Immobilie in München, Erblasser in New York: Welches Erbrecht entscheidet?
Deutsches Vermögen bedeutet nicht automatisch deutsches Erbrecht – besonders dann nicht, wenn der Erblasser in den USA lebte. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24. Juni 2026 (IV ZB 24/25) geklärt, dass selbst ein Anteil an einer Erbengemeinschaft mit einer Immobilie in München dem Recht des US-Bundesstaates New York unterliegen kann. Die Botschaft für die Nachfolgeplanung ist klar: Wer deutsches Vermögen besitzt, aber Bezüge zu den USA hat, muss das möglicherweise anwendbare US-Recht von Anfang an berücksichtigen.
Der Erblasser war US-amerikanischer Staatsbürger und lebte im Bundesstaat New York (USA). In einem dort nach dem Recht von New York errichteten Testament setzte er einen seiner Brüder als Hauptbegünstigten (Primary remainder beneficiaries) seines Nachlasses ein und ernannte ihn zugleich zum Testamentsvollstrecker (sog. Executor). Zum Nachlass gehörte ein Anteil an einer deutschen Erbengemeinschaft, zu deren Vermögen lediglich eine Immobilie in München zählte.
Der Bruder des Erblassers schlug nach dem Erbfall zunächst das Erbe gegenüber dem deutschen Nachlassgericht aus. Er beantragte auf der Grundlage der gesetzlichen Erbfolge einen Erbschein zu je 1/3 für u. a. seine Tochter. Einige Jahre später nahm er den Erbscheinsantrag zurück und beantragte aufgrund des Testaments einen auf den inländischen unbeweglichen Nachlass beschränkten Erbschein. Seine Ausschlagung sei unwirksam gewesen, denn auf den Erbfall fände ausschließlich das Recht des Bundesstaates New York Anwendung.
Der BGH entschied, das auf die gesamte Rechtsfolge von Todes wegen (Erbfolge) das Recht des Bundesstaates New York Anwendung finde. Die Vererbung der Anteile an der Erbengemeinschaft (sog. Erbteil) richte sich nach dem Recht von New York. Für die Ausschlagung gälte New-Yorker Recht.
Kern des Falles war, ob die Anteile an der Erbengemeinschaft als „bewegliches“ (personal property) oder „unbewegliches“ (real property) Vermögen einzustufen sind. Diese Frage war entscheidend, weil sich danach richtet, ob die Erbfolge insoweit dem Recht des Staates New York oder dem deutschen Erbrecht unterliegt.
Im Ausgangspunkt richtet sich der Erbfall nach dem US-Recht. Der Erblasser hatte im Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt (siehe dazu unseren Blog) in New York.
Unklar war jedoch, welches Erbrecht auf den Anteil an der Erbengemeinschaft Anwendung findet:
Das OLG München hatte entschieden, dass die Anteile an der Erbengemeinschaft „unbewegliches Vermögen“ seien und insoweit deutsches Recht Anwendung fände. Hierfür hätte gesprochen, dass zum Vermögen der Erbengemeinschaft ausschließlich die Münchener Immobilie gehörte.
Der BGH entschied gegenteilig: Ein Anteil an einer nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft sei bewegliches Vermögen. In den Nachlass fiel keine Immobilie, sondern nur der Anteil an einer Erbengemeinschaft, die eine Immobilie hält.
Der Fall war komplex, weil der Erbteil sog. „Real property“ (Immobilien) im Sinne des Rechts des Bundestaates New York sein könnte. Darunter werden Grundstücke oder jegliche Rechte an Grundstücken verstanden, beispielsweise Hypotheken, Grundschulden, Dienstbarkeiten oder Nießbrauchsrechte. Die exakte Einordnung richtet sich wiederum nach deutschem Recht.
Die Erbteile sind „bewegliches Vermögen“ und keine Immobilie. In den Nachlass fiel eben kein Grundstück, sondern der Anteil an der Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft ist eine auf Auseinandersetzung des Nachlasses gerichtete Gemeinschaft der Miterben; der einzelne Erbe hat aufgrund seiner Teilhabe an der Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Auseinandersetzung des Nachlasses und ggf. Übereignung eines Miteigentumsanteils, wird dadurch aber nicht unmittelbar mit dem Erbfall zum Eigentümer.
Der Beschluss des BGH schafft Klarheit für internationale Erbfälle mit Vermögen in Deutschland und den USA: Entscheidend ist nicht allein, dass eine Erbengemeinschaft eine deutsche Immobilie hält. Der Erbteil ist grundsätzlich bewegliches Vermögen. Im konkreten Fall blieb deshalb das Erbrecht des Bundesstaats New York maßgeblich.
Für die Nachfolgeplanung folgt daraus: Bei einem grenzüberschreitenden Erbfall müssen gewöhnlicher Aufenthalt, Testamentsgestaltung, Vermögensstruktur und das Kollisionsrecht aller beteiligten Staaten gemeinsam geprüft werden. Deutsche Gerichte müssen ausländisches Erbrecht von Amts wegen vollständig ermitteln und so anwenden, wie es die Gerichte des jeweiligen Staates verstehen.
Unsere Empfehlung: Wer Vermögen in Deutschland besitzt und Bezüge zu den USA hat, sollte Testament, Erbfolge und mögliche Ausschlagungen vorab grenzüberschreitend abstimmen. Nur so lassen sich Nachlassspaltung, unwirksame Erklärungen und eine Erbfolge vermeiden, die dem tatsächlichen Willen des Erblassers widerspricht.
Dieser Beitrag ist in Zusammenarbeit mit Dayan Solhi entstanden.