Vorschlag der EU Kommission zur Erfüllung von Meldepflichten der globalen Mindestbesteuerung (Pillar 2)

Unternehmen im Anwendungsbereich der globalen Mindestbesteuerung (Pillar 2) unterliegen vielfältigen und umfangreichen Melde- und Deklarationsverpflichtungen. Mit Datum vom 28.10.2024 hat die EU-Kommission einen Änderungsvorschlag der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (Richtlinie 2011/16/EU - DAC) veröffentlicht, der eine administrative Erleichterung im Hinblick auf Pillar 2 Verpflichtungen enthält.

Gegenseitiger Informationsaustausch der Steuerbehörden

Mit der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (DAC-Richtlinie) werden die Regeln und Verfahren festgelegt, nach denen die Steuerbehörden der EU- Mitgliedstaaten bei den direkten Steuern zusammenarbeiten und Informationen in Steuerangelegenheiten untereinander austauschen.

Die DAC-Richtlinie soll die Steuertransparenz und Zusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten fördern. Die allgemeinen Verfahrensregeln sowie inhaltliche Regelungen des Informationsaustauschs werden fortlaufend erweitert und nummeriert. Beispielsweise beinhaltet „DAC 4“ das sog. Country-by-Country Reporting während nach „DAC 6“ Angaben zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen zu machen sind.

Der nun veröffentlichte Vorschlag zu „DAC 9“ soll Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der globalen Mindestbesteuerung fallen, Leitlinien im Zusammenhang mit der Übermittlung des Mindeststeuerberichts vorgeben.

Mindeststeuererklärung und Mindeststeuerbericht

Im Rahmen der globalen Mindestbesteuerung ist zunächst zwischen der Pflicht zur Abgabe einer Mindeststeuererklärung und der Abgabeverpflichtung hinsichtlich des Mindeststeuerberichts (sog. „GlobE Information Return“ bzw. „GIR“) zu unterscheiden (vgl. zur Mindeststeuererklärung ausführlich FGS-Blogreihe v. 2. Juli 2024).

Insbesondere der Mindeststeuerbericht beinhaltet eine umfangreiche Offenlegung von Daten der gesamten Unternehmensgruppe, bei der die folgenden Angaben zu machen sind:

  • Eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte Auflistung aller Geschäftseinheiten, inkl. Steuernummern und deren Qualifikation im Sinne der globalen Mindestbesteuerung (§ 76 Nr. 1 MinStG);
  • Eine Übersicht über die Konzernstruktur der Unternehmensgruppe, insbesondere der Kontrollbeteiligungen (§ 76 Nr. 2 MinStG);
  • Sämtliche notwendigen Angaben zur Berechnung des effektiven Steuersatzes, der Steuererhöhungsbeträge und ggf. anfallender Ergänzungssteuern – separat für jedes Steuerhoheitsgebiet, in dem Einheiten der Unternehmensgruppe belegen sind (§ 76 Nr. 3 MinStG);
  • Eine Auflistung ausgeübter Wahlrechte (§ 76 Nr. 4 MinStG).

Der Mindeststeuerbericht ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu erstellen und elektronisch über die Massendatenschnittstelle bzw. die Upload-Funktion des BZStOnline-Portals zu übermitteln (§ 75 Abs. 3 MinStG).

DAC 9 Vorschlag zum Mindeststeuerbericht

Grundsätzlich hat jede gemäß § 1 MinStG steuerpflichtige Geschäftseinheit einen Mindeststeuerbericht an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Diese Verpflichtung entfällt, soweit der Mindeststeuerbericht von der obersten Muttergesellschaft in ihrem jeweiligen Belegenheitsstaat abgegeben wird. Weitere Voraussetzung für den Entfall ist zudem, dass eine wirksame völkerrechtliche Vereinbarung besteht, die einen automatischen Austausch von Mindeststeuerberichten zwischen den zuständigen Behörden der jeweiligen Belegenheitsstaaten vorsieht.

Übermittelt beispielsweise eine im Ausland belegene oberste Muttergesellschaft den Mindeststeuerbericht an die zuständige Finanzbehörde ihres Belegenheitsstaates, so besteht für eine Inland belegenen Geschäftseinheit grundsätzlich weiterhin eine Verpflichtung zur Übermittlung eines Mindeststeuerberichts an das BZSt. Diese Verpflichtung entfällt nur, wenn zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Belegenheitsstaat der obersten Muttergesellschaft insoweit ein Abkommen zum Informationsaustausch besteht.

An dieser Stelle setzt der nun veröffentlichte Vorschlag zu DAC 9 an, indem der europaweite Informationsaustausch hinsichtlich des Mindeststeuerberichts geregelt werden soll. Im Rahmen von DAC 9 wäre damit der Mindeststeuerbericht in den umsetzenden Jurisdiktionen nur einmal – für die gesamte Unternehmensgruppe – zu übermitteln, was eine operative Vereinfachung bedeuten würde.

Nächste Schritte

Die DAC 9 Initiative ist aus Unternehmenssicht grundsätzlich zu begrüßen, da hiermit operativ eine Erleichterung für von der globalen Mindestbesteuerung betroffene Unternehmen verbunden sein sollte.

Auf Ebene der Konzernsteuerabteilung ist daher die weitere Umsetzung auf EU-Ebene und die nachfolgende europaweite Implementierung in nationales Recht im Auge zu behalten. Unbenommen hiervon bleibt jedoch noch abzuwarten, wie der Informationsaustausch außerhalb der EU geregelt werden soll. Bis dahin sollte grundsätzlich weiterhin in jedem Belegenheitsstaat der Unternehmensgruppe ein Mindeststeuerbericht zu übermitteln sein.