: Die vertraglichen Grundlagen von Verrechnungspreisanpassungen sollten sorgfältig geprüft und gestaltet werden – besonders dort, wo der Leistungsempfänger nicht zum vollständigen Vorsteuerabzug berechtigt ist, da Anpassungen dann zu einer zusätzlichen Steuerbelastung führen können.
In der Rs. Högkullen (EuGH v. 3.7.2025, C-808/23) entschied der EuGH, dass ein einheitliches Gesamtentgelt für mehrere konzerninterne Leistungen (Geschäftsführung, IT, Personalverwaltung) diese nicht zu einer einheitlichen Gesamtleistung macht. Jede Leistung behält ihren eigenen eigenständigen Charakter – mit Konsequenzen für Steuersatz und Bemessungsgrundlage.
In der Rs. Weatherford (EuGH v. 12.12.2024, C-527/23) schließlich bestätigte der EuGH den Vorsteuerabzug bei konzerninternen Verwaltungsumlagen (IT, Personal, Marketing, Buchhaltung), sofern die verwendeten Schlüssel den tatsächlichen Leistungsumfang realitätsgerecht widerspiegeln und den Tochtergesellschaften konkrete Leistungen zugutekommen, die in deren eigene Ausgangsleistungen einfließen.
Die dargestellten Entwicklungen zeigen: Regulatorische Veränderungen sind nicht mehr allein eine rechtliche Herausforderung, sondern zunehmend ein strategischer Faktor für international tätige Unternehmen. Die integrierte Betrachtung von Transfer Pricing, Umsatzsteuer und Zollabwicklung gewinnt erheblich an Bedeutung – Inkonsistenzen können finanzielle Nachforderungen, Lieferkettenverzögerungen und Compliance-Risiken verursachen. Gerne beraten wir Sie zu den Auswirkungen auf Ihr konkretes Geschäftsmodell.
Version in Mandarin
对于与欧盟有业务往来的中国企业而言,2026年带来了多重监管挑战:欧盟正在对小额货物运输的海关法律制度进行根本性改革;中国首次通过了《增值税法》;欧盟法院(ECJ)通过一系列具有指导意义的判决,对集团内部转让定价的增值税处理问题确立了重要裁判规则。 本文将对此进行简要概述,并指出需要采取应对措施的重点领域。
自2026年1月1日起,《中华人民共和国增值税法》(PRC VAT)正式生效。该法由同期生效的实施条例(第826号条例)予以贯彻实行。 此次改革废除了1994年开始施行的临时增值税规定,并首次为现行增值税税率结构(13%、9%、6%以及3%和0%)奠定了全面的法律基础。
对于与中国有业务往来的外国企业而言,以下内容尤其值得关注:外国供应商不论是否在中国设有固定经营场所,今后均适用中国增值税规定。在此类情况下,根据《中华人民共和国增值税法》第15条第1款的规定,原则上由购买方履行代扣代缴义务,按照国务院的规定委托境内代理人申报缴纳税款的除外。 对于出口业务,只要符合及履行《中华人民共和国增值法》第33条规定的程序性要求,即可适用零税率政策。税务机关核查权限的扩大(《中华人民共和国增值法》第20条)以及电子发票系统的积极推广,凸显了合规要求的提升。 尽管相关实施条例已经公布实行,但许多具体问题——例如集团内部资产转让的增值税处理、进项税抵扣中的违约金的处理——仍有待通过配套规定进一步明确。
