Gewerbesteuer-Falle: BFH stoppt Dividenden-Privileg
Das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) soll betriebswirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen von Unternehmen ohne steuerliche Zusatzlasten ermöglichen, indem es unter bestimmten Voraussetzungen den Buchwertansatz zulässt. Dadurch tritt der Rechtsnachfolger in die steuerlichen Fußstapfen seines Vorgängers. Dies ist auch beim qualifizierten Anteilstausch nach § 21 UmwStG möglich. Trotzdem gilt es, auch in solchen Konstellationen mögliche steuerliche Zusatzlasten im Blick zu haben, wie das jüngst veröffentlichte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) I R 9/23 vom 17.12.2025 zeigt. Bei einer unterjährigen Einbringung von Anteilen zum Buchwert versagte der BFH der übernehmenden Gesellschaft die Entlastung für erhaltene Gewinnausschüttungen im Einbringungsjahr, was gewerbesteuerlich zu einer Doppelbelastung führt.
Das Problem liegt im Detail des Gewerbesteuerrechts: § 9 Nr. 2a GewStG setzt voraus, dass die Beteiligung von mindestens 15 % bereits zu Beginn des Erhebungszeitraums (01.01., 00:00 Uhr) bestanden haben muss. Nur dann werden Ausschüttungen der eingebrachten Tochterkapitalgesellschaft gewerbesteuerlich gekürzt. Wer seine Anteile jedoch erst im Laufe des Jahres überträgt, verpasst diesen Termin und sieht sich – wie der BFH nun mit Urteil I R 9/23 bestätigt hat – bei Ausschüttungen doppelter Gewerbesteuer ausgesetzt.
Die steuerliche Beratungspraxis ging bislang von einer flexibleren Anwendung der Stichtagsregelungen aus. Als zentrales Argument diente hierbei der Eintritt des Rechtsnachfolgers in die steuerliche Position des Rechtsvorgängers. Wenn dem Vorgänger die Anteile am 1. Januar gehörten, sollte das auch für den Nachfolger gelten. Der BFH sieht das jedoch anders. Er besteht auf den Wortlaut des § 9 Nr. 2a GewStG. Einer teleologischen Reduktion anhand der Fußstapfentheorie, wonach ein Rechtsnachfolger in die steuerliche Position seines Vorgängers eintritt, erteilt der BFH eine Absage.
Das Gericht unterscheidet streng zwischen Zeiträumen und Zeitpunkten. Ein Anteilstausch überträgt zwar die wirtschaftliche Stellung; er fingiert aber nicht den Besitz zu einem bestimmten Datum in der Vergangenheit. Das Umwandlungssteuerrecht erlaubt es zwar, Vorbesitzzeiten anzurechnen. Das gilt laut BFH aber nur, wenn es auf eine Dauer ankommt, etwa bei einer mehrjährigen Haltefrist. Für das Schachtelprivileg – also die Steuerfreiheit der Dividende – ist jedoch nur ein Zeitpunkt entscheidend. Dieser Zeitpunkt kann nicht mit übertragen oder durch Einstellung in die Rechtsposition fingiert werden. Ein Zeitpunkt ist laut den Richtern kein Teil eines Zeitraums. Erfolgt eine Gewinnausschüttung einer unterjährig eingebrachten Gesellschaft noch im selben Kalenderjahr, kommt es zur doppelten Belastung mit Gewerbesteuer, selbst bei einer 100 %-Beteiligung.
Unternehmer müssen ihre Strategie jetzt anpassen. Wer einen Anteilstausch plant, sollte das Timing präzise steuern. Eine Lösung: die Einbringung direkt zum Stichtag des 1. Januar vollziehen. So kann der notwendige Stichtagsbesitz für das gesamte Jahr gesichert werden. Alternativ führt eine Verschiebung der Gewinnausschüttung in das nächste Kalenderjahr zum selben Erfolg.
Ein weiterer Lösungsansatz kann in der rückwirkenden Gestaltung bestehen. Während der einfache Anteilstausch (§ 21 UmwStG) grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft möglich ist, lässt das Gesetz bei der Einbringung eines gesamten Betriebsteils (§ 20 UmwStG) eine steuerliche Rückwirkung zu. In diesem Fall kann der Vorgang auf einen bis zu acht Monate zurückliegenden Stichtag datiert werden. Dies schließt die kritische Lücke zum Jahresbeginn effektiv und sichert so den notwendigen Stichtagsbesitz für das Schachtelprivileg. Da diese Variante jedoch an strengere betriebliche Voraussetzungen geknüpft ist, erweist sie sich als komplexer und setzt eine präzise steuerliche Prüfung voraus.
Zusätzlich bietet die gezielte Anpassung des Erhebungszeitraums bei vorausschauender Planung weiteren Gestaltungsspielraum. Erstens besteht bei der Einbringung in eine Neugründung die Option, ein Rumpfwirtschaftsjahr zu bilden. In diesem Fall beginnt der maßgebliche Erhebungszeitraum exakt mit dem Erwerb der Beteiligung, wodurch die Stichtagshürde entfällt. Zweitens kann die Umstellung eines bestehenden Wirtschaftsjahres zum gewünschten Ziel führen. Durch die Verschiebung des Stichtags lässt sich die Beteiligung so terminieren, dass sie bereits zu Beginn des (neuen) Erhebungszeitraums besteht. Hierbei wird der Beginn des Zeitraums so terminiert, dass die Beteiligung pünktlich zum Stichtag besteht. Da dies häufig die Zustimmung der Finanzverwaltung erfordert, ist eine frühzeitige Abstimmung unerlässlich.
Die Entscheidung des BFH unterstreicht die strikte Stichtagsbezogenheit im Gewerbesteuerrecht. Selbst wirtschaftlich vergleichbare Vorgänge führen zu unterschiedlichen steuerlichen Ergebnissen, sofern die zeitlichen Voraussetzungen nicht punktgenau erfüllt sind. Eine frühzeitige Analyse geplanter Umstrukturierungen ist daher angezeigt, um eine vermeidbare gewerbesteuerliche Doppelbelastung von Dividenden auszuschließen. Mit präzisem Timing und der Wahl der optimalen Einbringungsvariante lässt sich die steuerliche Effizienz der Umstrukturierung auch gewerbesteuerlich sichern.
Die Urteilsbesprechung mit meinem Kommentar finden Sie in der aktuellen Ausgabe 13/2026 des Betriebs-Beraters auf Seite 752 ff.