Mündliche Verhandlungen vor dem Bundesverfassungsgericht – Erbschaftschafteuer und Verschonung von Betriebsvermögen
Das Bundesverfassungsgericht hat kürzlich zwei mündliche Verhandlungen in anhängigen Verfahren zur Erbschaftsteuer terminiert:
Die mündliche Verhandlung am 12.10.2026 betrifft das Verfahren mit dem Aktenzeichen 1 BvF 1/23. Hierbei handelt es sich um ein sogenanntes Normenkontrollverfahren. Die Bayerische Staatsregierung hat dabei dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Bewertung von Grundbesitz (§ 12 Abs. 3 ErbStG), die persönlichen Freibeträge (§ 16 Abs. 1 ErbStG) sowie die Steuersätze (§ 19 Abs. 1 ErbStG) mit dem Verfassungsrecht vereinbar sind. Da eine bundesgesetzliche Regelung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 i. V. m. Art. 105 Abs. 2 GG nicht erforderlich sei, fehle es dem Bund schon an seiner Gesetzgebungskompetenz. Die Vorschriften seien daher formell verfassungswidrig. Außerdem seien §§ 16 Abs. 1, 19 Abs. 1 ErbStG auch materiell verfassungswidrig, unter anderem deshalb, weil der Gesetzgeber Freibeträge und Steuersätze nicht an die Preissteigerung der letzten Jahre angepasst habe und die Freibeträge das regional unterschiedliche Niveau der Immobilienpreise berücksichtigen müssten. Gerügt werden die Verletzung der Eigentums- und Erbrechtsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG sowie des Familienprinzips nach Art. 6 Abs. 1 GG beziehungsweise des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG.
Die mündliche Verhandlung am 13.10.2026 betrifft das Verfahren mit dem Aktenzeichen 1 BvR 804/22. Der Beschwerdeführer ist Erbe seiner Tante. Im Nachlass befand sich ausschließlich Privatvermögen, unter anderem ein Wertpapierdepot und Grundvermögen. Nachdem sich der Beschwerdeführer vor dem Finanzgericht Münster erfolglos gegen die Erbschaftsteuerbelastung des von ihm erworbenen Privatvermögens gewandt hatte und der Bundesfinanzhof die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen hatte, legte er Verfassungsbeschwerde ein. Die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen sowie bewertungsrechtlichen Regelungen beim Übergang von Betriebsvermögen (§ 203 BewG, §§ 13a, 13b, 13c, 28a, 19, 19a ErbStG) seien nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie benachteiligten den Beschwerdeführer – für dessen Erwerb von sonstigem, nicht begünstigtem Vermögen die genannten Normen nicht gelten – in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise.
Die über das Internet abrufbare Gliederung der mündlichen Verhandlung mit diversen Unterpunkten zur Frage der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde legt nahe, dass sich das Bundesverfassungsgericht in diesem Verfahren intensiv mit den Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen (§§ 13a ff. ErbStG) auseinandersetzen wird.
Die gesetzlichen Regelungen zur Erbschaftsteuer sind nicht zum ersten Mal Gegenstand von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Zuletzt hatte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2014 (Urteil v. 17.12.2014 – 1 BvL 21/12) die Erbschaftsteuerverschonung beim Übergang betrieblichen Vermögens in §§ 13a und 13b ErbStG angesichts ihres Ausmaßes und der eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt. Damals lagen zwischen dem Termin der mündlichen Verhandlung (8.7.2014) und dem Urteil (17.12.2014) etwa fünf Monate. Übertragen auf den vorliegenden Fall wäre danach eine Entscheidung erst 2027 wahrscheinlich. Das derzeitige „neue Recht“ trat dann zum 1.7.2016 in Kraft.
Aus Mandantensicht sind die weiteren Entwicklungen genau im Blick zu behalten. Dies gilt auch für die Frage, ob und wenn ja in welcher Weise – möglicherweise auch unabhängig von der konkreten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – der Gesetzgeber eine Reform der Erbschaftsteuer anstrebt. Die zuletzt im Frühjahr durch das Positionspapier der SPD „FairErben“ angestoßene Reformdebatte wird mit Blick auf die mündlichen Verhandlungen und mögliche Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in näherer Zukunft an Intensität zunehmen. Auch wenn der Ausgang der Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und auch das Ergebnis der Reformdebatte nicht vorhergesagt werden kann, wird jedenfalls für die Übertragung unternehmerischen Vermögens eher nicht mit einer Verbesserung der Rechtslage für den Steuerpflichtigen zu rechnen sein. Da die lebzeitige Übertragung unternehmerischen Vermögens gerade bei komplexeren Vermögensstrukturen häufig einigen zeitlichen Vorlauf benötigt, empfiehlt sich eine baldige Beschäftigung mit dem Thema, wenn man die Regelungen des geltenden Rechts nutzen und dabei nicht von dem Ausgang der verfassungsgerichtlichen Verfahren und/oder der Reformdiskussion abhängig sein möchte.
Über weitere Entwicklungen in Sachen Erbschaftsteuer werden wir laufend im FGS-Blog informieren.