Mit seinem aktuellen Urteil vom 21. Mai 2025 (Az. III R 45/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine wichtige Entscheidung für Steuerpflichtige getroffen, die langjährige Verluste aus Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb erzielen. Im Fokus steht die Frage, ob künftige Gewinne aus stillen Reserven bei der Totalgewinnprognose berücksichtigt werden dürfen – auch dann, wenn diese Reserven nicht schon zu Beginn der betrieblichen Tätigkeit im Betriebskonzept eingeplant waren. Das Urteil bringt Erleichterungen und mehr Planungssicherheit für Unternehmer und steuerliche Berater.

Zum Sachverhalt: Streit um die Berücksichtigung von stillen Reserven

Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde: Die Kläger führten einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, der über ein Jahrzehnt hinweg keinen laufenden Gewinn erwirtschaftete. Das Finanzamt zweifelte daher an der Gewinnerzielungsabsicht und nahm einen steuerlich unbeachtlichen Liebhabereibetrieb an. In solchen Zweifelsfällen ist eine sog. Totalgewinnprognose erforderlich: Es wird überprüft, ob über die gesamte Betriebsdauer (einschließlich einer möglichen Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs) ein Gewinn zu erwarten ist.

Der Streitpunkt: Dürfen künftige Gewinne aus der Realisierung stiller Reserven – etwa durch Wertsteigerungen von Grund und Boden – in diese Prognose einbezogen werden, auch wenn diese anfangs gar nicht eingeplant oder erkennbar waren?

Entscheidung des BFH: Keine Konzeptbindung für stille Reserven erforderlich

Der BFH hat nun klargestellt: Für die Berücksichtigung von möglichen Betriebsaufgabe- oder Betriebsveräußerungsgewinnen aus stillen Reserven ist es nicht erforderlich, dass diese im ursprünglichen Betriebskonzept schon erfasst wurden. Entscheidend ist allein, dass der Betrieb tatsächlich stillen Reserven aufgebaut hat und diese bei Aufgabe oder Veräußerung zur Realisierung kommen würden. Somit sind auch nachträglich entstandene Wertsteigerungen zu berücksichtigen, selbst wenn sie zu Beginn der Betriebstätigkeit nicht vorgesehen oder vorhersehbar waren.

Dieses Urteil gilt sowohl für die Land- und Forstwirtschaft als auch für Gewerbebetriebe, auch wenn es bei der Ermittlung des Gewinns sowie der Ermittlung der Totalüberschussprognose zwischen gewerblichen und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beachtliche Unterschiede gibt.

Relevanz für die Praxis: mehr Planungssicherheit

Der BFH knüpft mit seiner Entscheidung insbesondere an sein Urteil vom 13. Dezember 2023 (Az. VI R 3/22) an und sorgt für zunehmende Rechtssicherheit. Für Unternehmer und steuerliche Berater ist dieses Urteil von erheblicher Bedeutung:

  • Mehr Klarheit: Die Totalgewinnprognose bezieht tatsächlich vorhandene stille Reserven ein – unabhängig vom Betriebskonzept zu Beginn der Tätigkeit. Rein spekulative stille Reserven dürfen jedoch nicht berücksichtigt werden.
  • Erleichterte steuerliche Anerkennung: Gerade in Betrieben mit anfänglichen Verlusten oder langen Investitionsphasen erleichtert das Urteil die steuerliche Anerkennung der erforderlichen Totalgewinnprognose.
  • Planung und Dokumentation: Eine detaillierte Planung schon zu Beginn ist nicht erforderlich. Es empfiehlt sich jedoch zur Streitvermeidung das Entstehen von stillen Reserven laufend bzw. in regelmäßigen Abständen gut zu dokumentieren.

Fazit: Was sollten Unternehmer beachten?

Das BFH-Urteil bietet allen, die einen Betrieb mit langjährigen Verlusten führen oder übernehmen, praxisnahe Erleichterungen bei der steuerlichen Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht. Die Berücksichtigung von stillen Reserven ist möglich, auch wenn sie bei der Gründung des Betriebs noch nicht absehbar waren. Dies verschafft gerade in Branchen mit längeren Entwicklungszeiträumen Entlastung.

Unternehmer und Berater sollten die neue Rechtslage bei der steuerlichen Planung und bei Betriebsprüfungen aktiv nutzen.