Mit der Veröffentlichung des IDW RS FAB 18 hat der Fachausschuss Unternehmens-berichterstattung (FAB) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) seine Grundsätze zur handelsrechtlichen Bilanzierung von Beteiligungen an Personenhandelsgesellschaften grundlegend überarbeitet – allerdings ohne einen Systemwechsel vorzunehmen. Die Stellungnahme ersetzt den IDW RS HFA 18 aus dem Jahr 2014 und entwickelt die bisherigen handelsrechtlichen Grundsätze zur Bilanzierung von Beteiligungen an Personenhandels-gesellschaften fort.

Die Neufassung adressiert dabei insbesondere die gesetzlichen Folgeänderungen aus dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) sowie dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG). Sie enthält u.a. einzelne Klarstellungen zur Gewinnvereinnahmung sowie überarbeitete Regelungen zu Kapitalrückzahlungen und Vermögensauskehrungen.

Die Neufassung ist nicht als grundlegender Systemwechsel bei der Bilanzierung von Beteiligungen an Personenhandelsgesellschaften im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu verstehen. Große Teile des IDW RS FAB 18 führen die bisherige handelsrechtliche Sichtweise fort, greifen vertretene Literaturauffassungen auf und passen die Stellungnahme an geänderte gesetzliche Rahmenbedingungen an.

Die materiell bedeutsamste Fortentwicklung liegt im Bereich der Vermögensauskehrungen und Kapitalrückzahlungen. Hier enthält IDW RS FAB 18 eine deutlich differenziertere Systematik als die bisherige Stellungnahme und eröffnet zugleich zusätzliche Beurteilungs- und Ermessensspielräume.

Der neugefasste IDW RS FAB 18 ist für Geschäftsjahre, die nach dem 31. März 2026 beginnen, erstmalig anzuwenden. Eine freiwillige vorzeitige Erstanwendung der Stellungnahme ist hierbei zulässig.

1. Einordnung: Fortentwicklung statt Systemwechsel

Die Überarbeitung des IDW RS HFA 18 war infolge des Inkrafttretens des MoPeG und des KöMoG bereits zu erwarten. Das MoPeG hält für das gesetzliche Regelstatut am Prinzip der Vollausschüttung fest; die Möglichkeit einer Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG macht ergänzende Regelungen zu latenten Steuern erforderlich. Die Neufassung des IDW RS FAB 18 bettet hierbei vorgenannte regulatorische Änderungen systematisch in das bestehende Bilanzierungskonzept ein.

Der IDW RS FAB 18 bestätigt jedoch zahlreiche bereits unter dem IDW RS HFA 18 geltenden Grundsätze, die unverändert fortbestehen. Dies betrifft insbesondere:

  • den Ausweis von Anteilen an Personenhandelsgesellschaften als Beteiligung bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen als Anteile an verbundenen Unternehmen,
  • die Behandlung der Beteiligung als einheitlichen handelsrechtlichen Vermögensgegenstand,
  • die Zugangsbewertung zu Anschaffungskosten,
  • die Anwendung der Tauschgrundsätze bei Sacheinlagen,
  • die phasengleiche Gewinnvereinnahmung bei hinreichend sicherem Gewinnanspruch sowie
  • die Bildung von Rückstellungen bei konkretisierten Haftungsrisiken.

2. Schwerpunkt der Neuregelung: Kapitalrückzahlungen und Vermögensauskehrungen

Zu den materiell bedeutsamsten Änderungen zählt die Neufassung der Regelungen zu „Kapitalrückzahlungen und andere[n] ergebnisneutrale[n] Ausschüttungen der Gesellschaft“. Die geänderte Überschrift „Vermögensauskehrungen der Gesellschaft“ verdeutlicht bereits die konzeptionelle Weiterentwicklung. Der IDW RS FAB 18 knüpft die bilanzielle Beurteilung von Vermögensauskehrungen nicht mehr primär an deren gesellschaftsrechtliche Qualifikation als Ausschüttung oder Kapitalrückzahlung, sondern bezieht sich verstärkt auf deren wirtschaftliche Substanz und die daraus resultierenden Auswirkungen auf Ebene des Gesellschafters. Vermögensauskehrungen können danach:

  • erfolgswirksam als Beteiligungsertrag,
  • erfolgsneutral als Minderung des Beteiligungsbuchwerts oder
  • teilweise erfolgswirksam und teilweise erfolgsneutral

zu erfassen sein.

Bei unveränderter materieller Rechtsauffassung konkretisiert die Neufassung die Fallvarianten, in denen eine Kapitalrückzahlung eindeutig entweder erfolgswirksam als Beteiligungsertrag oder erfolgsneutral als Minderung des Beteiligungsbuchwerts zu erfassen ist. Voraussetzung ist hierbei die Nachweisführung, dass zwischen Erwerb der Beteiligung und Beschluss über die Vermögensauskehrung mindestens Gewinne in Höhe der Auskehrung thesauriert wurden; andernfalls geht der IDW RS FAB 18 von einer erfolgsneutralen Kapitalrückzahlung aus.

