Kronzeugenprogramm für Kartellverstöße

18.11.2021 | FGS Blog

Wie steigt man aus einem Kartell aus? Das Bundeskartellamt hat am 11. Oktober 2021 neue Leitlinien zum Kronzeugenprogramm veröffentlicht. Die Leitlinien ergänzen die mit der 10. GWB-Novelle erstmals gesetzlich verankerten Kronzeugenregelungen (§§ 81h-81n GWB). Sie zeigen einen klaren Pfad hin zur kartellrechtlichen Compliance.

Grundsätze zum kartellrechtlichen Kronzeugenprogramm

Kartellbeteiligte können bei der Offenlegung und Verfolgung von Verstößen gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB mit den Kartellbehörden kooperieren. Sie profitieren dann von dem Erlass oder der Ermäßigung einer Geldbuße. Dies ist oft ein erheblicher Anreiz, aus einem Kartell auszusteigen und die Beteiligung und Identität anderer Kartellbeteiligter offenzulegen. Kein Wunder, da Geldbußen bis zu 10% vom Umsatz der Unternehmensgruppe betragen können (siehe hier zur Bußgeldbemessung).

 

Um die Aufdeckungsquote von Kartellen zu fördern, hat das Bundeskartellamt daher bereits im Jahr 2000 die ersten Leitlinien für ein Kronzeugenprogramm („Bonusregelung“) bekanntgegeben. Dem Bundeskartellamt ist es über die Jahre gelungen, eine Vielzahl an Kartellverstößen aufzudecken und zu ahnden. Eine gesetzliche Grundlage für diese Praxis bestand jedoch nicht. Erst die 10. GWB-Novelle, in Kraft seit 19. Januar 2021, hat das Kronzeugenprogramm in Umsetzung der ECN+-Richtlinie im Wesentlichen inhaltsgleich kodifiziert. Die Leitlinien erläutern die gesetzlichen Bestimmungen und legen die begleitenden Verwaltungsgrundsätze fest. Das Bundeskartellamt konkretisiert bestehende Ermessensspielräume, etwa zur Höhe einer Bußgeldermäßigung.

Antrag auf Kronzeugenbehandlung, § 81i GWB

Erlass und Ermäßigung der Geldbuße setzen zunächst einen Antrag auf Kronzeugenbehandlung voraus. Dieser muss detailliert angeben, wer an dem Kartell beteiligt ist, welche Produkte und Märkte es betrifft, seit wann es besteht und wie es funktioniert. Der Kronzeuge muss zudem Beweismittel in Form von Dokumenten oder Einlassungen vorlegen. Die Leitlinien fordern u.a. die Vorlage persönlicher Erklärungen der Kartellbeteiligten und Angaben über Auswirkungen des Kartells in anderen Staaten. In der Praxis erklärt man die Bereitschaft der Zusammenarbeit mit einer (ggf. mündlichen) Kurzdarstellung (sog. Marker, § 81m GWB). Damit wahrt man den Rang mit dem Tag des Eingangs des Markers. Der ausformulierte Antrag muss dann innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist (zumeist 8 Wochen) eingehen.

Allgemeine Kooperationspflichten, § 81j GWB

Der Kronzeuge muss gem. § 81j GWB umfassend mit dem Bundeskartellamt kooperieren und bei der Aufdeckung der Kartelltat tatkräftig mitwirken um in den Genuss eines Bußgelderlasses oder einer Ermäßigung zu kommen. Er muss sämtliche ihm zugänglichen Informationen über das Kartell und seine Kartellbeteiligung mit dem Antrag offenlegen und fortwährend mit dem Bundeskartellamt kooperieren. Er muss zudem seine Beteiligung an dem Kartell unmittelbar nach Antragstellung beenden, soweit ihm das Bundeskartellamt nichts anderes vorgibt. Der Kronzeuge darf ab dem Zeitpunkt, in dem er einen Antrag erwägt, keine Beweise vernichten. Anderen darf er nicht mitteilen, dass er Kronzeuge werden will oder ist.

 

Erlass oder Ermäßigung der Geldbuße, §§ 81k f. GWB

Der Erlass einer Geldbuße setzt in jedem Fall voraus, dass der Kartellbeteiligte die allgemeinen Kooperationspflichten erfüllt. Das Bundeskartellamt erlässt die Geldbuße vollständig, wenn der Kronzeuge Beweise vorlegt, die das Bundeskartellamt in die Lage versetzen, einen gerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses (gegen die anderen Kartellbeteiligten) zu erwirken. Auch ein Kronzeugenantrag während oder nach der Durchsuchung ist möglich. Praktisch ist das ein häufiger Fall. Das echte "Windhundrennen" um die Plätze beginnt also spätestens mit dem Beginn der Durchsuchungen. Nach der Durchsuchung steigen die Anforderungen: Hier muss die Kooperation Beweise erbringen, die dem Bundeskartellamt den Nachweis der Tat (nicht nur einen Durchsuchungsbeschluss) ermöglichen. Die späteren Antragsteller können sich immerhin noch eine Ermäßigung von bis zu 50% erarbeiten.

 

Soweit ein späterer Antragsteller andere Taten aufdeckt als die, wegen derer durchsucht wird, kann ihm noch der erste Rang in der Liste der Kronzeugen in Bezug auf diese Taten zukommen. Dies hängt auch von der rechtlichen Beurteilung ab, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt. Stimmen bspw. Bauunternehmen bei einzelnen Ausschreibungen ihre Angebote untereinander ab, handelt es sich in der Regel um rechtlich verschiedene Taten. Dann sind auch unterschiedliche Ränge im Kronzeugenstatus denkbar.

Fazit zu den Leitlinien zum Kronzeugenprogramm

Die neuen Leitlinien zum Kronzeugenprogramm verstetigen eine bereits etablierte Praxis, die mit neuen gesetzlichen Regelungen zusätzliche Legitimität erfährt. Für vor dem 19. Januar 2021 gestellte Anträge soll eine Günstigerprüfung entscheiden, ob das Verfahren gemäß der früheren Bonusregelung oder nach dem neuen Kronzeugenprogramm behandelt wird. Große Unterschiede sind für die Praxis nicht zu erwarten. Die Sorgen des Bundeskartellamts gelten eher einem allgemeinen Rückgang von Kronzeugenanträgen wegen des steigenden Risikos privater Schadensersatzklagen.