IDW S 1 i.d.F. 2026: Neuerungen und Bedeutung für Verrechnungspreise
Nach fast zwei Jahrzehnten hat der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) den zentralen IDW-Standard für Unternehmensbewertungen in Deutschland (IDW S 1) neu gefasst. Nach Veröffentlichung des Entwurfs (IDW ES 1) im Jahr 2024 wurde die finale Fassung am 11. Februar 2026 verabschiedet und am 8. April 2026 veröffentlicht (IDW S 1 i.d.F. 2026). Sie ersetzt die bislang geltende Fassung aus dem Jahr 2008 (IDW S 1 i.d.F. 2008).
Auch für Verrechnungspreiszwecke ist die Neufassung des IDW S 1 relevant: (Unternehmens-)Bewertungen nach dem IDW S 1 fließen regelmäßig in Verrechnungspreisanalysen ein, etwa bei der Bewertung von Funktionsverlagerungen sowie bei der Preisbestimmung von konzerninternen Unternehmenstransaktionen.
Abkehr von der Unterscheidung zwischen echten und unechten Synergien: Die Frage, ob und wie einzelne Synergien im Unternehmenswert zu erfassen sind, ist häufig streitanfällig. Der IDW S 1 i.d.F. 2026 gibt die systematische Trennung jetzt auf und flexibilisiert den Umgang mit Synergien. Soweit die konkrete Möglichkeit und Erwartung bestehen, dass zwei Unternehmen wirtschaftlich zusammenarbeiten, hat der Gutachter zu entscheiden, ob und in welcher Höhe positive oder negative Synergien zu berücksichtigen sind (IDW S 1 i.d.F. 2026, Rz. 82).
Der IDW S 1 spielt im Bereich der Verrechnungspreise vor allem beim hypothetischen Fremdvergleich eine besondere Rolle: Dieser ist gemäß § 1 Abs. 3 Satz 7 AStG anzuwenden, wenn keine hinreichenden Vergleichswerte festgestellt werden können. Der hypothetische Fremdvergleich ist auf Grundlage ökonomisch anerkannter Bewertungsmethoden durchzuführen und berücksichtigt sowohl die Perspektive des Leistungsempfängers (Preisobergrenze) als auch die des Leistungserbringers (Preisuntergrenze).
Zur Bestimmung dieses Einigungsbereichs werden insbesondere kapitalwertorientierte Methoden nach dem IDW S 1 verwendet. Durch die Aufgabe der Unterscheidung zwischen echten und unechten Synergien ermöglicht der neue IDW S 1 eine umfassendere Berücksichtigung von Synergieeffekten bei der Unternehmensbewertung. Da der hypothetische Fremdvergleich nach § 1 Abs. 3 Satz 7 AStG bei der Ermittlung des Einigungsbereichs bereits sämtliche Synergieeffekte einbezieht, führt die Neuregelung zu einer größeren methodischen Konsistenz zwischen der Unternehmensbewertung nach IDW S 1 und der steuerlichen Fremdvergleichspreisermittlung.
Neues Wertkonzept des plausibilisierten Entscheidungswerts: Der IDW S 1 i.d.F. 2026 führt neben dem bekannten objektivierten Unternehmenswert den plausibilisierten Entscheidungswert als zusätzliches Wertkonzept ein. Während der objektivierte Unternehmenswert transaktions- und personenunabhängig ermittelt wird und sich damit vor allem für gesellschaftsrechtliche Bewertungsanlässe eignet, bildet der plausibilisierte Entscheidungswert die Perspektive eines bestimmten Erwerbers oder Veräußerers ab – einschließlich seiner individuellen Planungsannahmen, Synergieerwartungen und Handlungsalternativen.
