Hurdle Shares: Erstmals Verwaltungsanweisung zur Besteuerung
Seit Jahren erfreuen sich sog. Hurdle Shares großer Beliebtheit als Instrument zur Beteiligung von Mitarbeitern. Grund dafür ist, dass sie bei richtiger Ausgestaltung steuerfrei ausgegeben werden können und spätere Anteilserlöse nicht der Lohnsteuer unterliegen. Bislang wurden vielfach Lohnsteueranrufungsauskünfte zur steuerlichen Absicherung eingeholt, weil eine allgemeine Verwaltungsanweisung fehlte. Nunmehr hat das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) am 28. Mai 2026 eine wegweisende Verfügung zur steuerlichen Behandlung von Hurdle Shares erlassen.
Hurdle Shares werden als Gestaltungsinstrument vielfältig eingesetzt, insbesondere im Bereich der Incentivierung von Mitarbeitern. Als Hurdle Shares werden Gesellschaftsanteile bezeichnet, die mit einer negativen Liquidationspräferenz (der Hürde oder Hurdle) versehen sind. Das bedeutet, dass die Hurdle Shares an Gewinnausschüttungen sowie Veräußerungs- und Liquidationserlösen erst ab einem bestimmten Unternehmenswert teilnehmen. Bis dahin stehen alle Erträge den übrigen Gesellschaftern zu. Entspricht die Hürde dem Verkehrswert der übrigen Gesellschaftsanteile im Zeitpunkt der Ausgabe der Hurdle Shares, so partizipieren die Hurdle Shares nur an der künftigen Wertsteigerung des Unternehmens.
Das BayLfSt hat mit seiner Verfügung erstmals zur steuerlichen Behandlung von Hurdle Shares Stellung genommen. Die wichtigsten Aussagen sind:
In der Verfügung findet sich eine Definition der Hurdle Shares als „Mitarbeiterbeteiligung mit negativer Liquidationspräferenz“. Als negative Liquidationspräferenz wird eine abweichende Gewinn- und Liquidationsbeteiligung bezeichnet, durch die der Anteilsinhaber nur nachrangig an den Dividenden, Veräußerungserlösen und anderen Erlösen beteiligt wird.
Bereits vor Erlass der Verfügung war unstreitig, dass sich die negative Liquidationspräferenz wertmindernd auf die Hurdle Shares auswirken muss. Unklar war allerdings, in welchem Umfang die Wertminderung eintritt. Erfreulicherweise hat sich die bayerische Finanzverwaltung der Praxisauffassung angeschlossen und lässt einen vollständigen Abzug der Hürde vom Verkehrswert zu. Nach einem in der Verfügung dargestellten Beispiel können Anteile, die sonst einen gemeinen Wert von EUR 10.000 hätten, mit einer negativen Liquidationspräferenz in Höhe von EUR 9.999 versehen werden und anschließend zum Nennbetrag von EUR 1 steuerfrei an die Mitarbeiter ausgegeben werden.
Derzeit wird vereinzelt von Finanzämtern vertreten, dass die Hürde mit einer marktüblichen Verzinsung versehen werden müsse, um einen vollständigen Abzug zu rechtfertigen. Eine solche Verzinsung hat zur Folge, dass die Inhaber der Hurdle Shares erst dann an Anteilserlösen partizipieren, wenn und soweit die Wertsteigerung über das Zinsmarktniveau hinausgeht. Aus dem dargestellten Beispiel in der Verfügung lässt sich ableiten, dass eine Verzinsung der negativen Liquidationspräferenz durch das BayLfSt nicht gefordert wird.
Die Verfügung des BayLfSt macht deutlich, dass die negative Liquidationspräferenz nicht dazu führt, dass spätere Erlöse aus den Hurdle Shares als Arbeitslohn zu behandeln sind. Eine Qualifizierung als Arbeitslohn sei nur in Ausnahmefällen gegeben, wofür folgende Beispiele genannt werden:
Beim letzten Punkt stellt die Verfügung klar, dass der Rückerwerb der Hurdle Shares bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, z.B. aufgrund von Vesting- und Leaver-Klauseln, keine Qualifizierung als Arbeitslohn rechtfertigt.
Liegt kein Ausnahmefall vor, geht die Verfügung, wie auch die jüngere BFH-Rechtsprechung, von einem steuerlichen Sonderrechtsverhältnis aus, sodass spätere Erlöse aus den Hurdle Shares nicht der Lohnbesteuerung, sondern den günstigeren steuerlichen Vorschriften für Kapitalerträge unterliegen.
Die Verfügung beantwortet nicht alle Rechtsfragen. Beispielsweise bleibt offen, ob die negative Liquidationspräferenz eine Regelung in der – im Handelsregister veröffentlichten – Satzung erfordert oder ob die Verankerung in der Gesellschaftervereinbarung ausreicht. Die Verfügung setzt sich nicht mit der Ermittlung des Verkehrswerts der übrigen Gesellschaftsanteile auseinander und stellt nicht klar, ob die steuerliche Aussage zum Abzug der Hürde auch für andere Beteiligungsinstrumente, z.B. Genussrechte, anzuwenden ist.
Es ist zu begrüßen, dass die bayerische Finanzverwaltung mit ihrer Verfügung vom 28. Mai 2026 erstmalig für Rechtssicherheit im Bereich der Hurdle Shares sorgt. Allerdings bleiben einige Rechtsfragen offen. Hinzu kommt, dass die Verfügung für die Finanzämter in den anderen Bundesländern nicht verbindlich ist. Eine bundesweite Regelung durch das Bundesfinanzministerium wäre begrüßenswert.