Leitlinien der OECD zu den Implikationen der Corona-Krise auf Verrechnungspreise
Die OECD hat am 18. Dezember 2020 Leitlinien zum Umgang mit den Auswirkungen der Corona-Krise auf die Verrechnungspreisbestimmung veröffentlicht. Hintergrund dieser Leitlinien ist, dass die durch die Corona-Krise bedingten Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sich auf die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auswirken. Die OECD will daher Steuerpflichtigen ebenso wie den Finanzverwaltungen Hinweise an die Hand geben, wie sie mit diesen außerordentlichen Umständen umgehen können.
Die Leitlinien der OECD geben Hinweise zu den vier nachfolgenden Themen:
Die OECD stellt klar, dass es sich hierbei nicht um eine Erweiterung oder Überarbeitung der OECD Transfer Pricing Guidelines von 2017 handelt, sondern lediglich um eine Erklärung, wie mit diesen im Hinblick auf die Corona-Krise zu verfahren ist.
Die wirtschaftliche Veränderung aufgrund der Corona-Krise wirkt sich auf die Vergleichbarkeit von Daten aus. So können Finanzzahlen aus 2020 nicht mit historischen Daten verglichen werden:
Für Vergleichbarkeitsanalysen für die Zeit während der Corona-Krise gilt:
Durch die Corona-Krise induzierte Kosten sind nicht der einzige Grund für Verluste einer Unternehmensgruppe. Auch aufgrund zurückgehender Nachfrage oder Produktionsstillstand können Verluste entstehen. Auf Basis der OECD Leitlinien lassen sich der Umgang mit Verlusten und der Umgang mit den durch die Corona-Krise induzierten Kosten voneinander getrennt betrachten:
Umgang mit Verlusten:
Umgang mit durch die Corona-Krise induzierte Kosten:
Staatliche Unterstützungsprogramme sind in unterschiedlichen Formen in der Corona-Krise zu finden: Monetärer oder nicht-monetärer Art oder indirekter oder direkter Art. Dazu zählen z.B. Kurzarbeitsprogramme, Gewährung von Krediten, Steuererleichterungen, usw. Die OECD führt in den Leitlinien aus:
Für Vergleichsbarkeitsanalysen haben staatliche Unterstützungsprogramme folgende Auswirkungen:
Durch die OECD Leitlinien werden einerseits bereits bestehende Verständigungen behandelt, die das Jahr 2020 betreffen, andererseits solche, die aktuell vereinbart werden und das Jahr 2020 betreffen.
Die Veröffentlichung der Leitlinien ist zu begrüßen. Finanzverwaltungen und Steuerpflichtigen wird dadurch aufgezeigt, welche Möglichkeiten bestehen, den Besonderheiten der Corona-Krise im Rahmen der Verrechnungspreisbestimmung Rechnung zu tragen. Steuerpflichtige sind jedoch angehalten, für die Verrechnungspreisbestimmung in den Jahren der Corona-Krise stets zu dokumentieren, welche Auswirkungen die Corona-Krise im Einzelfall hatte.
Der Beitrag ist unter Mitarbeit von Tom Rueß, Praktikant im Bereich „Internationale Unternehmensbesteuerung" entstanden.