Nachweis der Unternehmereigenschaft auch ohne UStIdNr. im Rahmen des Reverse Charge Verfahrens möglich!
Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen im B2B-Bereich wird der Leistungsort zumeist an den Sitz des Empfängers und die Steuerschuld regelmäßig auf den Leistungsempfänger verlagert (Reverse-Charge).
Dies setzt jedoch voraus, dass der Leistende nachweisen kann, dass der Empfänger Unternehmer ist. Innerhalb der EU kann man davon ausgehen, wenn der Empfänger eine gültige UStIdNr. verwendet hat. Problematisch sind daher stets die Sachverhalte, in denen ein solcher Nachweis durch gültige UStIdNr. nicht gelingt. Lange war höchstrichterlich nicht abschließend geklärt, ob der leistende Unternehmer die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers auch durch andere Aufzeichnungen nachweisen kann und inwieweit diese durch Finanzverwaltung und -gerichte zu prüfen sind. Mit dieser Frage hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 31. Januar 2024 (V R 20/21) auseinanderzusetzen.
In dem vom BFH entschiedenen Fall betrieb die Klägerin, die in einem anderen EU Staat ansässig war, einen Online-Marktplatz. Auf diesem konnten sowohl Unternehmer als auch Privatpersonen gegen Gebühr Gegenstände zum Kauf anbieten. In beiden Fällen lag der Leistungsort am Sitz/Wohnsitz des Empfängers. Die Verkäufer konnten auswählen, ob sie den Marktplatz als Privatperson oder als Unternehmer nutzen. Wer sich als Unternehmer anmeldete, musste unter anderem seine UStIdNr. angeben. Die Klägerin überprüfte die UStIdNr. daraufhin auf ihre Gültigkeit.
Sie behandelte zuerst nur Leistungsempfänger mit gültiger UStIdNr. als Unternehmer. Später wurde das System jedoch umgestellt: Sofern ein als gewerblich angemeldeter Leistungsempfänger keine oder eine ungültige UStIdNr. angab, prüfte die Klägerin nach weiteren Kriterien, ob die Unternehmereigenschaft doch vorlag. Die Klägerin nahm die Unternehmereigenschaft an, wenn im laufenden Jahr oder im Vorjahr mehr als eine bestimmte Zahl an Verkäufen getätigt oder ein gewisses Volumen an Verkaufserlösen erzielt worden war oder sich der Leistungsempfänger auf einer gewerblichen Händlern vorbehaltenen Plattform angemeldet hatte. Sobald eines der Kriterien erfüllt war, behandelte die Klägerin diesen Kunden fortan als Unternehmer. Die Klägerin ging in der Folge auch von einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 5 S. 1 UStG aus.
Das Finanzamt sah diese Kriterien nicht als ausreichend für die Feststellung der Unternehmereigenschaft an, woraufhin die Klägerin zusätzlich die UStIdNr., Namen, Firmennamen und Adressen zu den entsprechenden Leistungsempfängern nachreichte. Dabei stellte das Finanzamt fest, dass eine Vielzahl der UStIdNrn. ungültig oder falsch war. Das Finanzamt setzte im Schätzwege Mehrsteuern fest, wogegen die Klägerin Klage erhob.
Das Finanzgericht nahm ebenfalls an, dass eine Steuerschuldnerumkehr nach § 13b Abs. 1, Abs. 5 S. 1 UStG nicht in Betracht komme. Zwar sei die Verwendung einer gültigen UStIdNr. nicht zwingende Voraussetzung. Die Leistungsempfänger seien anhand der eingereichten Unterlagen aber nicht identifizierbar. Weiterhin hielt das Finanzgericht fest, dass durch die nachgereichten Listen der Klägerin eine Feststellung der Unternehmereigenschaft zwar erfolgen könne, eine Auswertung der Daten dem Gericht jedoch nicht möglich sei und deshalb eine Schätzung erfolgen müsse.
Dagegen legte die Klägerin Revision beim BFH ein.
Der BFH sieht die Revision der Klägerin als begründet an. Zunächst habe das Finanzgericht (FG) zurecht entschieden, dass die Verwendung einer gültigen UStIdNr. keine Voraussetzung für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ist. Weiterhin sei auch zutreffend festgestellt worden, dass die Person des Leistungsempfängers identifizierbar sein muss. Problematisch sei jedoch, dass das FG keine (stichprobenartige) Sachverhaltsaufklärung vorgenommen hat. Allein die Masse der Daten entbinde nicht von einer solchen stichprobenartigen Sachverhaltsaufklärung. Es gebe keine Vorschrift, die den leistenden Unternehmer verpflichtet, einen bestimmten (buch- und belegmäßigen) Nachweis hinsichtlich der Person des Leistungsempfängers im Sinne des § 13b Abs. 5 S. 1 UStG zu führen. Die Vorschrift gebe gerade nicht vor, welche Angaben oder Unterlagen der leistende Unternehmer den Finanzbehörden vorlegen muss, damit das Reverse-Charge-Verfahren angewendet wird. Insofern treffe den Leistenden zwar grundsätzlich die Feststellungslast der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers. Es sei aber nicht erforderlich, dass der leistende Unternehmer Angaben der Leistungsempfänger dahingehend überprüft, ob aus diesen objektiv oder schlüssig die Unternehmereigenschaft und Identität der Leistungsempfänger geschlossen werden kann. Der Leistende müsse also gerade keinen objektiven schlüssigen oder überzeugenden Nachweis der nachzuweisenden Tatsache erbringen.
Die Entscheidung des BFH schafft endlich Klarheit bei einer Frage, die sich grenzüberschreitend Tätige häufig stellen mussten: Die Angabe einer gültigen UStIdNr. ist nicht Voraussetzung für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens. Dies ist insbesondere bei elektronischen Dienstleistungen von Bedeutung, da hier auch für Leistungen an Nichtunternehmer der Leistungsort an deren Ansässigkeitsort verlagert wird.
Erforderlich ist aber, dass der Leistungsempfänger identifizierbar ist. Dafür bestehen mangels einschlägiger Vorschriften keine buch- oder belegmäßigen Nachweispflichten, die der Leistende zu erfüllen hat. Der leistende Unternehmer kann mangels gesetzlicher Vorgaben daher eigene geeignete Methoden zur Feststellung der Unternehmereigenschaft ergreifen. Hierbei trägt er aber die Feststellungslast. Es sollte daher eine möglichst genaue Bestimmung der Leistungsempfänger erfolgen, da anderenfalls eine Nachprüfung durch die Finanzverwaltung nicht möglich ist und dies zu Lasten des Steuerpflichtigen geht. Folglich bietet sich weiterhin ein Nachweis über die USt-IdNr. als Regelnachweis an.
Werden Angaben oder Unterlagen durch den Leistenden vorgelegt, darf die Finanzverwaltung andere Angaben jedoch auch nicht pauschal mit der Begründung ablehnen, dass deren Eignung für den Nachweis der Unternehmereigenschaft angezweifelt wird. Vielmehr müssen die gegebenen Abgaben und Unterlagen nachgeprüft werden. Im Massengeschäft wird dafür regelmäßig eine stichprobenartige Prüfung ausreichen.