Lex Beckham: Spanien prüft genauer
Am 12. März 2026 hat die spanische Steuerbehörde AEAT im Boletín Oficial del Estado (BOE) ihre steuerlichen Prüfungsschwerpunkte für das laufende Jahr offengelegt und listet das Lex Beckham-Regime ausdrücklich als prioritären Kontrollbereich auf. Für Personen, die ihren Lebensmittelpunkt nach Spanien unter Anwendung des Sonderregimes verlagert haben, ist dies ein klares Signal: Die Nutzung von Lex Beckham ist zwar ein steuerpolitisches Instrument, um qualifizierte Arbeitskräfte und Unternehmer anzulocken. Gleichzeitig steht die Inanspruchnahme unter der strengen Kontrolle der spanischen Finanzverwaltung.
Das Lex Beckham-Regime ermöglicht Zuzüglern, für einen begrenzten Zeitraum von bis zu sechs Jahren für Zwecke der spanischen Einkommen- und Vermögensteuer wie ein Nichtresident besteuert zu werden. Mit anderen Worten werden trotz Steueransässigkeit in Spanien nur das Einkommen und Vermögen aus spanischen Quellen besteuert. Dies führt einerseits zu einer gewissen Entlastung der spanischen Steuer- und Deklarationspflichten. Andererseits kann durch die Nutzung von Lex Beckham auch eine potenzielle Wegzugs- oder Entstrickungsbesteuerung in Deutschland vermieden werden.
Die Aufnahme in das Sonderregime erfolgt dabei regelmäßig ohne größere Schwierigkeiten. Dies liegt insbesondere daran, dass die Bescheinigung über das Modelo 149 innerhalb von sechs Monaten nach Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung beantragt werden muss. Eine behördliche Überprüfung der Zugangsvoraussetzungen erfolgt hingegen nicht abschließend.
In der Beratungspraxis zeigt sich jedoch zunehmend, dass die eigentlichen Risiken oftmals erst Jahre später entstehen. Denn die spanische Finanzverwaltung prüft die Voraussetzungen des Sonderregimes regelmäßig erst im Rahmen einer Außenprüfung. Gelangt die Behörde dabei zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Sonderregimes tatsächlich nicht oder nicht dauerhaft vorlagen, droht die rückwirkende Aberkennung von Lex Beckham.
Die steuerlichen Folgen können erheblich sein: Auf spanischer Seite führt dies regelmäßig zur nachträglichen Besteuerung des Welteinkommens nach dem regulären spanischen Einkommensteuertarif anstelle des Schedulensatzes von 24 % nur auf spanische Einkünfte. Hinzu kommt die Einbeziehung des Weltvermögens für die spanische Vermögensteuer, was typischerweise ausländische Unternehmensanteile und Luxusgüter betrifft. Neben Steuernachzahlungen drohen dann auch Verzugszinsen sowie ggf. steuerliche Sanktionen.
Besonders kritisch sind jedoch auch die Folgen auf deutscher Seite: Wird die steuerliche Situation rückwirkend anders beurteilt, entfällt die vermeintliche Schutzwirkung vor einer Wegzugs- oder Entstrickungsbesteuerung, die rückwirkend zu deklarieren wäre mit zahlreichen Folgefragen in Bezug auf Antragsoptionen oder Mitteilungspflichten.
Mit dem spanischen Startup-Gesetz wurde der Anwendungsbereich des Sonderregimes erheblich erweitert (s. Beitrag zum spanischen Startup-Gesetz). Danach sind folgende Anwendungsfälle möglich:
Die AEAT hat die Anwendung von Lex Beckham für das laufende Jahr ausdrücklich als steuerlichen Prüfungsschwerpunkt definiert. Im Vordergrund stehen dabei insbes. Fälle, in denen die Finanzverwaltung vermutet, dass das Regime formal genutzt wird, ohne dass die wirtschaftliche Realität die steuerliche Struktur tatsächlich trägt. In der aktuellen Prüfungspraxis der AEAT lassen sich insbesondere drei Risikobereiche beobachten.
Simulación – Steuerliche Konstruktion ohne wirtschaftliche Substanz
Die spanische Steuerbehörde nennt insbesondere Fälle künstlicher oder rein steuerlich motivierter Gestaltungen als zentrales Prüfungsfeld. Gemeint sind Konstellationen, in denen Arbeitsverträge, Gesellschaftsstrukturen oder Tätigkeitsmodelle primär dazu dienen, formal die Voraussetzungen des Art. 93 LIRPF (Lex Beckham) zu erfüllen. Die zugrunde liegende Struktur verfügt dann jedoch tatsächlich nicht über einen hinreichenden wirtschaftlichen Gehalt.
