Im Koalitionsvertrag hatten sich die Regierungsparteien das Ziel gesetzt, das Kartellrecht effizienter zu gestalten. Am 15.07.2026 hat das Kabinett nun den Entwurf einer 12. GWB-Novelle beschlossen, mit dem das geltende Recht „nachjustiert“ werden soll: Neben einzelnen Verfahrenserleichterungen sollen insb. die Anmeldeschwellen in der Fusionskontrolle angehoben werden und das Bundeskartellamt (BKartA) neue Befugnisse zur Aufdeckung von Kartellverstößen in Vergabeverfahren erhalten:
Weniger oder mehr Fusionskontrollverfahren?
Anmeldepflichtig sind grundsätzlich nur solche Zusammenschlüsse, bei denen die beteiligten Unternehmen bestimmte Umsatzschwellen überschreiten. Um sowohl das BKartA als auch die Unternehmen zu entlasten, sollen sämtliche Anmeldeschwellen angehoben werden. Das Kabinett erwartet durch die Anhebung der Schwellenwerte eine Reduktion der Anmeldungen um ca. 120 Verfahren (14 %) pro Jahr. Damit soll das BKartA die Möglichkeit erhalten, sich stärker auf wettbewerblich bedenkliche Vorhaben zu konzentrieren. Um auch weiterhin die Prüfung von Zusammenschlüssen mit Wirkung z. B. auf Regionalmärkten zu gewährleisten, soll die zweite Inlandsschwelle lediglich um rund 14 % angehoben werden. Während das BKartA bereits jetzt ein drohendes Durchsetzungsdefizit anmahnt, könnten die Änderungen für eine Reihe von Vorhaben erhebliche Erleichterungen bedeuten. Ungeachtet der Anhebung der Schwellenwerte ist die Prüfung der Anmeldepflichten sorgfältig vorzunehmen. Da für die Umsatzberechnung nicht auf die juristische Person, sondern auf die gesamte Unternehmensgruppe abzustellen ist, besteht hier ein nicht unerhebliches Fehlerrisiko.
| Schwelle | Derzeit | Neu | |
| Weltweiter Gesamtumsatz | €500 | €750 Mio. | +50 % |
| Erste Inlandsschwelle | €50 | €75 Mio. | +50 % |
| Zweite Inlandsschwelle | €17,5 | €20 Mio. | +14 % |
Geichrangig neben die Umsatzschwellen soll nun die mit der 9. GWB-Novelle eingeführte Transaktionswertschwelle treten. Diese wurde seinerzeit eingeführt, um auch die Übernahme innovativer Start-ups durch etablierte Unternehmen erfassen zu können. Der Gesetzesentwurf stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass auch Vorhaben erfasst sind, bei denen das Zielunternehmen „voraussichtlich im Inland tätig werden wird“ (auch wenn das zur Zeit des Zusammenschlusses noch nicht der Fall ist). Die Anforderungen an eine solche Prognose bleiben jedoch offen, sodass der rechtssichere Ausschluss dieser Anknüpfungsvoraussetzung in der Praxis kaum möglich sein dürfte. Es ist daher zu erwarten, dass viele Unternehmen das eigens hierfür vorgesehene vorgelagerte Anzeigeverfahren (sog. Phase 0) in Anspruch nehmen werden. Dieses Verfahren soll den Aufwand für Unternehmen und Behörde reduzieren. Die Praxis wird jedoch zeigen, ob es tatsächlich zu einer Vereinfachung führt oder doch zu einer Verlängerung des Verfahrens kommt.
Neues Compliance-Risiko Vergabescreening
Im Fokus des Entwurfs steht zudem die Aufdeckung sog. Submissionsabsprachen. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass Wettbewerber in Ausschreibungen Preise absprechen oder ein Bieter zugunsten eines anderen davon absieht, ein wettbewerbsgerechtes Angebot abzugeben. Das BKartA soll die grundlegend neue Befugnis erhalten, Daten aus EU-weit ausgeschriebenen Auftragsvergaben verdachtsunabhängig und systematisch auf Anhaltspunkte für wettbewerbsbeschränkende Absprachen auswerten können (sog. Vergabescreening). Öffentliche Auftraggeber werden verpflichtet, sämtliche Daten – einschließlich derjenigen unterlegener Bieter – an einen zentralen Datenservice zu übermitteln. Das BKartA kann diese Daten anschließend nicht nur stichprobenartig, sondern systematisch auf Verstöße auswerten.
Angesichts eines öffentlichen Beschaffungsvolumens von rund 120 Mrd. Euro und weil abgesprochene Ausschreibungen mitunter bestimmten Mustern folgen, könnte diese Befugnis erhebliche Auswirkungen haben. Ein solches Screening dürfte die Wahrscheinlichkeit der Aufdeckung von Verstößen deutlich erhöhen. Unternehmen, die regelmäßig an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen, sollten ihre internen Prozesse daher frühzeitig auf Compliance-Risiken überprüfen. Wird ein Verstoß aufgedeckt, drohen neben empfindlichen Freiheits- und Geldstrafen auch der vergaberechtliche Ausschluss von künftigen Verfahren sowie zivilrechtliche Schadensersatzansprüche.
Rechtssicherheit für Kooperationen
Die mit der 10. GWB-Novelle eingeführte Möglichkeit, beim BKartA eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für horizontale Kooperationen, d. h. solche unter Wettbewerbern, zu beantragen, soll künftig auch auf vertikale Kooperationsvorhaben ausgeweitet werden. Damit soll es Unternehmen erleichtert werden, Klarheit über die kartellrechtliche Zulässigkeit auch dieser Vorhaben herzustellen. Ob auf dieser Grundlage wesentlich mehr Verfahren geführt werden, bleibt abzuwarten. Schon bislang war es übliche Praxis, dass Unternehmen, die grundsätzlich selbst die Verantwortung dafür tragen, dass ihre Kooperationsvorhaben mit den geltenden Regelungen vereinbar sind, in Grenzfällen das BKartA konsultiert haben. Die Beantragung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung muss wohlüberlegt sein, da die Verfahrenseinleitung Projekte merklich verzögern kann. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung sollte daher nur beantragt werden, wenn ein konkretes Bedürfnis nach erhöhter Rechtssicherheit besteht. Für alle übrigen Fälle ist zu erwarten, dass Unternehmen sich weiterhin auf (anwaltliche) Selbsteinschätzungen verlassen.
Mit Blick auf die angespannte Lage im Mediensektor wird zudem die Ausnahmeregelung für Pressekooperationen entfristet. Presseverlagen soll damit auch über das Jahr 2027 hinaus die verlagswirtschaftliche Zusammenarbeit ermöglicht werden. Diese Sonderregelung erlaubt Unternehmen dieses Sektors Absprachen, die andernfalls kartellrechtlich kritisch wären (z. B. die gemeinsame Vermarktung von Anzeigen), solange die Anwendbarkeit des Unionsrechts mangels grenzüberschreitender Effekte ausgeschlossen ist. Bemerkenswert ist, dass diese pressespezifische Ausnahme zudem auf private und öffentlich-rechtliche Rundfunkanbieter erweitert werden soll. Auch diese sollen von der erleichterten Kooperationsmöglichkeit profitieren, damit sie in einen effektiven Wettbewerb mit großen Onlineplattformen treten können.
Ausblick
Der Gesetzesentwurf sieht bislang keine tiefgreifenden Eingriffe vor. Ob die angestrebte Effizienzsteigerung tatsächlich erreicht wird, bleibt abzuwarten. Klar ist bereits jetzt: Unternehmen sollten die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens aktiv verfolgen und sich frühzeitig auf die neuen Rahmenbedingungen einstellen.