Kryptoverwahrgeschäfte: Erlaubnis noch bis 30. November 2020 zu beantragen

02.07.2020
Christian Ewel      Kilian Trautmann

Das Kryptoverwahrgeschäft ist als Ausfluss der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie seit Januar 2020 im Kreditwesengesetz (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG) definiert. Finanzdienstleister, die Kryptoverwahrgeschäfte tätigen wollen, müssen vor Aufnahme dieser Geschäftstätigkeit grundsätzlich eine Erlaubnis beantragen (§ 32 Abs. 1 KWG). Die vollständigen Anträge sind bis zum 30. November 2020 bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einzureichen.

Kryptoverwahrung: Was ist das?

Physische Vermögenswerte, wie z.B. Gold oder Gemälde, kann jedermann entweder eigenständig sicher aufbewahren und vor externem Zugriff schützen. Oder dazu auf einen professionellen Dienstleister zurückgreifen, der sich auf diese Verwahrtätigkeit spezialisiert hat. Dieses Prinzip lässt sich auch auf die Verwahrung digitaler Vermögenswerte übertragen – etwa Kryptoverwahrgeschäfte.

 

Kryptoverwahrgeschäfte beziehen sich dabei auf Kryptowerte im Sinne des § 1 Abs. 11 Nr. 10 Satz 4 KWG. Kryptowerte sind digitale Darstellungen eines Vermögenswertes, die durch den Einsatz geeigneter Verschlüsselungstechniken digitaler Daten als besonders manipulationsresistent gelten. Weitere Vorteile liegen u.a. darin, dass auch Bruchteile von Kryptowerten übertragen werden können. Zudem sind die Transaktionskosten gering durch den Verzicht auf zwischengeschaltete Instanzen.

 

Das zu schützende Objekt bei Kryptowerten ist nicht der Gegenstand an sich. Es ist vielmehr die Möglichkeit, über den Vermögenswert kontrolliert zu verfügen. Wer den privaten Schlüssel zu einem Kryptowert kontrolliert, kann beliebig über diesen digitalen Vermögenswert verfügen. Geht der Schlüssel verloren, ist es unmöglich, vorgenommene Transaktionen rückgängig zu machen, auch wenn diese missbräuchlich ausgeführt worden sind.

Professionelles Kryptoverwahrgeschäft entsteht

Da Kryptowerte letztlich alle erdenklichen Objekte der analogen Welt (Vermächtnis, Anteile an Immobilien, etc.) technisch abbilden können, verlangt ihre Verwahrung höchste Sorgfalt. In genau diesem Bereich entsteht gerade ein neues Geschäftsfeld: die Dienstleistung des professionell betriebenen Kryptoverwahrgeschäfts.

 

Die Bundesregierung hat sich zunächst dafür ausgesprochen, geltendes Recht für elektronische Wertpapiere zu öffnen. Zu erwarten ist daher, dass der Finanzsektor Einfluss auf die Entwicklung des Kryptoverwahrgeschäfts nehmen wird. Die vorgesehene Öffnung soll sich, so ist zu hören, zunächst auf elektronische Schuldverschreibungen beschränken. Die Umsetzung soll noch in dieser Legislaturperiode erfolgen.

Erlaubnisantrag bei der BaFin – was ist zu beachten?

Die BaFin hat bereits Hinweise und Kriterien zur Erlangung einer Erlaubnis für den Geschäftsbetrieb der Kryptoverwahrung kommuniziert. Zu beachten ist dabei u.a. Folgendes:

 

Aus den einzureichenden Unterlagen muss plausibel hervorgehen, wie der Antragsteller die Voraussetzungen des Kryptoverwahrgeschäfts erfüllt.

 

Kryptoverwahrung ist ein IT-gestützter Geschäftsprozess. Daher rückt die BaFin insbesondere das Kriterium der IT-Sicherheit in den Fokus.

 

Von Bedeutung ist weiterhin das zur Steuerung der Risikoumgebung eingerichtete Kontrollsystem.

 

Auch die Anforderungen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung muss der Kryptoverwahrer beachten.

 

Eine Erlaubnis für Kryptoverwahrgeschäfte geht somit mit einer sorgfältigen Vorbereitung der einzureichenden Antragsunterlagen einher. Externe Unterstützung ist dabei meist ratsam, weil oftmals betriebliche Anpassungen in technischer, organisatorischer und personeller Hinsicht nötig sind. Hierfür ist ein standardisiertes Vorgehen nach international anerkannten Prüfungsstandards zu empfehlen. Ein ganzheitlicher Prüfungsansatz berücksichtigt dabei die folgenden Kernelemente: Risikoumfeld, Informationssicherheit, Kontrollmaßnahmen und Compliance.

Nachfrage nach Kryptoverwahrung wird steigen

Die Schaffung einer rechtlichen Infrastruktur für digitale Vermögenswerte zusammen mit der digitalisierten Abbildung („Tokenisierung“) von Wertobjekten und Rechten wird zu vermehrter Nachfrage nach ordnungsgemäßen Verwahrungslösungen für Kryptowerte führen. Entsprechend keimt mit der Kryptoverwahrung gerade ein neues Geschäftsfeld für Unternehmen auf.

 

Unternehmen, die eine Erlaubnis für Kryptoverwahrgeschäfte anstreben, müssen eine Reihe von Anforderungen erfüllen. Ob sie diese später im laufenden Geschäftsbetrieb einhalten, wird die BaFin im Rahmen ihrer laufenden Aufsicht durch einen stetigen Soll-Ist-Vergleich prüfen. Um die Zulassungsvoraussetzungen für Kryptoverwahrgeschäfte dauerhaft zu erfüllen, bietet sich vor diesem Hintergrund eine unabhängige Prüfung des Geschäftsbereichs der Kryptoverwahrung in Übereinstimmung mit anerkannten und bewährten Prüfungsstandards – aus den Bereichen IT & Compliance - an.