Namensrecht bei Fußballern: Gewerbliche Markenbotschafter?
Fußball bringt wie kein anderer Sport Menschen über Ländergrenzen hinweg zusammen. Diese enorme gesellschaftliche und wirtschaftliche Strahlkraft spiegelt sich auch in der Rolle als globales Marketinginstrument wider. Diverse Unternehmen nutzen Fußballer mit ihrer Popularität gezielt als Markenbotschafter, um ihre Marken emotional aufzuladen und ein bestimmtes Image zu transportieren.
Im Rahmen von solchen Werbekooperationen wird regelmäßig der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts überlassen (kommerzialisiert). Dieser Teil des Namensrechts kann eigenständig wirtschaftlich verwertet werden und entwickelt sich damit zu einem immateriellen Wirtschaftsgut, das einlagefähig ist und folglich abgeschrieben werden kann (Bundesfinanzhof v. 12.06.2019 – X R 20/17). In einigen Branchen sah man die vermeintlich verlockende Chance einer Einlage, die mit hohen Abschreibungen einhergeht und denen keine Anschaffungskosten gegenüberstehen.
Eine erste Abgrenzung zum vorgenannten Urteil nahm das FG Baden-Württemberg v. 13.10.2023 – 5 K 2508/22 in Bezug auf die Einlagefähigkeit bzw. den Entstehungszeitpunkt des immateriellen Wirtschaftsguts vor. Ein solches könne erst mit dem Abschluss entsprechender Lizenzverträge entstehen.
Genau an dieser Stelle des Themenkomplexes reiht sich das Urteil des FG Düsseldorf vom 31.3.2026 – 10 K 48/25 E, G ein.
Kläger ist ein 2003 geborener Fußballspieler. Am 17. Mai 2019 schloss er als Minderjähriger, vertreten durch seine Eltern, mit der K. B.V. einen im selben Jahr beginnenden Vertrag über fünf Jahre ab. Insbesondere beinhaltete der Vertrag Rechte und Pflichten zur
Der Kläger konnte eine jährliche Basisvergütung und Leistungsprämien beanspruchen, die abhängig von bestimmten Leistungen auf fußballerischer Ebene waren.
Nach Ansicht des Finanzamts lag zu Beginn der gewerblichen Tätigkeit durch den Abschluss des Vertrags mit der K. B.V. noch kein kommerzialisierbarer Teil des Namensrechts vor, sodass es an einer Einlagefähigkeit gefehlt habe und folglich keine Abschreibungen anzusetzen waren.
Hingegen ging der Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) v. 12.6.2019 – X R 20/17 davon aus, mit der Aufnahme seiner gewerblichen Tätigkeit durch Abschluss des Vertrags mit der K. B.V. den kommerzialisierbaren Teil seiner Persönlichkeitsrechte zum Teilwert in einen gewerblichen Betrieb eingelegt zu haben und diesen folglich abzuschreiben und Verluste anzusetzen.
Die eigentliche Streitfrage lautet: Durfte der Kläger im Streitjahr 2021 bei den gewerblichen Einkünften eine Abschreibung des zum Teilwert eingelegten kommerzialisierbaren Teils seines Namensrechts vornehmen?
Das FG Düsseldorf wandte sich nicht unmittelbar der Streitfrage zu, sondern entschied den Fall durch ein Verneinen der vorgelagerten Frage des Vorliegens eines Gewerbebetriebs.
In Abgrenzung zur Tätigkeit als „Markenbotschafter“ – die alle Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit erfüllen kann und auch die Hauptmotivation der K. B.V. für den Vertragsabschluss darstellte – war die Vergütung des Klägers hier nicht durch eine Werbetätigkeit veranlasst. Allein das Tragen der bereitgestellten Produkte, wie bspw. von Fußballschuhen, löste noch keinen Vergütungsanspruch aus. Der Vergütungsanspruch war vertragsgemäß durch besondere Leistungen und sportliche Erfolge in dem von ihm als Arbeitnehmer ausgeübten Leistungssport begründet und hatte den Charakter einer Auslobung im Sinne von § 657 BGB. Durch die fußballerischen Leistungen und die sportlichen Erfolge im Mannschaftssport begründete der Kläger keinen Gewerbebetrieb.
Die unentgeltliche Überlassung von K.-Produkten ist lediglich als Bereitstellung von Arbeitsmitteln (Drittaufwand) ohne Vergütungscharakter einzuordnen. Sie wurden dem Kläger bereitgestellt, damit er seine Vertragspflichten erfüllen konnte.
Die Prämien zählen auch nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Gestalt eines Arbeitslohns von dritter Seite, weil sie Gegenstand einer eigenständigen Rechtsbeziehung waren.
Im Ergebnis sind die Prämien aus dem Vertrag mit der K. B.V. als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig.
Steuerliche Praxisfragen zum kommerzialisierbaren Teil der Persönlichkeitsrechte bestehen insbesondere zum Entstehungszeitpunkt und zum Einlagewert. Das FG Düsseldorf verdeutlicht die Relevanz der Vorfrage zum Vorliegen eines Gewerbebetriebs.
Das Interesse des Finanzamts an der Entstehung des immateriellen Wirtschaftsguts erst nach Beginn der gewerblichen Tätigkeit zeigt sich in den vorgebrachten Argumenten:
Diese Argumente sind in der Beratung aufstrebender (Fußball-/Sport-) Talente entsprechend zu antizipieren.
Bei etablierten Profisportlern sind die relevanten Werbeverträge insbesondere hinsichtlich des Ausmaßes und der persönlichen und aktiven Mitwirkung im Rahmen der Vermarktung zu analysieren.
In aller Regel ist bei Fußballern mit hohem Bekanntheitsgrad zwischen verschiedenen Werbesphären zu differenzieren, etwa: clubeigene, eigene und von Dritten/Agenturen.
Die internationale Komponente ist häufig stark ausgeprägt, nicht nur aufgrund internationaler Vermarktungsverträge und globaler Markenkooperationen, sondern vor allem durch internationale Vereinswechsel, die gerade im Profifußball absolut üblich sind. Dies ist im Rahmen der Steuerplanung frühzeitig zu beachten. Es gilt, diese beruflichen Umstände in steuerlichen Strukturen effizient abzubilden.
Die Steuerplanung hat im Kontext der Kommerzialisierung des Namensrechts über den Fußball hinaus enorme Relevanz für den gesamten Profisport, aber auch für andere Personen des öffentlichen Lebens, bspw. für Künstler oder Influencer.
Dieser Beitrag ist unter Mitarbeit des wissenschaftlichen Mitarbeiters Herrn Tom-Eric Kunz entstanden.