Erstmals sieht die Stellungnahme unter der neu eingefügten Textziffer 26a ausdrücklich vor, dass Vermögensauskehrungen bei wirtschaftlicher Betrachtung sowohl erfolgsneutrale als auch erfolgswirksame Komponenten enthalten können. Eine entsprechende Aufteilung kommt in Betracht, wenn:

  • der Beteiligungserwerb bereits mehrere Jahre zurückliegt,
  • auf der Ebene der Personengesellschaft ein Mehrwert geschaffen wurde und
  • sich der Zeitwert der Beteiligung seit Erwerb nachweislich erhöht hat.

Die Stellungnahme sieht hierfür eine Verhältnisrechnung zwischen Zeitwert der Beteiligung, ausgekehrtem Vermögen und Beteiligungsbuchwert vor Vermögensauskehrung vor. Soweit die Verhältnisrechnung zwischen der Vermögensauskehrung und der erfolgsneutralen Beteiligungsbuchwertreduktion zu einer positiven Differenz führt, ist diese als Beteiligungsertrag zu behandeln.

Hierdurch entstehen erhebliche Beurteilungsspielräume. Dies betrifft insbesondere:

  • die Anforderungen an den Nachweis thesaurierter Gewinne,
  • die Bestimmung des Zeitwerts der Beteiligung,
  • die Berücksichtigung stiller Reserven sowie
  • die Frage, wann ein Erwerb „mehrere Jahre“ zurückliegt.

Zudem lässt IDW RS FAB 18 ausdrücklich dem Vorsichtsprinzip folgend eine vollständige erfolgsneutrale Behandlung der Vermögensauskehrung zu, soweit hierdurch kein negativer Beteiligungsbuchwert entsteht. Die Neuregelung eröffnet damit unterschiedliche zulässige Bilanzierungsansätze mit potenziell erheblichen Auswirkungen auf Ergebnisgrößen, Kennzahlen und Ausschüttungspotenziale. Besonders relevant sind die neuen Regelungen für Fonds-, Private-Equity- und Family-Office-Strukturen, bei denen Ausschüttungen häufig eine Vielzahl wirtschaftlicher Komponenten enthalten und eine eindeutige Zuordnung zur Gewinn- oder Kapitalebene regelmäßig erschwert ist.

3. Weitere Änderungen mit überwiegend klarstellendem und gesetzesfolgendem Charakter

Über die Neuregelungen zu Kapitalrückzahlungen und Vermögensauskehrungen hinaus umfasst der IDW RS FAB 18 eine Reihe weiterer inhaltlicher Änderungen und Klarstellungen. Diese führen die bisherige Auffassung im Wesentlichen fort, konkretisieren einzelne Aspekte und berücksichtigen die geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen.

Dies gilt insbesondere für:

  • die Klarstellung des Prinzips der Vollausschüttung nach dem MoPeG,
  • die ausdrückliche Differenzierung zwischen gesetzlichem Regelstatut und abweichender gesellschaftsvertraglicher Ausgestaltung,
  • die Aussage, dass das gesetzliche Regelstatut für Mehrheits- und Minderheitsgesellschafter gleichermaßen gilt,
  • die Ergänzung zu Stimmbindungsverträgen bei Minderheitsgesellschaftern,
  • die Aktualisierung der gesetzlichen Verweise an das MoPeG,
  • die Konkretisierung von Sacheinlagen und Sachzuzahlungen
  • sowie die neu aufgenommenen Regelungen zu latenten Steuern bei optierten Personenhandelsgesellschaften.

Die Ergänzungen zur Option nach § 1a KStG sind Folge der steuerlichen Gleichstellung optierter Personenhandelsgesellschaften mit Kapitalgesellschaften. Die sich hieraus ergebenden Konsequenzen für den Ansatz und die Bewertung latenter Steuern auf Ebene des Gesellschafters werden in der Neufassung nun ausdrücklich adressiert.

Fazit

Der IDW RS FAB 18 bringt keinen Systemwechsel bei der handelsrechtlichen Bilanzierung von Beteiligungen an Personenhandelsgesellschaften. Vielmehr führt die Stellungnahme die bisherige Bilanzierungskonzeption weitgehend fort und passt sie an die geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen – MoPeG und KöMoG – an.

Die wesentlichen Neuerungen betreffen die Behandlung von Vermögensauskehrungen und Kapitalrückzahlungen. Die bisherigen Grundsätze zur vollständig erfolgswirksamen oder vollständig erfolgsneutralen Erfassung bleiben unverändert und werden lediglich präzisiert. Die zentrale materielle Fortentwicklung liegt in der neu eingeführten Option einer anteilig erfolgswirksamen und anteilig erfolgsneutralen Behandlung von Vermögensauskehrungen. Hierdurch werden zusätzliche Bilanzierungsalternativen sowie neue Beurteilungs- und Ermessensspielräume eröffnet.

Für die Praxis wird damit die wirtschaftliche Analyse von Vermögensauskehrungen noch wichtiger. Gerade bei komplexen Beteiligungs-, Fonds- und Family-Office-Strukturen dürfte die Frage, ob ausgekehrte Mittel als Beteiligungsertrag oder als Minderung des Beteiligungsbuchwerts zu erfassen sind, künftig verstärkt in den Fokus rücken.

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