Junge Finanzmittel bei Personengesellschaften: FG Münster widerspricht der Verwaltungsauffassung
Wer Betriebsvermögen auf die nächste Generation überträgt, möchte zuvor meist noch die Kapitalstruktur ordnen. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster (vom 16.07.2026, 3 K 682/24 EW) zeigt: Bei diesen Umstrukturierungen lauern erbschaftsteuerliche Fallstricke. Das FG hatte zu entscheiden, ob die Umbuchung einer Gesellschafterforderung in die Kapitalrücklage einer Kommanditgesellschaft (KG) zu sogenannten jungen Finanzmitteln führt.
Warum dies für die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer schädlich wäre, zeigt ein Blick in die Steuerbefreiungen der §§ 13a, 13b ErbStG. Wer Betriebsvermögen im Rahmen einer Schenkung oder einer Erbschaft erhält, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine weitgehende oder sogar vollständige Verschonung von Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer erhalten. Voraussetzung ist, dass es sich hierbei um begünstigtes Vermögen handelt. Die jungen Finanzmittel zählen zum schädlichen Verwaltungsvermögen und vermindern die Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen. Es unterliegt (nach Anwendung des persönlichen Freibetrags) in voller Höhe der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer.
An einer KG waren zwei Kommanditisten beteiligt: der spätere Schenker mit einem Kapitalanteil von 75% und der spätere Beschenkte mit einem Kapitalanteil von 25%. Darüber hinaus war eine Komplementär-GmbH ohne Kapitalanteil beteiligt.
Im März 2019 erfolgte die Schenkung eines Kommanditanteils, durch den sich die Beteiligung des Beschenkten von 25% auf 75% erhöhte. Wenige Monate zuvor beschlossen die Gesellschafter der KG, eine gesamthänderisch gebundene Rücklage in Höhe von EUR 1,13 Mio. zu bilden. Sie erfolgte durch die Übertragung der Gesellschafterforderungen aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen. Technisch erfolgte die Einbuchung der Kapitalrücklage in der Bilanz der KG, indem EUR 1,13 Mio. aus dem Gesellschafterfremdkapital zu ihren Gunsten umgebucht wurden.
Im Rahmen der Veranlagung zur Schenkungsteuer stellte die Finanzverwaltung den Wert des übertragenen Betriebsvermögens fest und ermittelte hierbei junge Finanzmittel in Höhe von rund EUR 357.000. Nach Auffassung der Finanzverwaltung stelle die Übertragung der Gesellschafterforderungen in die Kapitalrücklage eine Einlage von Finanzmitteln dar, die zu jungen Finanzmitteln führe.
Das FG Münster widersprach der Auffassung der Finanzverwaltung und stellte den Wert der jungen Finanzmittel auf null EUR fest. Zur Beurteilung, ob eine Einlage oder Entnahme im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG vorliegt, sind nach Auffassung des FG ertragsteuerliche Grundsätze heranzuziehen. Eine Entnahme setzt voraus, dass ein Wirtschaftsgut den Betrieb verlässt, eine Einlage, dass es dem Betrieb zugeführt wird. Die Gesellschafterforderungen wurden hier lediglich von einem Teil des Betriebsvermögens der KG – dem Sonderbetriebsvermögen – in einen anderen Teil desselben Betriebsvermögens – das Gesamthandsvermögen – übertragen und sind dort durch Konfusion erloschen. Das steuerliche Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft als Ganzes hat die Forderung damit nie verlassen. Folglich führt die Übertragung nach Auffassung des FG nicht zu einer Einlage und damit zur Entstehung von jungen Finanzmitteln, selbst wenn sich der Rechtsträger formal ändert.
Selbst wenn man entgegen dieser Auffassung eine Entnahme und Einlage annähme, käme das FG zum selben Ergebnis: Die Entnahme aus dem Sonderbetriebsvermögen und die Einlage in das Gesamthandsvermögen wären in identischer Höhe zu saldieren, sodass sich ein Saldo von null Euro ergäbe. Das Finanzamt hatte argumentiert, eine Saldierung scheide aus, weil nur der Kommanditanteil, nicht aber das zugehörige Sonderbetriebsvermögen übertragen worden sei. Dem folgte das FG nicht: Der Gesetzeswortlaut verlangt keine Beschränkung auf Fälle, in denen auch Finanzmittel aus dem Sonderbetriebsvermögen mitübertragen werden. Auch der Zweck der Norm – die Verhinderung der Umwandlung von nicht begünstigtem Privatvermögen in begünstigtes Betriebsvermögen – steht einer Saldierung nicht entgegen, weil die Forderungen bereits vor der Rücklagenbildung Betriebsvermögen waren.
Die Finanzverwaltung dürfte an ihrer Auffassung festhalten. Nach den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 13.10.2022 soll die Auslegung der Begriffe Einlage und Entnahme nicht auf die ertragsteuerliche Definition beschränkt bleiben, sondern eigenständig aus erbschaft- und schenkungsteuerlicher Sicht erfolgen. Auch nach Verwaltungserlassen einzelner Bundesländer stellt die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen derselben Personengesellschaft eine Entnahme und Einlage dar; junge Finanzmittel im Gesamthands- und im Sonderbetriebsvermögen seien stets getrennt zu ermitteln, ohne dass die eine Position die andere neutralisiert. Nach dieser Sichtweise ist die Mittelherkunft unerheblich, und selbst unternehmerisch sinnvolle Umschichtungen können junge Finanzmittel begründen. Die steuerrechtliche Literatur kritisiert, dass die Finanzverwaltung mit diesem Verständnis das ertragsteuerliche Einlageverständnis vollständig verlässt.
Dagegen stellt das FG maßgeblich auf den Gesetzeswortlaut des § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG ab: Anders als bei jungem Verwaltungsvermögen ist für die Entstehung von jungen Finanzmitteln daher nicht die bloße Zurechnung eines Wirtschaftsguts zum Betrieb ausreichend. Der Wortlaut verlangt vielmehr, dass tatsächlich ein Einlage- oder Entnahmevorgang vorliegt. Ein rein bilanzieller Vorgang innerhalb derselben Mitunternehmerschaft erfüllt dieses engere Tatbestandsmerkmal aus Sicht des FG nicht.
Das FG Münster hat die Revision zugelassen, da zu jungen Finanzmitteln bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Bis zu einer Entscheidung bleibt die Rechtslage unsicher. Wer vor einer Anteilsübertragung Gesellschafterforderungen in eine Kapitalrücklage oder sonstige Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens in die Gesamthand überträgt, sollte entsprechende Steuerbescheide verfahrensrechtlich offenhalten und die weitere Entwicklung genau beobachten.