Für Verrechnungspreiszwecke hat diese Unterscheidung praktische Bedeutung. Der hypothetische Fremdvergleich nach § 1 Abs. 3 AStG sowie die OECD-Verrechnungspreisleitlinien verlangen eine perspektivenbezogene Betrachtung: Maßgeblich ist, welchen Wert die übertragene Funktion oder das immaterielle Wirtschaftsgut für die konkret beteiligten Parteien hat – und welche realistisch verfügbaren Alternativen ihnen jeweils offenstehen. Konzeptionell ähnelt der plausibilisierte Entscheidungswert daher stark den Vorgaben der OECD-Verrechnungspreisleitlinien sowie dem hypothetischen Fremdvergleich nach § 1 Abs. 3 Satz 7 AStG.
Flexibilisierung des Stichtagsprinzips: Gemäß der bisherigen Fassung des IDW S 1 durften lediglich zum Bewertungsstichtag bereits eingeleitete oder hinreichend konkretisierte Maßnahmen berücksichtigt werden (IDW S 1 i.d.F. 2008, Rz. 32). Der neue IDW S 1 i.d.F. 2026 erlaubt es bei der Ermittlung des objektivierten Unternehmenswerts, durch den Verweis auf die „erwartete Ertragskraft“ auch zukünftig erwartete Maßnahmen zu berücksichtigen, sofern diese plausibel sind (IDW S 1 i.d.F. 2026, Rz. 19). Dies schafft einen größeren Spielraum, Veränderungen im Geschäftsmodell bei der Planung der Zukunftserfolge zu erfassen, und kann tendenziell zu steigenden (Unternehmens-)Bewertungen führen.
Für die Verrechnungspreisermittlung könnte die Flexibilisierung des Stichtagsprinzips beispielsweise Einfluss auf die Anwendung der Preisanpassungsklausel des § 1a AStG haben. Eine Preisanpassungsklausel greift, wenn wesentliche immaterielle Wirtschaftsgüter Gegenstand einer Geschäftsbeziehung sind und die tatsächliche Gewinnentwicklung erheblich von den Erwartungen abweicht, die der ursprünglichen Verrechnungspreisbestimmung zugrunde lagen. Da bei der Ermittlung dieser Erwartungen kapitalwertorientierte Bewertungsverfahren nach IDW S 1 angewandt werden, können methodische Neuerungen wie die Flexibilisierung des Stichtagsprinzips mittelbar Einfluss auf die Beurteilung nehmen, ob eine erhebliche Abweichung im Sinne des § 1a AStG vorliegt.
Aufwertung von Multiplikatorverfahren: Multiplikatorverfahren sind vereinfachte Bewertungsverfahren, die aus beobachtbaren Marktpreisen abgeleitete Multiplikatoren verwenden. Der Unternehmenswert ergibt sich aus der Übertragung von Multiplikatoren auf das konkrete Bewertungsobjekt. Während marktpreisorientierte Bewertungsverfahren in der bisherigen Fassung lediglich einen Anhaltspunkt für eine Plausibilitätskontrolle geboten hatten, stärkt die Neufassung des IDW S 1 deren Bedeutung. So erkennt der neue Standard marktpreisorientierte Bewertungsverfahren ausdrücklich als geeignete vereinfachte Methode zur Preisfindung und Plausibilitätsprüfung an (IDW S 1 i.d.F. 2026, Rz. 140). Dies dürfte die praktische Bedeutung von Multiplikatorverfahren auch im Verrechnungspreiskontext stärken – etwa als Plausibilitätsinstrument bei der Bewertung immaterieller Wirtschaftsgüter oder konzerninterner Transaktionen.
Der IDW S 1 i.d.F. 2026 hält grundsätzlich an den konzeptionellen Grundlagen des IDW S 1 i.d.F. 2008 fest. Dennoch bringt die Neufassung eine Reihe von Änderungen, die auch für Verrechnungspreiszwecke von Bedeutung sind. Der IDW S 1 i.d.F. 2026 gilt für Bewertungsstichtage ab dem 8. April 2026. Wie die Finanzverwaltung die Neufassung in der Betriebsprüfungspraxis umsetzen wird, bleibt abzuwarten. Es erscheint jedoch wahrscheinlich, dass sie die konkretisierten Vorgaben verstärkt aufgreifen wird.