Ab dem 1. Januar 2026 sinkt der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung von 5,0% auf 4,9%. Das bedeutet: geringere Abgaben für alle Unternehmen, die kreative Leistungen von Künstlern einkaufen – von Grafikdesign über Foto- und Videoproduktion bis hin zu Texterstellungen.

Grundlage ist die neue Künstlersozialabgabe‑Verordnung 2026 (KSA‑VO 2026), die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht hat. Diese Senkung wird möglich, weil sich die Lage in der Kultur‑ und Medienbranche besser entwickelt hat als erwartet.

Künstlersozialversicherung – Absicherung für kreative Solo‑Selbstständige

Die Künstlersozialversicherung schützt selbstständige Kreative in Kranken‑, Pflege‑ und Rentenversicherung. Das System ähnelt dem der Angestellten. Kreative zahlen nur die Hälfte ihrer Beiträge. Den Rest gleichen Bund (zu 20%) und Unternehmen, die kreative Leistungen verwerten (zu 30%), über die Künstlersozialabgabe aus.

Mehr als 190.000 Kreative profitieren von diesem Modell. Dabei müssen sich selbstständige Kreative selbst bei der Künstlersozialkasse anmelden. Die Künstlersozialkasse prüft die Versicherungspflicht und verlangt, dass Änderungen der Tätigkeit oder Einkünfte mitgeteilt werden.

Welche Leistungen die Künstlersozialversicherung erfasst

Die Künstlersozialabgabe betrifft Honorare an selbstständige Kunstschaffende und Publizierende. Dazu zählen Texter, Videografen und Grafiker für Social-Media-Inhalte, Musiker bei entgeltlichen Auftritten bei Veranstaltungen oder Fotografen für Werbe-Shootings. Nach einem Merkblatt der Künstlersozialkasse werden auch Influencer in bestimmten Fallkonstellationen erfasst, sofern sie künstlerische oder publizistische Tätigkeiten erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben, insbesondere bei der Erstellung von Werbefotos, Werbevideos, Werbetexten o. ä. Auch vergütete Auslagen können einbezogen sein.

Nicht relevant sind häufig Zahlungen an eine GmbH oder reine Lizenzgebühren an Verwertungsgesellschaften wie die GEMA, weil hier keine einzelnen selbstständigen Kreativen vergütet werden. Einzelfallkonstellationen sind dennoch im Blick zu behalten.

Neu ab 2026: Die Bagatellgrenze steigt auf EUR 1.000. Erst wenn die Zahlungen an eine Person diesen Betrag im Jahr übersteigen, fällt die Abgabe an. Typische Verwerter – zum Beispiel Verlage oder Theater – sind jedoch immer abgabepflichtig.

Wer die Künstlersozialabgabe zahlen muss

Unternehmen sind abgabepflichtig, wenn sie Kreativleistungen verwerten. Dazu gehören Agenturen, Medienhäuser, Veranstalter, Museen und Galerien.

Auch Unternehmen können abgabepflichtig sein: entweder, weil sie regelmäßig Kreative für Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit beauftragen oder diese für die Zwecke ihres Unternehmens nutzen.

Wie Unternehmen die Künstlersozialabgabe abführen

Unternehmen melden einmal im Jahr bis zum 31. März des Folgejahres alle in einem Jahr gezahlten Honorare an die Künstlersozialkasse. Dafür stellt die Künstlersozialkasse ein Meldeformular bereit, das postalisch, per E‑Mail oder online eingereicht werden kann.
Wer zum ersten Mal meldet, kann sich formlos bei der Künstlersozialkasse anmelden. Die Künstlersozialkasse prüft dann, ob eine Abgabepflicht besteht, und vergibt anschließend eine eigene Abgabenummer. Für Rückfragen bietet die Künstlersozialkasse eine spezielle Service‑Nummer für Unternehmen unter 04421/75435091 an.
Die jährliche Meldung kann auch vollständig online ausgefüllt und übermittelt werden.

Die Künstlersozialkasse und die Deutsche Rentenversicherung prüfen regelmäßig, ob Unternehmen die Vorgaben einhalten.

Praxisfälle aus dem Arbeitsalltag

Viele Kreative weisen die Abgabe an die Künstlersozialkasse auf ihren Rechnungen aus. Dies ist jedoch nicht zutreffend, denn die Abgabe ist Pflicht des Auftraggebers. Lediglich ein Hinweis darauf, dass das Honorar ggf. abgabepflichtig ist, kann hilfreich, nicht jedoch zwingend sein.

Teilweise kommt es auch vor, dass Unternehmen eine GmbH beauftragen und die Abgabe trotzdem abführen wollen. Das ist allerdings meist nicht nötig, da die Pflicht regelmäßig nur für Einzelunternehmer oder Personengesellschaften gilt.

Oft übersehen Unternehmen auch die – jetzt bei EUR 1.000 liegende – Bagatellgrenze. Gerade bei kleinen Projekten kann das Abgaben sparen.

Fazit

Mit der Anpassung im Jahr 2026 bleibt die Künstlersozialversicherung ein zentrales Instrument für faire Bedingungen in der Kreativbranche – und Unternehmen profitieren gleichzeitig von klaren Regeln und einem geringeren Abgabesatz.

Dieser Beitrag ist in Zusammenarbeit mit unserer wissenschaftlichen Mitarbeiterin Nele Lindlar entstanden. 

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