Kein Verwaltungsvermögen bei von Kapitalgesellschaften verpachteten landwirtschaftlichen Grundstücken
Land- und Forstwirtschaft erlebt als Anlageklasse seit Jahren wachsendes Interesse. Erbschaftsteuerliche Begünstigungen und die vergleichsweise niedrige steuerliche Bewertung landwirtschaftlicher Flächen machen sie attraktiv. Dass nicht nur der unmittelbare Erwerb dieser Flächen steuerlich vorteilhaft ist, sondern dies auch für den Erwerb durch Kapitalgesellschaften gilt, zeigt das Finanzgericht (FG) Düsseldorf mit seinem Urteil vom 2. Juni 2026 (4 K 384/24 F).
Im Streitfall übertrug der Schenker Anteile an einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG. Diese Gesellschaft hielt wiederum Beteiligungen an einer US-amerikanischen Inc., die ihrerseits Ackerflächen nebst Wirtschaftsgebäuden und Betriebsmitteln entgeltlich an ortsansässige Farmer überließ. Die Farmer bewirtschafteten die Flächen eigenständig und zahlten der Inc. entweder eine feste Grundvergütung oder einen entsprechend höheren Anteil am Verkaufserlös. Die Kapitalgesellschaft übernahm bestimmte Betriebs- und Instandhaltungskosten.
Das Finanzamt ordnete die Grundstücke in der Folge dem Verwaltungsvermögen gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 1 ErbStG zu. Es liege eine Betriebsverpachtung im Ganzen vor. Der hier prädestinierte § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 lit. f) ErbStG, der eine Ausnahme für an Dritte zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassene Grundstücke vorsieht, sei daher nicht einschlägig. Es könne allenfalls die Rückausnahme des § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 lit. b) ErbStG greifen, da es sich um Betriebsvermögen der Inc. handele. Insoweit verweist das Finanzamt auch auf die in R E 13b.19 Abs. 2 Satz 4 und 5 ErbStR vertretene Ansicht.
Das FG Düsseldorf gab der Klage in vollem Umfang statt. Es stellte klar, dass die Rückausnahme für Flächen, die zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen würden, auch dann greife, wenn diese Flächen im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft gehalten würden.
Dabei wurde bereits in Frage gestellt, ob es sich bei der Teilverpachtung an mehrere Landwirte überhaupt um eine Betriebsverpachtung im Ganzen handeln könne. Darüber hinaus komme es bei § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 lit. f) ErbStG weder auf die ertragsteuerliche Qualifikation als Betriebsvermögen noch auf die Art des begünstigten Vermögens im Sinne des ErbStG (hier: § 13b Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 ErbStG) an. Damit kann auch eine Kapitalgesellschaft von dieser Rückausnahme profitieren. Vor allem aber steht die Regelung des § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 lit. f) ErbStG - selbst bei einer angenommenen Betriebsverpachtung im Ganzen - selbstständig neben der des § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 lit. b) ErbStG. Insoweit stellt sich das Gericht gegen die Verwaltungsauffassung und begründet dies mustergültig nach der Auslegungsmethode von Savigny mit Wortlaut, systematischer, historischer sowie teleologischer Auslegung. Gerade bezüglich des Zwecks wollte der Gesetzgeber mit der landwirtschaftlichen Rückausnahme gezielt land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten fördern, und zwar unabhängig davon, ob eine Einzelperson oder eine Kapitalgesellschaft die Flächen überlässt.
Das Urteil verdeutlicht wieder einmal die steuerliche Sonderstellung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der Erbschaftsteuer. Während die Finanzgerichte bei anderen Rückausnahmen zuletzt einen eher strengen und einschränkenden Maßstab angesetzt haben, wird vorliegend die Anwendung des § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 lit. f) ErbStG gestärkt.
Vor diesem Hintergrund erscheint der Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen als echte Alternative im Vergleich zu den bisherigen Gestaltungsstrukturen. Zumindest für Kapitalgesellschaften ist durch das vorliegende Urteil eine entsprechende Investition attraktiver geworden.
Das FG Düsseldorf hat die Revision zugelassen. Ob die Finanzverwaltung Revision einlegt und eine Entscheidung des BFH folgt, bleibt abzuwarten.