Nachlassgericht, Erbschein, Klage: Die richtige Zuständigkeit im internationalen Erbrecht
Grenzüberschreitende Erbfälle werfen häufig bereits zu Beginn zentrale Fragen auf: Welches Land ist zuständig? Wo ist ein Erbschein zu beantragen? Und welches Nachlassgericht bearbeitet den Erbfall? Die Antwort hängt regelmäßig davon ab, wo der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte und ob sich Nachlassvermögen im Ausland befindet.
Für die meisten grenzüberschreitenden Erbfälle innerhalb der Europäischen Union gilt seit August 2015 die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Sie regelt sowohl die internationale Zuständigkeit der Gerichte als auch das auf den Nachlass anwendbare Recht. Ausgenommen sind lediglich Dänemark und Irland.
Nach Art. 4 EuErbVO sind grundsätzlich die Gerichte desjenigen Mitgliedstaats zuständig, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Zuständigkeit erstreckt sich auf den gesamten Nachlass, auch soweit Vermögenswerte im Ausland belegen sind (keine „Nachlassspaltung“).
Entscheidend ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt des Erblassers. Maßgeblich sind die gesamten Lebensumstände in den Jahren vor dem Tod und zum Todeszeitpunkt.
Beispiel 1: Die deutsche Staatsangehörige E lebte seit 25 Jahren dauerhaft in Italien und verstarb dort. Ihr gewöhnlicher Aufenthalt lag dort. Zuständig sind daher die italienischen Gerichte.
Beispiel 2: Der französische Student S verunglückt während einer viermonatigen Forschungsreise in Österreich. Da er sich dort nur vorübergehend aufhielt, lag sein gewöhnlicher Aufenthalt weiterhin in Frankreich. Zuständig sind die französischen Gerichte.
Auch wenn der Erblasser zuletzt nicht in einem EU-Mitgliedstaat lebte, können deutsche Gerichte zuständig sein. Nach Art. 10 EuErbVO muss sich das Nachlassvermögen in Deutschland befinden und der Erblasser deutscher Staatsangehöriger gewesen sein oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt erst innerhalb der letzten fünf Jahre aus Deutschland verlegt haben.
Beispiel 3: Der deutsche Staatsangehörige E lebt seit vielen Jahren in Neuseeland. In Deutschland besitzt er noch eine Eigentumswohnung und ein Bankkonto. Unter den Voraussetzungen des Art. 10 EuErbVO kann eine Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet sein.
Die EuErbVO ermöglicht es, für die eigene Rechtsnachfolge das Recht der Staatsangehörigkeit zu wählen. Wird eine solche Rechtswahl getroffen, können die Beteiligten unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Gerichtsstandsvereinbarung schließen.
Nachlassgericht
Für (nicht streitige) Nachlasssachen wie die Eröffnung von Testamenten, die Erteilung von Erbscheinen und Europäischen Nachlasszeugnissen sind die Nachlassgerichte bei den Amtsgerichten zuständig. Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers (§ 343 FamFG).
Beispiel 4: Die Erblasserin E lebte zuletzt in Frankfurt am Main. Ihre Tochter beantragt einen Erbschein. Zuständiges Nachlassgericht ist das Amtsgericht Frankfurt am Main.
Erbrechtliche Klagen
Erbrechtliche Streitigkeiten, etwa über die Erbenstellung, Vermächtnisse oder Pflichtteilsansprüche, sind dagegen vor den Zivilgerichten auszutragen. Je nach Streitwert sind Amtsgericht oder Landgericht zuständig. Klagen sind regelmäßig entweder am Wohnsitz des Beklagten oder am besonderen erbrechtlichen Gerichtsstand des letzten Wohnsitzes des Erblassers möglich.
Beispiel 5: Die Erbin T lebt in Darmstadt. Eine Vermächtnisnehmerin verlangt die Herausgabe eines Nachlassgegenstands. Die Klage kann grundsätzlich sowohl am Wohnsitz der T als auch am letzten Wohnsitz der Erblasserin erhoben werden.
In der Praxis treten insbesondere folgende Probleme auf:
Eine frühzeitige Prüfung der Zuständigkeits- und Rechtslage kann erhebliche Kosten, Verzögerungen und Rechtsunsicherheit vermeiden.
Kurz gesagt: Bei internationalen Erbfällen entscheidet regelmäßig der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers über die Zuständigkeit der Gerichte und das anwendbare Erbrecht. Für Nachlassverfahren in Deutschland ist grundsätzlich das Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt zuständig. Eine frühzeitige Prüfung der internationalen Zuständigkeit verhindert Fehlanträge, Verzögerungen und unnötige Kosten.
Weiterführender Beitrag: Welche Schwierigkeiten ein internationaler Erbfall für erbende ausländische Nonprofit-Organisationen birgt, erläutern wir im folgenden Beitrag.
Dieser Beitrag ist in Zusammenarbeit mit unserer Referendarin Maja Bensch entstanden.