Am 3. Juni 2025 haben die Koalitionsfraktionen einen Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland in den Bundestag eingebracht. Die Maßnahmen sollen ab dem 30. Juni 2025 (Investitions-Booster), 1. Januar 2026 (Forschungszulagengesetz) bzw. 1. Januar 2028 (Senkung Thesaurierungs- und Körperschaftsteuersatz) wirksam werden.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden steuerliche Maßnahmen zur Standortstärkung und Investitionsförderung umgesetzt, von denen unmittelbar ein starkes Signal für die kurzfristige und langfristige Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandort Deutschland ausgehen soll. Die Maßnahmen dienen dem schnellen Anschub wachstumswirksamer Investitionen, verbunden mit langfristigen und flächenwirksamen Entlastungswirkungen, die gemeinsam für ein nachhaltiges, wachstumsförderndes Umfeld und Planungssicherheit für Unternehmen sorgen sollen.

Der Gesetzesentwurf beinhaltet die folgenden Maßnahmen:

Begünstigte Dienstwagenbesteuerung von Elektrofahrzeugen

Bei der sogenannten Dienstwagenbesteuerung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 und 3 EStG-E) ist vorgesehen, die Bruttolistenpreisgrenze für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen von bisher 70.000 Euro auf 100.000 Euro anzuheben. In den Anwendungsbereich sollen ausschließlich Fahrzeuge fallen, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden. Eine zeitliche Begrenzung der Gesetzesänderung sieht der Gesetzesentwurf nicht vor.

Degressive Abschreibung („Super-Abschreibung“, „Investitions-Booster“)

Die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7 Abs. 2 EStG-E) soll wiedereingeführt und aufgestockt und damit ein „Investitions-Booster“ für Unternehmen eingeführt werden.

Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde bereits mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz im Jahr 2020 befristet eingeführt und zuletzt im Rahmen des Wachstumschancengesetz für einen Anschaffungszeitraum nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 wieder ermöglicht. Aufgrund der anhaltenden Krisensituation soll als konjunkturstützender „Investitions-Booster“ die Möglichkeit wiedereingeführt werden, degressive Abschreibungen für Investitionen ab Juli 2025 bis Ende 2027 in Anspruch zu nehmen.

Konkret können Steuerpflichtige statt der Abschreibung in gleichen Jahresbeträgen die Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen bemessen. Diese kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache (Corona-Steuerhilfegesetz: 2,5-fache, Wachstumschancengesetz: 2-fache) des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30% (Corona-Steuerhilfegesetz: 25%, Wachstumschancengesetz: 20%) nicht übersteigen.

Durch die temporäre Begrenzung erhofft man sich Anreize für zügige Investitionsentscheidungen.

Arithmetisch-degressive Abschreibung für Elektrofahrzeuge

Für neu angeschaffte Fahrzeuge, die ausschließlich elektrisch betrieben werden, ist statt der linearen Abschreibung eine arithmetisch-degressive Abschreibung vorgesehen (§ 7 Abs. 2a EStG-E), die in folgenden Staffelsätzen erfolgt:

  • Jahr der Anschaffung:                          75%
  • Im ersten darauffolgenden Jahr:         10%
  • Im zweiten darauffolgenden Jahr:        5%
  • Im dritten darauffolgenden Jahr:          5%
  • Im vierten darauffolgenden Jahr:          3%
  • Im vierten darauffolgenden Jahr:          2%

Die Regelung ist auf Fahrzeuge, die im Zeitraum nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden, befristet und kann nur angewendet werden, wenn keine Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden.

Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes

Der Steuersatz bei nicht entnommenen Gewinnen von Personengesellschaften (§ 34a Abs. 1 S. 1 EStG-E) wird von gegenwärtig 28,25% in drei Stufen auf 27% (VZ 2028/2029), 26% (VZ 2030/2031) und 25% (fortlaufend ab VZ 2032) gesenkt.

Absenkung des Körperschaftsteuersatzes

Ab dem 1. Januar 2028 soll der Körperschaftsteuersatz (§ 23 Abs. 1 KStG-E) schrittweise um jeweils einen Prozentpunkt von 15% auf 10% bis zum Veranlagungszeitraum (VZ) 2032 gesenkt werden.

Ausweitung des Forschungszulagengesetzes

Um Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten noch gezielter zu fördern, soll die steuerliche Forschungszulage künftig auch Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten als förderungsfähige Aufwendungen umfassen. Voraussetzung ist, dass diese im Rahmen einer nach dem 31. Dezember 2025 begonnenen und begünstigten Forschungs- und Entwicklungstätigkeit anfallen (§ 3 Abs. 3b FZulG-E). Die Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten werden in Form eines pauschalen Betrages in Höhe von 20% der im Wirtschaftsjahr nach § 3 Abs. 1, 2, 3, 3a und 4 FZulG entstandenen förderfähigen Aufwendungen erfasst. Zudem soll der Höchstbetrag der Bemessungsgrundlage für nach dem 31. Dezember 2025 entstandene Aufwendungen von 10 Mio. Euro auf 12 Mio. Euro angehoben werden.

Fazit

Ob das Gesetzesvorhaben dazu reicht, die gewünschten steuerpolitischen Ziele zu erreichen, ist mehr als fraglich. Dazu scheinen die vorgeschlagenen Maßnahmen zu mutlos: Die Effekte des „Investitions-Boosters“ für Wirtschaftsgüter mit üblicherweise kurzer Nutzungsdauer sind u.E. gering, verschieben sie die „Steuerersparnis durch Abschreibung“ doch nur zeitlich nach vorne. Zudem war ihre Wirksamkeit in den vorherigen wirtschaftlichen Abschwungphasen bereits begrenzt. Die langersehnte, nunmehr lediglich schrittweise Senkung der Körperschaftsteuer – und dies erst in drei (!) Jahren – wird für heutige Investitionsentscheidungen kaum Beachtung finden. Gleichwohl können sich aus den Einzelmaßnahmen individuelle steuerliche Vorteile für Unternehmen und Unternehmer ergeben. Zu beachten ist ferner, dass das Gesetzesvorhaben die von der Bundesregierung angekündigte Senkung der Stromsteuer nicht aufgreift.

Für einen tatsächlichen Meilenstein in der Reform der Unternehmensbesteuerung reichen die Maßnahmen insgesamt bisher nicht aus. Es bleibt abzuwarten, welche weiteren Schritte die Bundesregierung in der noch jungen Legislaturperiode umzusetzen gewillt ist.