In der Prüfungspraxis analysiert die AEAT hierbei zunehmend detailliert, ob eine tatsächliche operative Substanz vorhanden ist. Im Fokus stehen insbesondere Marktauftritt, personelle und organisatorische Infrastruktur, fremdübliche Leistungsbeziehungen, die tatsächliche Tätigkeit in Spanien sowie die zeitliche Abfolge zwischen Wegzug, Gesellschaftsgründung und Entstehung relevanter Einkünfte.
Gelangen die spanischen Behörden zu dem Ergebnis, dass das Sonderregime im Wesentlichen aus rein steuerlichen Gründen genutzt wurde, droht nicht nur die rückwirkende Aberkennung von Lex Beckham. Vielmehr können auch erhebliche Nachversteuerungen, steuerliche Sanktionen und – in besonders schwerwiegenden Fällen – strafrechtliche Konsequenzen folgen.
Establecimiento Permanente – das unterschätzte Risiko für Unternehmer und Berater
Ein weiterer zentraler Prüfungspunkt betrifft das Risiko der Begründung einer spanischen Betriebsstätte (establecimiento permanente).
Das Sonderregime setzt voraus, dass Einkünfte nicht über eine spanische Betriebsstätte erzielt werden. Gerade Unternehmer, Consultants, Investmentmanager oder Geschäftsführer internationaler Strukturen unterschätzen hierbei häufig, wie weit der Betriebsstättenbegriff durch die spanischen Steuerbehörden ausgelegt wird.
Neben dem Verlust des Sonderregimes drohen dann komplexe Diskussionen über Gewinnabgrenzung, Doppelbesteuerungsrisiken sowie zusätzliche steuerliche Belastungen sowohl in Spanien als auch in Deutschland.
Verlagerung des effektiven Verwaltungssitzes
Besondere Aufmerksamkeit gilt zudem Fällen, in denen der Gesellschafter oder Geschäftsführer einer deutschen Gesellschaft faktisch sämtliche wesentlichen Entscheidungen von Spanien aus trifft.
Sofern Vorstände oder Geschäftsführer in Spanien leben und außerhalb Spaniens keine hinreichende Governance-Struktur ersichtlich ist, möchte die AEAT auch die effektive Verwaltung der betreffenden Gesellschaft von Spanien aus überprüfen.
Mögliche Folgen sind beispielsweise: Die Gesellschaft ist auch in Spanien steuerpflichtig und buchführungspflichtig, der Gewinn ist teilweise nur in Spanien zu besteuern (ohne Anrechnung ausländischer Steuern). Im Sitzstaat kann es zudem zu einer Besteuerung stiller Reserven kommen (Entstrickungsbesteuerung).
Trotz der verschärften Prüfungspraxis bleibt Lex Beckham für Unternehmer weiterhin ein äußerst attraktives und legitimes Instrument in der Strukturierung. Gerade im Verhältnis zu Deutschland kann die Nutzung des Sonderregimes teilweise eine Wegzugs- oder Entstrickungsbesteuerung verhindern. Die aktuellen Entwicklungen zeigen allerdings deutlich, dass diese Vorteile nur dann nachhaltig abgesichert werden können, wenn die Struktur nicht lediglich formal aufgebaut, sondern auf realen, wirtschaftlichen Beweggründen basiert und auch tatsächlich gelebt wird.
Aus diesem Grund sollte die Inanspruchnahme im Vorfeld gründlich analysiert und hinreichend mit den zuständigen Beratern in Spanien und bspw. Deutschland abgestimmt werden. Ferner sollte auch während der Praxisphase eine laufende und belastbare Dokumentation der tatsächlichen Verhältnisse erfolgen. Die spanische Finanzverwaltung prüft Fälle häufig erst Jahre später und mit erheblichem Detailgrad. Entscheidend ist daher nicht nur die erfolgreiche Antragstellung, sondern die Fähigkeit, die wirtschaftliche Realität des Regimes über den gesamten Anwendungszeitraum hinweg nachweisen zu können.
In der Praxis gehören hierzu insbesondere Tätigkeitsnachweise, Reisedokumentationen, Arbeitsberichte, Korrespondenz, Projektunterlagen sowie Nachweise tatsächlicher Entscheidungsprozesse. Hierbei können sich strukturierte Checklisten und Ablaufpläne als äußerst hilfreich erweisen. Sie geben dem Steuerpflichtigen nicht nur Sicherheit im laufenden Compliance-Prozess, sondern helfen auch dabei, typische Fehlerquellen frühzeitig zu identifizieren und spätere Nachweisprobleme zu vermeiden.
Der Plan de Control Tributario 2026 ist ein deutliches Signal der spanischen Finanzverwaltung: Lex Beckham bleibt gewollt, wird aber intensiv geprüft.
Die Genehmigung von Lex Beckham bei Umzug schafft daher keine abschließende Rechtssicherheit. Entscheidend bleibt vielmehr, dass die Anwendungsvoraussetzungen von den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen über die gesamte Laufzeit getragen werden. Dies muss zudem auch im Rahmen einer Überprüfung durch die spanischen Steuerbehörden nachgewiesen werden können.