Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) weitet die Berichtspflichten hinsichtlich der eigenen Nachhaltigkeitsbemühungen erheblich aus. Auch der gemeinnützige Bereich ist von dieser Entwicklung nicht ausgenommen.

Regierungsentwurf des Umsetzungsgesetzes verabschiedet

Die CSRD sollte bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umgesetzt werden. Der deutsche Gesetzgeber befindet sich allerdings in Verzug. Am 24. Juli 2024 wurde nun der Regierungsentwurf des Umsetzungsgesetzes veröffentlicht. Es handelt sich weiterhin um eine nahezu Eins-zu-Eins-Umsetzung der Richtlinie, wenngleich der Regierungsentwurf gegenüber dem Referentenentwurf einige Detailänderungen enthält. Mit einer Verabschiedung des Umsetzungsgesetzes dürfte bis zum Jahresende zu rechnen sein.

Keine Sonderregeln für den gemeinnützigen Bereich

Der Nachhaltigkeitsberichterstattung liegt das Konzept einer indirekten Verhaltenssteuerung zugrunde. Die CSRD enthält somit zwar keine unmittelbare Pflicht, ein nachhaltiges Geschäftsmodell zu verfolgen. Aufgrund der mit der CSRD einhergehenden Berichtspflichten besteht aber ein erheblicher Anreiz, unternehmerisch nachhaltig zu agieren. Andernfalls drohen negative Reaktionen etwa von Kunden und Kapitalgebern.

Unternehmen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sind bereits kraft ihres Geschäftsmodells regelmäßig Vorreiter im Bereich der Nachhaltigkeit. Diese Unternehmen waren aber bisher mangels Kapitalmarktorientierung nicht verpflichtet, über Nachhaltigkeitsbestrebungen zu berichten.

Durch die CSRD entfällt das Merkmal der Kapitalmarktorientierung. Gemeinnützige Einrichtungen können daher in Zukunft in den Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung fallen. Die CSRD sieht keine Sonderregelungen für gemeinnützige Organisationen vor. Insbesondere ist das Merkmal der steuerlichen Gemeinnützigkeit für die Frage der Nachhaltigkeitsberichterstattung ohne Relevanz.

Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Rechtsformspezifische Betroffenheit zu prüfen

Gemeinnützige Träger und Einrichtungen, die als groß im Sinne der Bilanzvorschriften gelten, müssen erstmals für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2025 einen Nachhaltigkeitsbericht aufstellen.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung auch nach Änderung der Bilanz-RL durch die CSRD nur bestimmte Rechtsformen betrifft.

  • Betroffen sind Kapitalgesellschaften, das heißt, Aktiengesellschaften, GmbH sowie Societas Europaea. Insbesondere ein Träger in der Rechtsform der gemeinnützigen GmbH (gGmbH) muss bei Überschreiten der Größenkriterien einen Nachhaltigkeitsbericht aufstellen.
  • Personenhandelsgesellschaften sind auch bei Überschreiten der Größenkriterien nur betroffen, wenn keine natürliche Person persönlich haftet.
  • Eingetragene Vereine und rechtsfähige Stiftungen müssen hingegen keinen Nachhaltigkeitsbericht erstellen. Das liegt daran, dass diese Träger nicht schon kraft ihrer Rechtsform der Pflicht zur finanziellen Berichterstattung unterliegen, sondern nur aufgrund der Größenmerkmale des Publizitätsgesetzes. Das Publizitätsgesetz verweist aber auch nach Umsetzung der CSRD nicht auf die Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Verpflichtet sich ein Träger kraft Satzungsregelung, einen freiwilligen Lagebericht zu erstellen, folgt allein daraus keine Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung.
  • Rechtlich nicht selbstständige Stiftungen fallen ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Es fehlt hier bereits an einer eigenen Rechtsfähigkeit. Davon ungeachtet kann allerdings der Träger der rechtlich nicht selbstständigen Stiftung, insbesondere eine gemeinnützige GmbH, zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein.
  • Genossenschaften sind zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nur bei bestehender Kapitalmarktorientierung verpflichtet.

Kleine und mittelgroße Träger und Einrichtungen sind für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2026 zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet. Für den gemeinnützigen Bereich spielt dies aber im Ergebnis keine Rolle, da kleine und mittelgroße Unternehmen nur bei bestehender Kapitalmarktorientierung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind. Es bleibt abzuwarten, ob der europäische Gesetzgeber an dieser Stelle in Zukunft nochmals aktiv wird.

Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung im gemeinnützigen Bereich

Auch wenn der Träger oder die Einrichtung nicht in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, kann freiwillig zu Nachhaltigkeitsaspekten berichtet werden. Die freiwillige Berichterstattung kann etwa für größere gemeinnützige Vereine oder Stiftungen sinnvoll sein, wenn eine Nachhaltigkeitsberichterstattung für die Erklärung des (gemeinnützigen) Geschäftsmodells von Bedeutung ist. Zu berücksichtigen sind allerdings der mit der freiwilligen Berichterstattung einhergehende Aufwand und eventuelle zusätzliche Kosten.

Nicht eindeutig ist, ob ein freiwilliger Nachhaltigkeitsbericht eines als Konzernholding eingesetzten Vereins oder einer Stiftung befreiende Wirkung für zur Berichterstattung verpflichtete Tochtergesellschaften hat. Wenn der freiwillige Nachhaltigkeitsbericht den Anforderungen der CSRD genügt, sollte nach Ansicht des Verfassers eine solche Befreiungswirkung bejaht werden.

Gemeinnützige Organisationen könnten außerdem zukünftig in verstärktem Maße aufgefordert werden, in der einen oder anderen Weise über das Thema Nachhaltigkeit zu berichten. So können etwa Banken bei der Vergabe von Krediten die Offenlegung nachhaltigkeitsbezogener Bemühungen verlangen.

Gemeinnützige Organisationen könnten zukünftig durch den Berichtstandard für die freiwillige Berichterstattung (sog. Voluntary SME-Standard (VSME)) entlastet werden. Durch den (unverbindlichen) Berichtstandard soll die individuelle Datenabfrage von großen Unternehmen standardisiert werden. Es ist aber zweifelhaft, ob dieses Anliegen Erfolg haben wird. Denn auch der VSME enthält recht komplexe und kleinteilige Vorgaben und dürfte regelmäßig nicht ohne die Inanspruchnahme externer Hilfe umzusetzen sein.

Hinweise

Flick Gocke Schaumburg hat zusammen mit dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Gesamtverband e.V. einen Leitfaden für die Nachhaltigkeitsberichterstattung in gemeinnützigen Organisationen erstellt. Der Leitfaden kann unter folgendem Link abgerufen werden und enthält weiterführende Informationen zur praktischen Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattung.