Mit Urteil vom 22.1.2026 (Rs. C-379/24 und C-380/24) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zentrale Auslegungsfragen zur Steuerbefreiung für Leistungen selbstständiger Personenzusammenschlüsse nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL entschieden. Die Entscheidung betrifft insbesondere die bislang umstrittenen Tatbestandsmerkmale der „unmittelbaren Zwecke“ sowie der „Wettbewerbsverzerrung“ und hat erhebliche Auswirkungen auf die nationale Anwendung des § 4 Nr. 29 UStG. Der Gerichtshof bestätigt ein weites, zweckorientiertes Verständnis der Steuerbefreiung und setzt der in der Finanzverwaltung verbreiteten restriktiven Handhabung deutliche unionsrechtliche Grenzen.

Sachverhalt des Urteils

Den Vorlagefragen lagen Sachverhalte zugrunde, in denen selbstständige Kostenteilungsgemeinschaften Reinigungsleistungen für Einrichtungen im Gesundheits- und Bildungsbereich erbrachten. Die Mitglieder der Zusammenschlüsse übten jeweils steuerbefreite Tätigkeiten aus. Die zuständigen Finanzbehörden versagten die Steuerbefreiung mit der Begründung, es handele sich um Dienstleistungen allgemeinen Charakters, die den steuerbefreiten Tätigkeiten lediglich mittelbar dienten. Zudem wurde argumentiert, die Steuerbefreiung führe zu Wettbewerbsverzerrungen, da vergleichbare Leistungen auch von externen Dienstleistern angeboten würden.

Die vorlegenden Gerichte ersuchten den EuGH um Klärung, ob der allgemeine Charakter einer Leistung ihrer Einstufung als Leistung für „unmittelbare Zwecke“ der von der Steuer befreiten Tätigkeit entgegensteht und unter welchen Voraussetzungen eine Wettbewerbsverzerrung oder deren Gefahr im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL anzunehmen ist.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH verneint zunächst, dass Dienstleistungen allein wegen ihres allgemeinen Charakters von der Steuerbefreiung ausgeschlossen werden können. Damit das Tatbestandsmerkmal der „unmittelbaren Zwecke“ im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL erfüllt ist, ist nicht erforderlich, dass die Dienstleistungen spezifisch oder ausschließlich auf die steuerbefreite Tätigkeit zugeschnitten sind. Nach Auffassung des Gerichtshofs kommt es allein darauf an, dass sie von den Mitgliedern der Kostenteilungsgemeinschaft für die Ausübung dieser Tätigkeit erbracht werden. Dies ist der Fall, wenn die Dienstleistungen objektiv erforderlich sind und der Ausübung typischerweise dienen. Reinigungsleistungen können daher unmittelbar erforderliche Leistungen darstellen.

Auch zur Wettbewerbsverzerrung nimmt der EuGH eindeutig Stellung. Eine solche darf nicht pauschal angenommen werden, nur weil ein externer Markt für vergleichbare Dienstleistungen existiert oder die Leistungen auch für steuerpflichtige Tätigkeiten verwendbar sind. Erforderlich ist vielmehr eine konkrete, einzelfallbezogene Prüfung, ob die Steuerbefreiung geeignet ist, spürbar in den Wettbewerb einzugreifen. Allgemeine oder abstrakte Wettbewerbsgefahren genügen ebenso wenig wie typisierende Missbrauchsannahmen. Zur Bejahung einer Wettbewerbsverzerrung bedarf es vielmehr zusätzlicher konkreter Anhaltspunkte. Der EuGH stellt damit klar, dass Art. 131 MwStSystRL nicht pauschal versagt werden darf.

Damit wird das zweckorientierte Verständnis der Steuerbefreiung durch den Gerichtshof bestätigt. Umsatzsteuer soll in Fällen vermieden werden, in denen ein Steuerpflichtiger zur Ausübung einer steuerbefreiten Tätigkeit auf eine gemeinsame organisatorische Struktur angewiesen ist, die für ihn Leistungen übernimmt, die für die Erbringung dieser steuerbefreiten Tätigkeit erforderlich sind. Dies dient dem der Steuerbefreiung übergeordneten Ziel, den Zugang zu eben jenen Leistungen unter Vermeidung von höheren Kosten zu erleichtern.

Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung eröffnet erhebliche neue Bereiche für die Anwendung des § 4 Nr. 29 UStG. Die bislang in der Verwaltungspraxis vertretene Auffassung, wonach allgemeine Unterstützungsleistungen regelmäßig nicht für unmittelbare Zwecke erbracht werden, lässt sich unionsrechtlich nicht aufrechterhalten. Gleiches gilt für eine abstrakte Annahme von Wettbewerbsverzerrungen allein aufgrund der Marktgängigkeit der Leistungen. Eine Anpassung der einschlägigen Verwaltungsanweisungen erscheint daher geboten. Für die Praxis gewinnt die Kostenteilungsgemeinschaft damit als Gestaltungsinstrument deutlich an Attraktivität und ist neben der Organschaft und dem sog. Aufwandspool eine valide Gestaltungsmöglichkeit.

Die Organschaft setzt ein Über- und Unterordnungsverhältnis sowie eine finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung voraus und führt zur Nichtsteuerbarkeit konzerninterner Leistungen. Daher ist sie nur für einzelne Unternehmensgruppen geeignet Die Kostenteilungsgemeinschaft hingegen ist eine eigenständige Struktur zwischen verschiedenen, rechtlich selbstständigen Unternehmen, bei der die Steuerbefreiung gezielt an die Erforderlichkeit der Leistungen für steuerbefreite Tätigkeiten anknüpft. Aufwandspools funktionieren in der Praxis ebenfalls sehr gut bei klar definierten gemeinsamen Aufgaben.

Insgesamt stärkt das EuGH-Urteil die Rechtssicherheit für Kooperationen im steuerbefreiten Bereich erheblich. Steuerpflichtige sollten bestehende Strukturen überprüfen und offene Verfahren im Lichte der Entscheidung neu bewerten.