Konsultationsentwurf der BaFin AuA zum Geldwäschegesetz – wesentliche Neuerungen für Fondsmanager
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 9. Juli 2024 einen Konsultationsentwurf zur Aktualisierung der bis dato geltenden Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GwG AuA) veröffentlicht. Die Frist zur Einreichung von Stellungnahmen ist bereits am 9. August 2024 abgelaufen. Die finale Fassung der „neuen“ GwG AuA soll noch in diesem Jahr veröffentlicht werden und ab Januar 2025 gelten. Die nachfolgende Zusammenfassung soll ausgewählte, insbesondere für Fondsmanager relevante Neuerungen und Klarstellungen aus dem aktuellen Konsultationsentwurf beleuchten.
In einer konsolidierten Darstellung listet die BaFin unterschiedliche Quellen auf, welche als Grundlage der Ermittlung des spezifischen Kundenrisikos dienen sollen. Neben den Anlagen 1 und 2 zum Geldwäschegesetz (GwG), der Ersten Nationalen Risikoanalyse, den Leitlinien zu den Risikofaktoren für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), den Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) und den Typologiepapieren und weiteren Produkten der strategischen Analyse der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) nennt der Konsultationsentwurf erstmals die supranationale Risikoanalyse (SNRA) der EU-Kommission sowie die von der BaFin veröffentlichte subnationale Risikoanalyse (SRA) als weitere wesentliche Grundlagen für die Risikoidentifizierung. Darüber hinaus wird ausdrücklich klargestellt, dass im Einzelfall auch anderweitige öffentliche oder private Quellen für die Bewertung zweckdienlich sein können. Insbesondere vor dem Hintergrund der Prüfungspraxis, sämtliche von der BaFin empfohlenen Guidelines im Rahmen der eigenen Risikoanalyse „abzuhaken“, sollten (auch) künftig die vorgenannten Empfehlungen und Analysen im Rahmen der Einstufung des spezifischen Geldwäscherisikos eines Investors umfassend berücksichtigt werden.
Die BaFin stellt weitere umfassende Kriterien und Klarstellungen für die Aufstellung und laufende Aktualisierung der Risikoanalyse auf. Neu ist die Empfehlung, im Einzelfall eine zusammenfassende Erläuterung zu den wesentlichen Inhalten und Änderungen der Risikoanalyse zu dokumentieren (sog. Management Summary). Ebenfalls neu ist, dass die Risikoanalyse nach jeder Aktualisierung unverzüglich von einem Mitglied der Leitungsebene genehmigt werden muss. Ob insoweit ausnahmslos jede einzelne Aktualisierung (unabhängig von deren Art und Umfang) eine förmliche Genehmigung erfordert, lässt der Entwurf offen.
Im Rahmen der geldwäscherechtlichen Überprüfung der Investoren (und deren Vertreter) sind Fondsmanager nach § 12 Abs. 2 GwG unter anderem verpflichtet, Handelsregisterauszüge einzuholen. Dieser Vorgang ist bei deutschen Gesellschaften regelmäßig unproblematisch, da die Dokumentation öffentlich abrufbar ist. Im Hinblick auf ausländische Investoren, bspw. solchen aus US-Jurisdiktionen, sind die Fonds hingegen auf die Mitwirkung derselben angewiesen. Der Entwurf der GwG AuA fordert insoweit, dass die erhobenen Daten auf Grundlage aktueller Auszüge überprüft werden müssen, wobei diese bei Vorlage nicht älter als vier Wochen sein dürfen. Bei der Gründung eines Fonds dürften demnach entsprechende Auszüge am Tag der Aufnahme des Investors (Closing) nicht älter als vier Wochen sein. Eine zeitliche Beschränkung schafft einerseits Rechtssicherheit. Andererseits würde dies für Fonds jedoch bedeuten, dass sie ihren KYC-Prozess bereits Wochen im Voraus auf einen festgelegten Closingtermin abstimmen müssen.
Auch im Hinblick auf die Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten der Investoren ergeben sich u.a. nachfolgende Änderungen:
Derzeit sind Fondsmanager verpflichtet, im Rahmen der periodischen Aktualisierung der Investorendaten zu überprüfen, ob bei einem Investor eine politisch exponierte Person (PeP; § 1 Abs. 12 GwG), ein Familienmitglied einer PeP (§ 1 Abs. 13 GwG) oder einer PeP bekanntermaßen nahestehende Person (§ 1 Abs. 14 GwG) involviert ist. Künftig soll die laufende Überprüfung des PeP-Status nicht mehr an die periodische Aktualisierung der Kundendaten gekoppelt sein, sondern in „angemessenen zeitlichen Abständen“ erfolgen. Welcher Zeitraum in diesem Sinne als „angemessen“ gilt, lässt die BaFin leider offen.
Eine weitere beabsichtigte Änderung betrifft den Zyklus der Aktualisierung der Kundendaten. Die BaFin beabsichtigt hier folgende Zeitintervalle festzulegen:
Nach dem Entwurf der BaFin sollen die geänderten Vorgaben über die zu berücksichtigenden Aktualisierungszeiträume erst mit Inkrafttreten der EU-Geldwäscheverordnung ab dem 10. Juli 2027 gelten.
Wann in diesem Jahr die angepasste Fassung der neuen GwG AuA veröffentlicht wird, bleibt abzuwarten. Vor dem Hintergrund der anstehenden Geltung ab dem kommenden Jahr sollten Fondsmanager bereits jetzt die wesentlichen Änderungsvorschläge kennen und die weitere Entwicklung im Auge behalten. Sobald die neuen GwG AuA veröffentlicht sind, ist dringend zu empfehlen, die finalen Neuerungen frühzeitig unternehmensintern zu implementieren. Nur so lässt sich sicherstellen, dass auch laufende, über das Jahr 2024 hinausgehende Prozesse und Projekte mit den künftig geltenden Auffassungen der BaFin im Einklang stehen.