MinSt: Verpflichtende Gruppenträgermeldung bis 28.02.2025

Die globale Mindeststeuer („Pillar 2“) kommt erstmalig für das abgeschlossene Geschäftsjahr 2024 zur Anwendung. Von der Mindeststeuer betroffene Unternehmensgruppen stehen derzeit vor der Herausforderung, die Voraussetzungen der sog. Safe-Harbour-Regelungen bzw. die notwendigen Daten für die „Vollberechnungen“ zu schaffen. Vor dem Hintergrund der anstehenden Konzern- und Jahresabschlüsse gilt es auch, überschlägige Steuerberechnungen für Rückstellungszwecke und den Ausweis im Anhang durchzuführen. Genau in die „Hochphase“ der Abschlusserstellung fällt die spätestens bis zum 28.02.2025 zu übermittelnde Gruppenträgermeldung.
Über die GLoBE-Mustervorschriften hinausgehend, enthält das deutsche Mindeststeuergesetz mit § 3 MinStG eine besondere Vorschrift, die sämtliche Deklarations- und Zahlungspflichten steuerpflichtiger (inländischer) Geschäftseinheiten von in- und ausländischen Unternehmensgruppen auf eine Einheit konzentriert. Dies soll die Verwaltung und Erhebung der Mindeststeuer vereinfachen.
Die Bestimmung des Gruppenträgers erfolgt nach einem „Top-Down-Ansatz“. Ist die oberste Muttergesellschaft im Inland belegen, ist diese vorrangig als Gruppenträger vorgesehen; andernfalls die gemeinsame inländische Muttergesellschaft aller im Inland belegenen Geschäftseinheiten. Existiert eine solche ebenfalls nicht – beispielsweise im Fall einer ausländischen Muttergesellschaft mit mehreren rechtlich selbstständig organisierten Sparten – ist der Gruppenträger durch die oberste Muttergesellschaft bis auf Widerruf zu bestimmen. Geschieht dies nicht, wird kraft Gesetzes automatisch die im Inland belegene wirtschaftlich bedeutendste Geschäftseinheit zum Gruppenträger.
Das Muster der Gruppenträgermeldung (und der Widerruf der Gruppenträgermeldung) wurde von der Finanzverwaltung zwischenzeitlich zum Abruf auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern bereitgestellt. Das BMF-Schreiben vom 17.10.2024 (IV B 5 -S 1100/24/10001 :002) enthält verschiedene Auszüge und gibt darüber hinaus Hilfestellungen im Umgang mit dem Meldeformular.
Der Gruppenträger hat dem Bundeszentralamt für Steuern spätestens bis zum 28.02.2025 seine Stellung als Gruppenträger nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (Onlineformular „Gruppenträgermeldung nach § 3 Mindeststeuergesetz (MinStG) Pillar 2“) über die amtlich bestimmte Schnittstelle (BZSt Online-Portal) elektronisch mitzuteilen. Das Formular steht bereits zur Verfügung.
Spätere Änderungen sowie ein Widerruf sind durch den bisherigen bzw. neuen Gruppenträger unverzüglich mitzuteilen.
Von der Mindeststeuer betroffene Unternehmensgruppen sollten zeitnah prüfen, welche Geschäftseinheit durch § 3 MinStG zum Gruppenträger bestimmt wird bzw. eine solche bestimmen. Wahlmöglichkeiten ergeben sich in diesem Zusammenhang für ausländische Mindeststeuergruppen ohne gemeinsame Muttergesellschaft aller im Inland belegenen Geschäftseinheiten.
Die Beratungspraxis zeigt, dass insbesondere kleinere inländische Einheiten ausländischer Unternehmensgruppen auf Input der Konzernsteuerabteilungen angewiesen sind, um die Mindeststeuer-spezifische Compliance erfüllen zu können. Hier bedarf es rechtzeitiger Hinweise, dass ein Tätigwerden erforderlich ist. Auf Ebene der Konzernsteuerabteilung gilt es zudem zu berücksichtigen, dass keine einheitlichen Registrierungspflichten und -fristen existieren und sich diese somit von Staat zu Staat unterscheiden.