Güterstandsschaukel und Einsatz von steuerverstrickten Wirtschaftsgütern zur Tilgung eines Zugewinnausgleichsanspruchs: Steuerfallen vermeiden, Chancen nutzen

11.09.2025 | FGS Blog
Gesellschafterstreit im Familienunternehmen

Die Güterstandsschaukel ist ein beliebtes und auch höchstrichterlich anerkanntes Gestaltungsinstrument. Sie ermöglicht es Ehegatten, Vermögen steuerneutral aufeinander zu übertragen – ein Vorteil, der in vielen Konstellationen von großer Bedeutung ist.

Das Prinzip ist einfach: Die Ehepartner beenden den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und wechseln in die Gütertrennung. Damit entsteht ein Zugewinnausgleichsanspruch, also ein Anspruch des einen Ehepartners auf Ausgleich des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses. Diese Ausgleichsforderung ist nach den gesetzlichen Vorgaben kein schenkungsteuerbarer Erwerb (§ 5 Abs. 2 ErbStG).

In der Praxis fehlt es jedoch oft an Liquidität, um die Ausgleichsforderung in bar zu erfüllen. Dann stellt sich die Frage, ob der Ausgleich auch durch steuerverstrickte Wirtschaftsgüter wie z.B. GmbH-Anteile, Wertpapiere oder steuerverstrickte Immobilien erfolgen kann oder insoweit möglicherweise ein ertragsteuerlich relevanter Veräußerungsgewinn entsteht. Hier ist bei der Gestaltung zusätzliche Sorgfalt geboten. Ein jüngst ergangenes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt aber, dass manchmal auch ein steuerlich verunglückter Fall letztlich doch noch zugunsten des Steuerpflichtigen „gerettet“ werden kann.

Aktuelles Urteil des BFH (vom 9. Mai 2025 – IX R 4/23)

Im Fall des BFH wechselten die Eheleute vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung. Anschließend vereinbarten sie, dass der entstandene Zugewinnausgleichsanspruch dadurch geleistet werden sollte, dass der Ehemann der Ehefrau anstelle eines Geldbetrags werthaltige GmbH-Anteile überträgt. Das Finanzamt und auch die Gerichte sahen darin eine entgeltliche und ertragsteuerlich relevante Veräußerung. Das Argument hierfür ist vereinfacht ausgedrückt: Der Zugewinnausgleichsanspruch ist nach den gesetzlichen Vorgaben (zu Modifikationen sogleich) ein in Geld zu erfüllender Anspruch. Wird dieser in anderer Weise, z.B. durch die Übertragung von GmbH-Anteilen, erfüllt, ist dies so, als würde „auf abgekürztem Zahlungsweg“ doch ein Geldbetrag zur Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs geleistet und mit eben diesem Geld der GmbH-Anteil erworben, was eben einen ertragsteuerpflichtigen Veräußerungsvorgang darstellt.

Daraufhin schlossen die Eheleute eine notarielle Änderungsvereinbarung zur rückwirkenden Änderung des ursprünglichen Ehevertrags, nach welcher der Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau in Geld zu begleichen war und die Erfüllung des Anspruchs bis zum Tod des Ehemanns gestundet wurde. Die Ehefrau trat die erlangten GmbH-Anteile zurück an ihren Ehemann ab. Zwar nahm das Finanzamt weiterhin einen Veräußerungsvorgang an. Dem traten der BFH und auch die Vorinstanz (Finanzgericht Niedersachsen) aber entgegen: Danach lag jedenfalls in dem konkret zu entscheidenden Sachverhalt ein Fall der Rückabwicklung des Vertrags wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vor (§ 313 Abs. 2 BGB). Dies deshalb, weil sich die Eheleute vor der Übertragung der GmbH-Anteile nachweisbar von ihrem Steuerberater dahingehend hatten beraten lassen, dass durch die Güterstandsschaukel gerade kein Veräußerungsgewinn ausgelöst wird, was für die Eheleute ein maßgeblicher Umstand war. Infolgedessen wurden die ertragsteuerlichen Folgen der verunglückten Güterstandsschaukel von den Eheleuten erfolgreich rückabgewickelt.

Alternative Gestaltungsüberlegungen

Im Fall des BFH wurden die durch die Güterstandsschaukel ausgelösten Steuerfolgen zwar beseitigt. Letztlich konnte aber das Gestaltungsziel nicht erreicht werden, wonach GmbH-Anteile vom einen auf den anderen Ehegatten steuerneutral übertragen werden.

Eine mögliche Lösung liegt in der sorgfältigen Vertragsgestaltung. Der gesetzliche Zugewinnausgleichsanspruch ist zwar auf Geld gerichtet (§ 1378 Abs. 1 BGB); es besteht aber grundsätzlich Vertragsfreiheit. Die Ehegatten könnten also zunächst in einer Modifizierung (nicht Wechsel) ihres Güterstands der Zugewinngemeinschaft vereinbaren, dass der Ausgleichsanspruch nicht in Geld, sondern in Sachwerten erfolgen soll – zum Beispiel durch die Übertragung von GmbH-Gesellschaftsanteilen oder alternativ auch in Form von anderem steuerverstricktem Vermögen wie Wertpapieren oder Immobilien innerhalb der Spekulationsfrist.

Der Vorteil: In diesem Fall handelt es sich nicht um eine „Leistung an Erfüllungs statt“, die steuerlich wie eine Veräußerung behandelt wird. Vielmehr entspricht die Übertragung der ursprünglich geschuldeten Leistung. Damit spricht u.E. vieles dafür, dass diese Übertragung ertragsteuerlich neutral ist. Mangels höchstrichterlicher Entscheidung dieses Gestaltungsansatzes wäre Rechtssicherheit freilich nur durch Einholung einer gebührenpflichtigen verbindlichen Auskunft bei der Finanzverwaltung vor einer Umsetzung zu erreichen.

Eine weiterer  Gestaltungsansatz könnte darin bestehen, die gewünschten Sachwerte schon vor dem Wechsel des Güterstands zu übertragen – in Form einer Schenkung. Dieser Vorgang ist grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig. Wird der Wert der Schenkung jedoch später auf den Zugewinnausgleich  nach § 1380 BGB angerechnet, entfällt die Schenkungsteuer rückwirkend (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Auch insoweit ist aber darauf hinzuweisen, dass sich mangels höchstrichterlicher Entscheidung Rechtssicherheit nur durch eine vorherige verbindliche Auskunft vor einer Umsetzung (s.o.) erreichen lässt.

Das bedeutet: Ehegatten können Vermögen durch Schenkung übertragen und diesen Wert anschließend auf den Zugewinnausgleich anrechnen lassen. So wird der Zugewinnausgleich im Ergebnis durch Übertragung des Wirtschaftsguts geleistet.

Fazit

Die Gestaltungschancen im Rahmen der Güterstandsschaukel sind vielfältig. Das jüngst ergangene BFH-Urteil zum Wegfall der Geschäftsgrundlage zeigt zudem, dass es im Einzelfall auch bei einer steuerlich „verunglückten“ Güterstandsschaukel Möglichkeiten geben kann, unerwartete Steuerfolgen wieder zu beseitigen. Ist im Rahmen einer Güterstandsschaukel gewünscht, den Zugewinnausgleichsanspruch nicht in Geld zu erfüllen, sondern in Form von steuerverstrickten Wirtschaftsgütern wie z.B. GmbH-Anteilen, Wertpapieren oder Immobilien innerhalb der Spekulationsfrist, bestehen Gestaltungsansätze, deren Eignung im jeweiligen Einzelfall zu prüfen ist.