Keine Steuerbefreiung für Land und Forst bei Abbau von Bodenschätzen?
Land- und forstwirtschaftliche (LuF) Betriebe stellen erbschaft- und schenkungsteuerlich begünstigungsfähiges Vermögen dar. Als begünstigungsfähiges Vermögen qualifizieren auch sogenannte „unechte Stückländereien“. Unechte Stückländereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die am Bewertungsstichtag für weniger als 15 Jahre an einen anderen LuF Betrieb verpachtet sind.
Das Finanzgericht (FG) Münster urteilte am 14.11.2024 (Az. 3 K 2383/23 F), dass unechte Stückländereien dann nicht zum begünstigungsfähigen LuF Vermögen gehören, wenn die Flächen am Stichtag zum Abbau von grundeigenen Bodenschätzen – z. B. von Sandsteinen, Kies oder Kalk - verpachtet sind. Solche Flächen sind nach Auffassung des FG Münster dem Grundvermögen zuzuordnen. Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt: Grundsätzlich dem LuF Betrieb gemäß § 158 Abs. 1 BewG zugeordnetes Vermögen werde ausnahmsweise für Zwecke der Bedarfsbewertung nach § 158 Abs. 4 BewG aus dem Betrieb herausgelöst, wenn dieses Vermögen am Stichtag nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken diene. Eine nach Beendigung des Abbaus bestehende Verpflichtung zur land- und forstwirtschaftlichen Rekultivierung sei hierfür unerheblich.
Allerdings urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2020 (zur Einheitsbewertung), dass eine zum Abbau von Bodenschätzen verpachtete Fläche ihre Zuordnung zum LuF Betrieb nicht verliere, wenn die Rekultivierung und die Wiederaufnahme der LuF Nutzung vorgesehen seien (Urteil vom 22.7.2020 – II R 28/18). Auf eine konkrete Frist komme es nicht an. Schädlich sei jedoch, wenn eine spätere land- und forstwirtschaftliche Nutzung nicht abzusehen ist. So entschied der BFH zur Verpachtung von LuF Flächen auf unbestimmte Zeit an einen Poloverein, dass diese Flächen nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugerechnet werden können (BFH v. 13.8.1996 –II R 41/94).
Fazit: Die Entscheidung des FG Münster steht folglich im Widerspruch zur Rechtsprechung des BFH. Daher war die Revision zuzulassen, und es bleibt das weitere Verfahren abzuwarten.
Das Urteil des FG Münster betrifft lediglich unechte Stückländereien, also verpachtete Flächen. Nicht betroffen sind Übertragungen von Steuerpflichtigen, die im Rahmen ihres LuF Betriebes selbst Bodenschätze abbauen. Denn auch sogenanntes Abbauland gehört zum begünstigten LuF Vermögen (§ 160 Abs. 4 BewG).
Wird LuF Vermögen unter Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Betriebsvermögen unentgeltlich übertragen und innerhalb der fünf- bzw. siebenjährigen Behaltensfrist die begünstigte Nutzung geändert – z. B. durch Verpachtung an einen Poloverein auf unbestimmte Zeit - kann dies zum rückwirkenden Wegfall der Steuerbefreiung führen (§ 13a Abs. 6 ErbStG). Eine Anzeigepflicht für Bewertungszwecke besteht sogar für 15 Jahre (§162 Abs. 4 BewG).
Grundsätzlich erfolgt die Bewertung auf Basis des sog. Fortführungsertragswerts, der verhältnismäßig niedrig ausfällt. Bei schädlicher Nutzungsänderung innerhalb von 15 Jahren wird der deutlich höhere Liquidationswert angesetzt. Dies kann z.B. bei Großerwerben (> EUR 26 Mio.) selbst bei Einhaltung der siebenjährigen Behaltensfrist des ErbStG dazu führen, dass aufgrund der höheren Bewertung keine oder nur eine anteilige Steuerbefreiung anzuwenden ist.