Gläserne Familienstiftung? – Das neue Stiftungsregister kommt

21.05.2025 | FGS Blog

Durch die Einführung eines bundesweiten Stiftungsregisters zum 1. Januar 2026 werden die ohnehin schon weitreichenden Transparenzpflichten in erheblichem Umfang ausgedehnt. Insbesondere für Familienstiftungen – und die damit verbundenen Personen – kann dies erhebliche Folgen haben. Denn mit der Eintragung in ein solches Register können vertrauliche Informationen an die Öffentlichkeit gelangen. Daher sollten sich Betroffene zeitnah mit den neuen Vorgaben und noch bestehenden Handlungsmöglichkeiten beschäftigen bzw. dazu beraten lassen.

Anmeldepflicht und Pflicht zur Einreichung von Dokumenten ab 2026

Ab dem 1. Januar 2026 sind neue Stiftungen unverzüglich in öffentlich beglaubigter Form zur Eintragung in das Stiftungsregister anzumelden. Bereits bestehenden Stiftungen wird eine Übergangsfrist bis Ende 2026 eingeräumt. Sie können eine Eintragung in das neue Stiftungsregister zwar verzögern, aber nicht vermeiden.

In der Anmeldung sind die Vorstandsmitglieder, die besonderen Vertreter sowie deren jeweilige Vertretungsmacht und etwaige Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstands anzugeben. Dabei sind der Anmeldung folgende Dokumente in Kopie beizufügen: die Anerkennungsentscheidung, die Stiftungssatzung sowie die Dokumente über die Bestellung der Vorstandsmitglieder (hierbei könnte es sich im Einzelfall möglicherweise auch um das Stiftungsgeschäft handeln!) und der vertretungsberechtigten besonderen Vertreter.

Im Anschluss muss der Vorstand diesbezügliche Änderungen ebenfalls unter Beifügung der maßgeblichen Dokumente zur Eintragung in das Stiftungsregister anmelden.

Einsicht in das Stiftungsregister und die eingereichten Dokumente

In das voraussichtlich im Internet unter „www.handelsregister.de“ abrufbare Stiftungsregister werden grundsätzlich sowohl die detaillierten anzumeldenden Angaben als auch die beizufügenden Dokumente eingestellt. Falls der Zugang zu den Dokumenten nicht aufgrund eines berechtigten Interesses der Stiftung oder Dritter beschränkt oder ausgeschlossen wurde, ist für Jedermann eine Einsichtnahme möglich. Dies umfasst voraussichtlich auch einen chronologischen Abdruck sämtlicher Eintragungen. Die Öffentlichkeit kann folglich – ohne dass etwa ein besonderes Interesse oder eine vorherige Registrierung nötig ist – z.B. die vollständige Stiftungssatzung oder den Wohnort und das Geburtsdatum der Vorstandsmitglieder einsehen.

Während bei neuen Stiftungen die Offenlegung von Dokumenten bereits bei deren Gestaltung berücksichtigt werden kann, enthält bei Bestandsstiftungen die Satzung häufig vertrauliche Informationen (insbesondere zu Personen oder dem Stiftungsvermögen). Die Satzung kann jedoch nicht ohne weiteres geändert werden, auch wenn der Stifter diese Informationen regelmäßig nicht aufgenommen hätte, wenn er mit einer Offenlegung gerechnet hätte. Zudem kann ggf. sogar das Stiftungsgeschäft vorzulegen sein, nämlich als Bestellungsurkunde.

Noch zu erwägende Handlungsmöglichkeiten für Betroffene

Im Hinblick auf diese schwerwiegenden Eingriffe in die Interessen und Grundrechte der Betroffenen kann ein im Gesetz vorgesehener Antrag auf Beschränkung der Einsichtnahme zu erwägen sein. Eine Beschränkung und ausnahmsweise auch ein Ausschluss der Einsichtnahme ist auf Antrag der Stiftung oder eines betroffenen Dritten bei Vorliegen eines besonderen Interesses möglich. Insbesondere im Hinblick auf personenbezogene Daten (z.B. von Destinatären oder Stiftern) oder Regelungen zur Vermögensverwaltung sollte über einen solchen Antrag nachgedacht werden. Um zu versuchen, eine unbeschränkte Offenlegung ggf. von vornherein zu verhindern, sollte der Antrag in vielen Fällen bereits mit der Einreichung der Dokumente gestellt werden. Daneben wird gerade für betroffene Dritte auch eine nachträgliche Beschränkung relevant werden.

Bei der Neuerrichtung von Stiftungen sollten die weiten Transparenzpflichten bereits bei der Gestaltung der Stiftungssatzung und des Stiftungsgeschäfts berücksichtigt werden. Auch bei bestehenden Stiftungen könnte erwogen werden, sofern möglich, bisher in der Stiftungssatzung enthaltene personalisierte Informationen zu anonymisieren.

Letztlich sind die vorgenannten und auch darüberhinausgehende Handlungsoptionen vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Im Detail bleiben Rechtsfragen bei der Anwendung des neuen Rechts ungeklärt, auch bezogen auf vor dem 1.1.2026 errichtete „Alt-“Stiftungen. Gerade weil zu den vorgenannten Themen im Einzelnen rechtliche Unsicherheiten verbleiben, sollten Betroffene möglichst frühzeitig rechtlichen Rat einholen. Dadurch können die Interessen der Betroffenen gewahrt und Verstöße gegen Meldepflichten vermieden werden.

Weiterführende Informationen zum neuen Stiftungsregister finden Sie im Fachbeitrag unserer Autoren in der Neuen Juristischen Wochenschrift (2025, 1526): „Das neue Stiftungsregister – Transparenzpflichten und Handlungsmöglichkeiten für (Familien-)Stiftungen“.