Keine Verlagerung des Leistungsorts an den Ort eines Verbindungsbüros – BFH verneint Vorsteuerabzug aus Werbeleistungen

30.04.2026 | FGS Blog

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 4. Dezember 2025 (V R 37/23) zur Ortsbestimmung sonstiger Leistungen beim Einkauf durch eine inländische Betriebsstätte für ein ausländisches Stammhaus Stellung genommen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob bezogene Werbeleistungen dem deutschen Verbindungsbüro als inländische Betriebsstätte einer ausländischen Hotelgesellschaft zuzuordnen sind – mit der Folge eines inländischen Leistungsorts und eines Vorsteuerabzugs. Der BFH verneinte dies trotz Beauftragung durch das Verbindungsbüro und bestätigte damit eine restriktive Linie zur Anerkennung einer Betriebsstätte als umsatzsteuerlich relevante Leistungsempfängerin.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine im Drittland ansässige Hotelgesellschaft, betrieb dort Hotels und Resorts. Im Inland unterhielt sie ein personell ausgestattetes Verbindungsbüro, das insbesondere Marketing‑ und Vertriebsaufgaben für den deutschsprachigen Markt übernahm. Das Verbindungsbüro beauftragte inländische Dienstleister mit Werbeleistungen (u.a. Kataloge, Messeauftritte, Marketingmaßnahmen), die der Steigerung von Buchungen in den ausländischen Hotels dienen sollten.

Die Beherbergungsleistungen selbst wurden ausschließlich über das Stammhaus im Drittland gebucht. Eigene steuerbare Ausgangsumsätze führte das Verbindungsbüro nicht aus. Die Klägerin begehrte dennoch den Vorsteuerabzug aus den in Rechnung gestellten Werbeleistungen und berief sich darauf, dass diese an ihre inländische Betriebsstätte erbracht worden seien (§ 3a Abs. 2 Satz 2 UStG).

Entscheidung des BFH

Der BFH wies die Revision zurück und bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Berlin‑Brandenburg. Die Klägerin sei aus den bezogenen Werbeleistungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, da es an einer in Deutschland gesetzlich geschuldeten Steuer fehle.

Der maßgebliche Leistungsort der Werbeleistungen sei nicht am Ort des Vertriebsbüros in Deutschland, sondern am Sitz des Stammhauses im Drittland zu verorten. Zwar seien die Leistungen vom inländischen Verbindungsbüro beauftragt worden. Entscheidend sei jedoch, für wessen wirtschaftlichen Bedarf die Leistungen erbracht und verwendet wurden.

Nach den bindenden Feststellungen des FG dienten die Werbeleistungen ausschließlich der Förderung der Hotelumsätze des Stammhauses im Drittland. Der „Verbrauch“ der Leistungen sei daher nicht im Inland erfolgt. Damit greife die Grundregel des § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG (Art. 44 Satz 1 MwStSystRL); eine Verlagerung des Leistungsorts auf das Verbindungsbüro nach § 3a Abs. 2 Satz 2 UStG scheide aus.

Keine eigenständige Relevanz des Verbindungsbüros

Der BFH lässt ausdrücklich offen, ob das Verbindungsbüro überhaupt als Betriebsstätte im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) bzw. als feste Niederlassung im unionsrechtlichen Sinne (Art. 11 Abs. 1 MwStVO) anzusehen ist. Selbst bei unterstellter fester Niederlassung komme eine Zuordnung nur in Betracht, wenn die Leistungen für den eigenen Bedarf dieser Niederlassung verwendet würden (Art. 21 Abs. 2 MwStVO).

Damit stellt der BFH klar:

  • Die bloße Beauftragung einer Leistung durch eine (inländische) Organisationseinheit reicht nicht aus.
  • Erforderlich ist vielmehr eine funktionale Nutzung der Leistung für den eigenen Bedarf, also für die wirtschaftliche Tätigkeit der Niederlassung selbst.
  • Die Ausführung steuerbarer Ausgangsumsätze durch die Niederlassung bleibt damit ein zentrales Abgrenzungskriterium.

Betont wird zudem der in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) anerkannte Vorrang des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit als primären Anknüpfungspunkt für die Leistungsortbestimmung. Aus Gründen der Rechtssicherheit bleibt die feste Niederlassung eine nachrangige Ausnahme.

Einordnung und Praxisfolgen

Das Urteil fügt sich in die jüngere EuGH‑Rechtsprechung ein (u.a. Welmory, Berlin Chemie, Cabot Plastics, Adient) und bestätigt die strengen Anforderungen an die Annahme einer leistungs­empfangenden (passiven) festen Niederlassung.

Für die Praxis bedeutet dies insbesondere:

  • Marketing‑ und Vertriebsbüros ausländischer Unternehmen in Deutschland begründen regelmäßig keinen inländischen Leistungsort für beauftragte sonstige Leistungen, wenn sie diese nicht selbst verwenden. Hiervon soll bei Werbeleistungen auszugehen sein, wenn das Office nicht die beworbenen Umsätze ausführt.
  • Der Vorsteuerabzug scheitert in diesen Fällen bereits an der fehlenden Steuerbarkeit der Ausgangsleistung im Inland.
  • Unternehmen mit grenzüberschreitenden Strukturen sollten Leistungsbeziehungen detailliert prüfen und sorgfältig dokumentieren, wo der wirtschaftliche Verbrauch tatsächlich stattfindet. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen keine Weiterbelastung erfolgt.

Fazit

Der BFH stellt mit dem Urteil V R 37/23 klar: Ein inländisches Verbindungs‑ oder Marketingbüro macht ausländische Unternehmer nicht ohne Weiteres zum inländischen Leistungsempfänger. Maßgeblich ist, wo die Leistung für die wirtschaftliche Tätigkeit verbraucht wird, sodass für den Vorsteuerabzug eine bloß organisatorische Mitwirkung im Inland nicht genügt. Fraglich bleibt aber, wie diese Rechtsprechung zu den EuGH-Entscheidungen Skandia und Danske Bank steht und ob der BFH auch in dieser Weise entschieden hätte, wenn die bezogenen Leistungen weiterberechnet worden wären – was innerhalb derselben Legaleinheit regelmäßig nicht passiert, wohl aber zumindest virtuell durch entsprechende Kostenstellenzurechnungen und eine monetäre Ausstattung der Betriebsstätte.