Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 1.10.2025 (Az. X R 16, 17/23) die für die steuerlichen Förderungen i.S.v. § 7g EStG maßgeblichen Gewinngrenzen konkretisiert. Danach können außerbilanzielle Hinzurechnungen, insbesondere nicht abzugsfähige Betriebsausgaben wie z.B. die Gewerbesteuer, die Anwendung von § 7g EStG ausschließen. Sollen die steuerlichen Förderungen bei Investitionen in erneuerbare Energien genutzt werden, ist die Gewinngrenze in jedem Einzelfall zu prüfen und bei (drohenden) Überschreitungen über Gestaltungsalternativen nachzudenken.

Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen gem. § 7g EStG

Gem. § 7g Abs. 1 EStG können kleine und mittlere Betriebe bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten noch anzuschaffender/herzustellender Anlagegüter bis zum Betrag von EUR 200.000 gewinnmindernd abziehen (sog. Investitionsabzugsbetrag, „IAB“). Nach Anschaffung/Herstellung der Anlagegüter können sie darüber hinaus gem. § 7g Abs. 5 EStG bis zu 40 % der verbleibenden Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (neben der „gewöhnlichen“ AfA) abschreiben (sog. Sonderabschreibung).

Durch die Nutzung dieser steuerlichen Förderungen wird die steuerliche Abschreibung der Anlagegüter zu großen Teilen in die Phase vor bzw. während der Investition („Ansparphase“) vorgezogen. Dies führt zu einer Minderung der Besteuerungslast in diesem Zeitraum. Die hierdurch freiwerdende Liquidität kann zur Finanzierung der Investition genutzt werden. Dies gilt auch bei Investitionen im Bereich der erneuerbaren Energien, etwa in Photovoltaik-, Wind- oder Batteriespeicherprojekte. Hierdurch kann die Amortisationszeit solcher Projekte erheblich verkürzt werden.

Beschränkung der Förderung auf kleine und mittlere Betriebe durch Gewinngrenzen umgesetzt

Die Beschränkung der steuerlichen Förderung auf kleine und mittlere Betriebe wird praktisch durch die sog. Gewinngrenzen gewährleistet. Hiernach setzt die Inanspruchnahme des IAB voraus, dass der Betriebsgewinn im Abzugsjahr die Schwelle von EUR 200.000 nicht überschreitet. Bei den Sonderabschreibungen gilt dieselbe Schwelle, zeitlich jedoch ggf. abweichend im Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung/Herstellung des Investitionsguts.

Unklar und umstritten ist, wie der Gewinnbegriff i.S.d. § 7g EStG zu verstehen ist. In Betracht kommt zum einen der in der Steuerbilanz ausgewiesene Gewinn („Steuerbilanzgewinn“). Zum anderen ist ein Abstellen auf den in § 4 EStG genutzten Gewinnbegriff möglich, welcher den Steuerbilanzgewinn durch („außerbilanzielle“) Zu- und Abschläge modifiziert. Insbesondere die Hinzurechnung der Gewerbesteuer (bzw. Gewerbesteuerrückstellung) gem. § 4 Abs. 5b EStG führt dazu, dass der Gewinn i.S.v. § 4 EStG den Steuerbilanzgewinn übersteigt.

Entscheidung des BFH

Der X. Senat des BFH hat die o.g. Frage nunmehr mit Urteil vom 1.10.2025 (Az. X R 16, 17/23) zugunsten der zweiten Alternative entschieden. Im Urteilsfall hatte der die Berücksichtigung eines IAB begehrende Kläger einen Steuerbilanzgewinn von unter EUR 200.000 ermittelt. Sein Gewinn i.S.v. § 4 EStG überstieg die Gewinngrenze insbesondere aufgrund der Hinzurechnung der Gewerbesteuer jedoch knapp.

Auf Grundlage einer Gesetzesauslegung kam der X. Senat zu dem Ergebnis, dass § 7g EStG mit dem Begriff des Gewinns nicht auf den Steuerbilanzgewinn, sondern auf den Gewinnbegriff i.S.v. § 4 EStG Bezug nimmt. Auf dieser Grundlage versagte das Gericht dem Kläger den IAB. Verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere das aus dem Gleichheitssatz gem. Art. 3 GG abgeleitete Leistungsprinzip, stünden dem nicht entgegen. Die Ansicht des X. Senats entspricht der Finanzverwaltungsauffassung (vgl. Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen v. 15.6.2022, BStBl. II 2022, 945, Rz. 13).

Zu beachten ist, dass derzeit ein weiteres Verfahren beim III. Senat des BFH zur Frage der Gewinngrenze i.S.d. § 7g EStG anhängig ist (vgl. Az. III R 38/23). Ob der III. Senat die Ansicht des X. Senats und der Finanzverwaltung teilt, bleibt daher abzuwarten.

Auswirkungen auf die Praxis

Ist beabsichtigt, die steuerlichen Förderungen i.S.v. § 7g EStG zu nutzen, sind die Gewinngrenzen zwingend zu beachten. Werden diese überschritten, kommt eine steuerliche Förderung von Investitionen in dem fraglichen Betrieb nicht in Betracht. Den Voraussetzungen der steuerlichen Förderungen gem. § 7g EStG liegt dabei eine betriebsbezogene Betrachtungsweise zugrunde. Verfügt der Steuerpflichtige über mehrere steuerliche Betriebe, sind die Voraussetzungen von § 7g EStG für jeden Betrieb gesondert zu würdigen. Verfügt der Steuerpflichtige damit über einen weiteren Betrieb, kann er die steuerlichen Förderungen ggf. in diesem nutzen.

Die Finanzverwaltung lässt eine Nutzung der steuerlichen Förderungen gem. § 7g EStG sogar zu, wenn der Betrieb durch die geförderte Investition neu begründet wird. Vorteil ist, dass ein solcher „neuer“ Betrieb die Gewinngrenzen nicht überschreiten kann, weil er bislang überhaupt keine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet. Er muss sich lediglich von etwaigen bereits vorhandenen Betrieben hinreichend unterscheiden. Dies richtet sich danach, ob die Betätigungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sachlich, insbesondere organisatorisch, wirtschaftlich oder finanziell zusammenhängen. Insbesondere Investments in erneuerbare Energien begründen dabei regelmäßig einen neuen, nicht mit dem bereits bestehenden Betrieb identischen Betrieb. Im Einzelfall kann die hinreichende Abgrenzung des neuen gegenüber bereits bestehenden Betrieben dadurch sichergestellt werden, dass dieser in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z.B. einer GbR) begründet wird.

Die Vornahme einer beabsichtigten Investition in einem „neuen“ Betrieb sollte auch erwogen werden, wenn die Gewinngrenzen nur knapp unterschritten werden. Hierdurch kann das Risiko, dass die Finanzbehörden später – etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung – mit entsprechend nachteiligen Steuer- und Zinsfolgen eine Überschreitung der Gewinngrenze annehmen, vermieden werden.