Nachhaltigkeitsberichterstattung im Wandel - Die geplanten Änderungen der CSRD und EU-Taxonomie durch das Omnibus-Paket

08.03.2025 | FGS Blog

Richtlinien und Verordnungen wie die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die EU-Taxonomie, das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (CSDDD) sowie der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) haben in jüngster Vergangenheit zahlreiche Neuerungen und Herausforderungen für Unternehmen in der Europäischen Union mit sich gebracht. Insbesondere der hohe regulatorische und administrative Aufwand stellte Unternehmen zuletzt vor erhebliche Herausforderungen. Um dem entgegenzuwirken, hat die Europäische Kommission Maßnahmen zur Entlastung angekündigt. Am 29. Januar 2025 veröffentlichte sie den "Kompass für Wettbewerbsfähigkeit", dessen Ziel es ist, den Verwaltungsaufwand in der EU drastisch zu reduzieren. Dies soll einen zentralen Erfolgsfaktor für die Wettbewerbsfähigkeit Europas darstellen. In diesem Zusammenhang wurden am 26. Februar 2025 die ersten Vorschläge des sogenannten Omnibus-Pakets durch die Europäische Kommission veröffentlicht. Diese beinhalten Maßnahmen zur Entlastung von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung und zielen darauf ab, die regulatorischen Anforderungen zu vereinfachen und deren Umsetzung zu erleichtern.

Ziel des Omnibus-Pakets

Die Omnibus-Pakete streben die Reduktion des bürokratischen Aufwands für Unternehmen, Vereinfachungen für Investitionen innerhalb der EU und die Reduktion der regulatorischen Anforderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung an. Mit der Verbindung der Ziele Wettbewerbsfähigkeit und Klimaschutz sollen europäische Unternehmen ertragreicher wirtschaften und gemeinsame Ziele wie die des europäischen Green Deals erreichen. Ziel des ersten Omnibus-Pakets vom 26. Februar 2025 ist es, dass der Verwaltungsaufwand der Nachhaltigkeitsberichterstattung um mindestens 25% verringert wird. Für mittelständische Unternehmen soll der Bürokratieaufwand sogar um 35% gesenkt werden. So soll die Komplexität der EU-Anforderungen, hauptsächlich für mittelständische Unternehmen, abnehmen. Das bedeutet, dass bestimmte rechtliche Erfordernisse künftig auf die größten Unternehmen beschränkt werden sollen.

Änderungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD

Die EU-Kommission plant wesentliche Änderungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der CSRD. Demnach sollen etwa 80 % der bislang von der Richtlinie erfassten Unternehmen von der Berichtspflicht ausgenommen werden, sodass diese künftig primär für die größten Unternehmen gilt. Zudem sollen die Anforderungen so gestaltet werden, dass kleinere Unternehmen innerhalb der Wertschöpfungskette nicht übermäßig durch berichtspflichtige Kunden belastet werden können. Darüber hinaus ist vorgesehen, den Beginn der Berichterstattungspflicht für Unternehmen, die ab dem Geschäftsjahr 2025 unter die CSRD fallen würden, um zwei Jahre zu verschieben. Bezüglich der Berichtspflicht von kapitalmarktorientierten Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden gibt es keine Neuerungen. Weitere geplante Änderungen umfassen die Beschränkung der Sorgfaltspflichten auf direkte Geschäftspartner, die Streichung der Pflicht zur Einführung sektorspezifischer Berichtsstandards sowie eine Einschränkung der Berichtspflichten für Unternehmen mit Muttergesellschaften in Drittstaaten.

Da im Zuge des Omnibus-Pakets viele Unternehmen aus der gesetzlichen Berichtspflicht herausfallen, ist davon auszugehen, dass die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung künftig deutlich an Bedeutung gewinnt. Um Unternehmen hierfür eine standardisierte Grundlage zu bieten, wurde bereits der Voluntary Sustainability Reporting Standard for SMEs (VSME) von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt. Dieser Standard soll der EU-Kommission als Basis für die Ausarbeitung eines delegierten Rechtsakts dienen.

Anpassungen der Berichtspflichten der EU-Taxonomie

Bisher war die Offenlegungspflicht nach Artikel 8 der EU-Taxonomie unmittelbar an die Pflicht zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts gemäß der CSRD gekoppelt. Mit der geplanten Reform der Nachhaltigkeitsberichterstattung ändert sich dies. Das Omnibus-Paket sieht vor, dass Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden und einem Umsatz von unter 450 Millionen Euro nicht mehr zur Berichterstattung nach der EU-Taxonomie verpflichtet sind. Für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden, aber einem Umsatz unterhalb dieser Schwelle, bleibt die Taxonomieberichterstattung ebenfalls freiwillig. Sofern diese Unternehmen jedoch berichten, müssen sie den Umsatz- und CapEx-KPI offenlegen, während der OpEx-KPI weiterhin optional bleibt. Unternehmen, die die genannten Schwellenwerte überschreiten, unterliegen einer verpflichtenden Offenlegung aller Taxonomie-Kennzahlen. Weitere Änderungen umfassen die Reduzierung der Meldebögen sowie die Vereinfachung und Überarbeitung sämtlicher „Do no significant harm“-Kriterien.

Nächste Schritte

Die Vorschläge werden nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung vorgelegt. Diese beraten und entscheiden darüber, ob und in welcher Form die geplanten Änderungen umgesetzt werden. Die Anpassungen der CSRD, der Sorgfaltspflichten, der EU-Taxonomie, der CSDDD sowie des CBAMS treten in Kraft, sobald beide gesetzgebenden Organe eine Einigung erzielt haben und die Regelungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Die Europäische Kommission drängt auf eine zügige Umsetzung, insbesondere im Hinblick auf die Verschiebung bestimmter Offenlegungspflichten der CSRD sowie die Umsetzungsfrist der CSDDD. Eine rasche Entscheidung ist essenziell, um Unternehmen zeitnah Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Fazit und Bedeutung für Unternehmen

Obwohl der angestrebte Bürokratieabbau grundsätzlich zu begrüßen ist und viele Unternehmen von der Entlastung profitieren, besteht die Gefahr, dass die geplanten Erleichterungen zu einer Verwässerung der ESG-Regulierung führen. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Transparenz in der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist daher nicht auszuschließen.

Es ist wichtig zu betonen, dass die CSRD eine verbindliche EU-Gesetzgebung bleibt und lediglich Anpassungen, jedoch keine vollständige Abschaffung vorgesehen sind. Zudem handelt es sich bei den aktuellen Änderungen um Vorschläge, deren endgültige Inhalte noch nicht feststehen. Unternehmen sollten sich daher weiterhin auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der CSRD vorbereiten, mögliche Anpassungen jedoch aufmerksam verfolgen. Die Berichtspflichten bestehen fort, und auch Unternehmen, die möglicherweise befreit werden, sollten das Thema Nachhaltigkeit nicht unterschätzen. Nachhaltiges Wirtschaften bleibt ein zentraler Erfolgsfaktor. Die nun gewonnene Zeit sollte strategisch für eine solide Vorbereitung auf die künftigen Berichtspflichten genutzt werden.