Pflichtteilsergänzung bei Grundstücksschenkung: Wann gilt das Niederstwertprinzip?
Mit Urteil vom 24. August 2026 (Az. 33 U 2177/25 e) hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden: War eine Grundstücksschenkung beim Tod des Erblassers noch nicht durch die Grundbucheintragung vollzogen, ist für die Pflichtteilsergänzung allein der Wert im Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich. Das Niederstwertprinzip findet nach Auffassung des Gerichts in diesem Fall keine Anwendung.
Die Klägerin war alleinige gesetzliche Erbin ihrer im März 2020 verstorbenen Mutter. Der Nachlass war wertlos. Im Oktober 2019 hatte die Erblasserin ihrer Enkelin mit notariellem Vertrag ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück geschenkt. Die Erblasserin behielt sich ein lebenslanges Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht sowie ein bedingtes Rückforderungsrecht vor. Beim Tod der Erblasserin war die Enkelin noch nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Eine Sachverständige ermittelte für die Immobilie einen Wert von rund 244.000 Euro im Oktober 2019, dem Zeitpunkt des Übertragungsvertrags, und von 262.000 Euro im März 2020, dem Zeitpunkt des Erbfalls. Im November 2022 veräußerten die Beklagten (Erben der beschenkten Enkelin) die Immobilie für 380.000 Euro.
Die Klägerin verlangte Pflichtteilsergänzung. Umstritten war, welcher Wert der Berechnung zugrunde zu legen war: der Wert beim Abschluss des Schenkungs- und Übertragungsvertrags, der Wert beim Erbfall oder der später erzielte Verkaufspreis.
Das OLG verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 131.000 Euro. Ausgangspunkt war der Verkehrswert der Immobilie von 262.000 Euro am Tag des Erbfalls. Der zugesprochene Betrag entsprach der Hälfte dieses Werts, weil auch der Pflichtteil wertmäßig der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht.
Auch ein pflichtteilsberechtigter Erbe kann einen Pflichtteilsergänzungsanspruch haben. Soweit der Erbe nicht zur Ergänzung verpflichtet ist, kann sich der Anspruch unter den Voraussetzungen des § 2329 BGB gegen den Beschenkten richten. Im Streitfall nahm die Klägerin die Erben der beschenkten Enkelin in Anspruch. Entscheidend war, mit welchem Wert die Schenkung bei der Berechnung anzusetzen war.
Maßgeblich ist grundsätzlich der Verkehrswert des Geschenks. Für den Bewertungsstichtag unterscheidet § 2325 Abs. 2 BGB zwischen verbrauchbaren und nicht verbrauchbaren Sachen:
1. Bei verbrauchbaren Sachen, insbesondere Geld, ist der Wert im Zeitpunkt der Schenkung maßgeblich. Der Kaufkraftschwund bis zum Erbfall ist zu berücksichtigen.
2. Bei nicht verbrauchbaren Sachen, etwa Grundstücken, werden grundsätzlich der (inflationsbereinigte) Wert im Zeitpunkt des Schenkungsvollzugs und der Wert im Zeitpunkt des Erbfalls verglichen. Anzusetzen ist der niedrigere Wert. Dies ist das Niederstwertprinzip nach § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB.
Das OLG München wendet das Niederstwertprinzip nicht an, wenn die Schenkung beim Erbfall noch nicht vollzogen war. Es weicht damit von einer älteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab (BGH, Urteil vom 10. November 1982 – IVa ZR 29/81). Nach Auffassung des OLG ist in dieser Konstellation allein der Wert im Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich.
Das Gericht schließt sich damit einer in der Fachliteratur vertretenen Auffassung an. § 2325 Abs. 2 BGB nennt als Vergleichszeitpunkte den Vollzug der Schenkung und den Erbfall, nicht aber den Abschluss des Schenkungsvertrags. Bei Grundstücken tritt der rechtliche Leistungserfolg grundsätzlich erst mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch ein. Da diese beim Erbfall noch nicht erfolgt war, hatte die Erblasserin das Eigentum noch nicht verloren. Sie wohnte weiterhin in der Immobilie und bezog die Mieterträge. Für die Bewertung stellte das OLG deshalb allein auf den Erbfallwert ab.
Das OLG legte den sachverständig ermittelten Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde. Den im November 2022 erzielten Kaufpreis von 380.000 Euro hielt es nicht für aussagekräftig, weil sich die Marktverhältnisse seit dem Erbfall wesentlich verändert hatten und die Immobilienpreise gestiegen waren.
Die Entscheidung ist für noch nicht vollzogene Grundstücksschenkungen bedeutsam. Nach Ansicht des OLG reicht der Abschluss des Schenkungsvertrags nicht aus. Maßgeblich ist der Vollzug durch die Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Erfolgt diese erst nach dem Erbfall, soll allein der Wert im Zeitpunkt des Erbfalls gelten.
Bei der Nachfolgeplanung sollten Beteiligte daher auf einen zeitnahen Vollzug der Übertragung achten. Andernfalls kann eine Wertsteigerung bis zum Erbfall die Pflichtteilsergänzung erhöhen.
Da das OLG von älterer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht und die Revision zugelassen hat, ist die Entscheidung möglicherweise noch nicht rechtskräftig. Ob Revision eingelegt wurde, ist derzeit nicht ersichtlich. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung besteht daher Rechtsunsicherheit.
Dieser Beitrag ist in Zusammenarbeit mit Dayan Solhi entstanden.