随着2026年2月18日颁布的《欧洲联盟理事会条例(EU)2026/382号》自同年7月1日的生效,商品价值不超过150欧元的小额包裹将不再享受关税免征待遇。此次制度改革将以分阶段措施根据不同的时间节点直接地影响众多中国在线零售商、电商平台运营商、订单履行服务商和物流企业。
重要条款的如下:
| 时间节点 | 措施 |
| 自2026年 7月1日起 | 针对每票电子商务货件中的各商品类别(HS子目),分别征收3欧元的固定关税;每票包裹均须履行完整的报关义务 |
| 约自2026年11月起 | 每件包裹额外收取全欧洲统一处理费(“Handling Fee”) |
| 约自2028年起 | 完全取消所有免税限额;所有包裹均将按正常海关规则征收关税 |
作为配套性制度措施,欧盟将实施一系列海关制度改革,包括:构建欧盟海关数据中心(EU Customs Data Hub)作为统一整合货运及商品数据的中央数据基础设施、在进口管制系统2(ICS2)框架下扩大预申报义务,以及修订后的包含关税税率和商品归类更新后标准的《欧盟组合命名法》(Combined Nomenclature,简称 CN)。该制度的调整将对相关企业的海关合规产生实质性影响,特别体现在以下方面:针对小额进口货物的简化通关程序将被无替代地废止。分类错误可能会导致补缴关税、清关延误以及审查风险的增加,因此企业必须定期核查商品归类编码。 由于已缴纳的关税必须予以正确核算和退还,退货管理将变得更加复杂。终端客户预计将面临价格上涨和交货时间延长的风险。鉴于此,强烈建议物流、采购、法务和IT部门及时协调,并通过明确的合同条款,对供应链各环节的海关及关税责任进行清晰的界定。
欧盟法院(ECJ) 近期作出的三项裁决,为集团内部定价的增值税处理提供了重要的指导原则。这对在欧盟设有子公司的中国企业集团同样具有参考意义。
在Arcomet Towercranes案(欧盟法院2025年9月4日判决,案号C-726/23)中,法院首次在集团内部转让定价调整的情形背景下,具体阐明了增值税法中“有偿服务”的概念。 该案事实基础涉及一家子公司的起重机租赁及销售的业务。其中母公司负责采购、管理和承担经济风险,子公司则负责当地的市场推广。如果子公司的利润率偏离独立交易原则的合理范围,母公司将支付相应的补偿款。欧盟法院在此重申了其一贯的判例立场: 只有当服务提供与对价之间存在直接关联关系,且该关联源于具有互惠履行义务的法律关系时,才构成有偿服务。判断关键在于该款项能否与具体可确定的服务相对应。对于仅在约定利润水平未能实现时才发生的支付行为,因其并不对应于某项具体服务,所以不具备上述直接关联关系。因此此类支付不属于增值税征税范围。
在Stellantis案(欧盟法院2026年5月13日判决,案号C-603/24)中,法院明确指出:只有当事后基于所得税法目的进行的转让定价调整构成针对一项具体可确定服务的直接对价时,才涉及增值税。 相反,单纯基于利润率调整且不存在直接服务关联的支付,则不属于增值税征税范围。此类调整应被归类为对增值税计税基础的事后调整。然而,该判决在税务机关实施转让定价调整时的具体处理方式方面仍留下了未解决的问题。 该判决对实务的启示在于企业应当对转让定价调整的合同依据进行审慎的制定与审查。尤其是当服务接受方无权享有全部进项税额抵扣的情况下,应特别警惕相关调整可能导致的额外税收负担风险。
在Högkullen案(欧盟法院2025年7月3日判决,案号C-808/23)中,欧盟法院裁定,对于企业集团内部提供的多项服务(经营管理、IT、人事管理)即使各项服务以统一总价形式计费,也不能据此认定其构成一项统一服务。各项服务仍分别保有可识别的独立性质,并因此对适用税率及计税基础产生影响。
在Weatherford(欧洲法院2024年12月12日判决, C-527/23)中,欧盟法院确认,对于企业集团内部的管理费用分摊(包括IT、人事、市场营销、会计服务),只要所采用的分配标准真实反映了实际服务范围,而且子公司能够从相关服务中获得具体利益,并且该等服务实际用于其自身的对外经营交易,则相关进项税额可予以抵扣。
上述发展表明:监管环境的变化已不再局限于法律层面的挑战,并且日益成为跨国企业需要关注的战略性因素。于此同时,转让定价、增值税及海关申报与通关流程进行一体化考量的重要性也显著提升。特别是相关领域之间的不一致可能导致补缴税款、供应链延误以及合规风险。我们非常希望及乐意结合贵公司的具体商业模式给您提供针对性的专业咨询,评估相关监管变化可能产生的影响,并制定符合贵企业需求的应对方案。