Internationales Erbrecht und Aufteilung der Besteuerungsrechte am Beispiel des deutsch/US-amerikanischen Erbfalls
Internationales Erbrecht und internationale Besteuerungsrechte sind grundsätzlich unabhängig voneinander zu betrachten. Es können sich jedoch auch unmittelbare Wechselwirkungen ergeben. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet dies und verweist zudem auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum deutsch/New Yorker Erbfall.
Aus deutscher Sicht findet auf internationale Erbfälle die EuErbVO Anwendung – auch im Verhältnis zu Drittstaaten wie den USA. Auch wenn das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers Anwendung findet, nimmt das deutsche Recht eine teilweise Rückverweisung an, sofern der Erblasser keine Rechtswahl getroffen hat. Konkret heißt dies, dass, wenn ein Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in New York hatte (oder auch in einem anderen Bundesstaat der USA) und grundsätzlich das Recht dieses Bundesstaates Anwendung findet, auch aus deutscher Sicht auf in Deutschland belegene Immobilien deutsches Recht anzuwenden ist. Denn das New Yorker Erbrecht verweist hinsichtlich des anwendbaren Erbrechts auf das Belegenheitsrecht der Immobilie.
Der BGH entschied jedoch jüngst, dass, wenn zum Nachlass nicht die Immobilie selbst, sondern lediglich ein Anteil an einer Erbengemeinschaft gehört, dieser nach dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht als bewegliches Vermögen zu qualifizieren ist. Dies gilt auch dann, wenn das Vermögen der Erbengemeinschaft lediglich aus einem deutschen Grundstück besteht. Eine Nachlassspaltung zugunsten deutschen Erbrechts tritt deshalb in diesem Fall nicht ein; es bleibt insgesamt bei New Yorker Erbrecht.
Nach deutschem Sachrecht ist der Anteil an einer nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft bewegliches Vermögen, unabhängig davon, welche Vermögensgegenstände dahinterstehen. Der Miterbenanteil vermittelt keine unmittelbare dingliche Berechtigung am Nachlassgegenstand, sondern im Wesentlichen einen Anspruch auf Auseinandersetzung. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn sich dieser Anspruch im Einzelfall auf die Übertragung eines Grundstücks richtet. Da der Erbteil nach deutschem Sachrecht bewegliches Vermögen darstellt, verbleibt es nach dem New Yorker Kollisionsrecht bei der Anknüpfung an das letzte Domizil des Erblassers. Folglich erfolgt keine Rückverweisung auf deutsches Erbrecht und keine Nachlassspaltung; New Yorker Recht bleibt Erbstatut (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2026 - IV ZB 24/25; im Falle einer wirksamen ausdrücklichen, konkludenten oder fiktiven Rechtswahl kommt es ebenfalls zu keiner Rückverweisung nach Art. 34 Abs. 2 EuErbVO, vgl. zur internationalen Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte auch unseren Blog).
Interessant ist, dass der erbrechtlichen Qualifikation auch steuerliche Tragweite zukommt. Auch nach Art. 5 Abs. 2 des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens für Erbschaft- und Schenkungsteuer (DBA-E USA) richtet sich die Abgrenzung zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen grundsätzlich nach dem Recht des Belegenheitsstaates. Qualifiziert ein Miterbenanteil nach deutschem Sachrecht als bewegliches Vermögen, spricht daher viel dafür, dass diese Einordnung nicht nur für das New Yorker Kollisionsrecht, sondern auch für die steuerliche Einordnung nach dem DBA maßgeblich ist.
Folgt man der nunmehr vom BGH bestätigten Sichtweise, dass ein Anteil an einer nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft nach deutschem Sachrecht auch dann bewegliches Vermögen bleibt, wenn der Nachlass der Erbengemeinschaft überwiegend aus einer deutschen Immobilie besteht, spricht vieles dafür, dass auch abkommensrechtlich eine Behandlung als deutsches unbewegliches Vermögen ausscheidet.
In der Konsequenz läge dann sowohl erbrechtlich als auch steuerlich ein Gleichlauf vor: Der Erwerb wäre als bewegliches Vermögen zu qualifizieren und grundsätzlich dem Recht des Wohnsitzstaats des Erblassers unterworfen. Bei einem Erblasser mit Wohnsitz in New York würde damit nicht nur New Yorker Erbrecht Anwendung finden; vielmehr wäre auch das Besteuerungsrecht nach dem DBA den USA zugewiesen.
Ähnliches gilt im Übrigen bei einer Beteiligung an einer Personengesellschaft. Im Verhältnis zu den USA ist die steuerliche Transparenz der Personengesellschaft in Art. 8 DBA-E USA geregelt. Allerdings kann es zu Qualifikationskonflikten bei der Bewertung von Gesellschaften kommen, die nach dem Recht des einen Vertragsstaates steuerlich als Personengesellschaft und nach dem Recht des anderen Vertragsstaates steuerlich als Kapitalgesellschaft qualifizieren, z.B. bei einer US Limited Liability Company. Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Besteuerungsrecht der USA nach Art. 8 DBA-E USA aus US-Sicht bei nur beschränkter Steuerpflicht in den USA teilweise ins Leere läuft, da kein grundsätzliches innerstaatliches Besteuerungsrecht besteht und durch Doppelbesteuerungsabkommen kein zusätzliches Besteuerungsrecht geschaffen wird. Für Schenkungen besteht in den USA insbesondere die sog. Intangible Property Exemption, sodass die Beteiligung an einer US-Personengesellschaft mit US-Immobilienvermögen als Intangible Property nicht beschränkt steuerpflichtig ist. Für den Erwerb von Todes wegen ist die beschränkte Steuerpflicht einer US-Personengesellschaft streitig. Ist Erwerbsgegenstand jedoch eine Beteiligung an einer deutschen Personengesellschaft mit US-Immobilienvermögen, dann ist der Erwerb nach dem innerstaatlichen Recht der USA nicht beschränkt steuerpflichtig, wenn die Personengesellschaft in den USA nicht gewerblich tätig ist.
Die Entscheidung ist für die grenzüberschreitende Nachlassabwicklung von erheblicher praktischer Bedeutung und erhöht die Rechtssicherheit. Ob und in welchem Umfang ein Drittstaat auf deutsches Recht zurückverweist, bestimmt zunächst allein das Recht dieses Drittstaats. Verweist es – wie das New Yorker Recht – für die Abgrenzung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen auf die Sachvorschriften des Belegenheitsstaates, entscheidet bei deutschen Grundstücken das deutsche Sachrecht. Erbteile an einer nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft sind danach unabhängig von der Zusammensetzung des Nachlasses bewegliches Vermögen.
Auch steuerlich kann dieser Unterschied erheblich sein. Während bei unmittelbarem Eigentum an einer deutschen Immobilie sowohl nach nationalem Recht als auch nach dem DBA ein deutsches Besteuerungsrecht besteht, spricht die BGH-Entscheidung dafür, dass dies bei einem bloßen Miterbenanteil nicht der Fall ist. Die Qualifikation als bewegliches Vermögen könnte in diesen Fällen nicht nur die Anwendung ausländischen Erbrechts, sondern auch die Zuweisung des Besteuerungsrechts an die USA stützen.
Der Fall zeigt, dass bei grenzüberschreitenden Nachfolgeplanungen und Erbfällen eine umfassende rechtliche und steuerliche Betrachtung unerlässlich ist.