Gestörtes Vertrauen in der Geschäftsführung kann für Unternehmen gefährlich werden. Das LG Darmstadt hat jüngst entschieden: Ein unheilbar zerrüttetes Vertrauensverhältnis kann ein wichtiger Grund sein, einen Gesellschafter-Geschäftsführer abzuberufen. Die Entscheidung zeigt aber auch: Gesellschafterstreitigkeiten müssen sauber vorbereitet und gut dokumentiert werden.

Worum ging es?

Das LG Darmstadt (Urteil vom 28.4.2026 – 18 O 44/24) hatte über einen eskalierten Streit in einer GmbH zu entscheiden. Der Kläger war Mitgesellschafter und langjähriger Geschäftsführer der betroffenen GmbH.

Zwischen ihm und anderen Geschäftsführern kam es zu Spannungen und Auseinandersetzungen. Im Zuge dessen warf der Kläger den anderen Gesellschaftern vor, ihn „rauszumobben“ und gegen ihn zu intrigieren. In einem privaten Gespräch griff er einen Mitgeschäftsführer scharf persönlich an, bezeichnete ihn als „link“ und „falsche Schlange“. Die anderen Gesellschafter nannte er „Mitläufer“.

Die übrigen Gesellschafter beriefen ihn daraufhin mit qualifizierter Mehrheit ab.

Die Entscheidung des LG Darmstadt

Das LG Darmstadt hielt die Abberufung für wirksam. Es liege ein wichtiger Grund vor. Entscheidend sei die Gesamtwürdigung aller Umstände. Der GmbH wäre eine weitere organschaftliche Vertretung durch den Kläger nicht mehr zumutbar.

Besonders wichtig: Das Gericht klärte nicht abschließend, wer den Konflikt (überwiegend) verursacht hatte. Entscheidend war, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit in der Geschäftsführung für die Zukunft ausgeschlossen sei. Die Äußerungen des Klägers wären belegt; eine weitere Zusammenarbeit wäre der Gesellschaft nicht mehr zumutbar.

Bemerkenswert war, dass das LG Darmstadt seine Entscheidung auf private Gespräche zwischen dem Kläger und seiner Nachbarin stützte. Diese privaten Gespräche sind nach dem LG Darmstadt verwertbar. Auch eine nachträgliche Vertraulichkeitsabrede führte im konkreten Fall nicht dazu, dass die Äußerungen im Prozess unbeachtet bleiben mussten.

Was bedeutet das für die Praxis?

Die Entscheidung zeigt: In der GmbH, gerade in mittelständischen Unternehmen und Familiengesellschaften, ist Vertrauen kein bloßer Soft Fact. Wenn Geschäftsführer dauerhaft nicht mehr zusammenarbeiten können, kann das rechtliche Folgen haben. Eine unheilbare Zerrüttung kann die Abberufung aus wichtigem Grund tragen. Einzelne Pflichtverletzungen sind nicht nötig. Selbst die langjährige, beanstandungsfreie Tätigkeit kann dann nicht mehr retten. Entscheidend war für das LG Darmstadt, dass die Zusammenarbeit in der Geschäftsführung endgültig gescheitert war.

Ausschluss erfolgte durch Gesellschafterbeschluss – ohne Mitwirkung des Klägers

Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer aus wichtigem Grund abberufen werden soll, kann bei der Abstimmung vom Stimmrecht ausgeschlossen sein. Für die Mehrheitsverhältnisse kann das entscheidend sein. Hierzu berichten wir in unserem Blogbeitrag.

Aber: Kein Freibrief für Eskalation

Die Entscheidung darf nicht missverstanden werden. Eine Gesellschaftermehrheit darf einen Konflikt nicht künstlich provozieren oder verschärfen, um später eine Abberufung zu rechtfertigen.

Die Entscheidung des LG Darmstadt ist auch deswegen wichtig, weil Gerichte üblicherweise klären und berücksichtigen, wer den Konflikt zumindest überwiegend verursacht hat. Denn es soll verhindert werden, dass einzelne Gesellschafter einen Streit provozieren, nur um einen Geschäftsführer abzuberufen oder auszuschließen.

Für Gesellschafter und Geschäftsführer ist wichtig: Wer sich auf eine Zerrüttung beruft, muss sie konkret belegen können. Sie sollte nicht provoziert werden. Wer betroffen ist, sollte umgekehrt vermeiden, durch eigene Aussagen den endgültigen Bruch selbst zu dokumentieren.

Aber: Nicht jeder Streit genügt. Erforderlich ist ein Konflikt, der die Geschäftsführung ernsthaft und dauerhaft beeinträchtigt.

In der Entscheidung des LG Darmstadt wurden dem Kläger unter anderem ein Gespräch am Gartenzaun sowie Unterhaltungen mit seiner Nachbarin (Geschäftsführerin einer Tochtergesellschaft) zum Verhängnis. Im Einzelfall können auch übereilt abgesandte WhatsApp-Nachrichten, SMS oder E-Mails gravierende Folgen haben. Vor Gericht dienen solche Dokumente häufig als zentrale Beweise.

Auch der Ausschluss aus der Gesellschaft kann auf das zerrüttete Vertrauensverhältnis gestützt werden

Die Überlegungen lassen sich auch auf den Ausschluss eines Gesellschafters aus der GmbH oder Personengesellschaft übertragen. Der Ausschluss eines Gesellschafters ist nämlich möglich, wenn

  1. Umstände in der Person oder im Verhalten des Gesellschafters bestehen,
  2. die den Fortbestand der Gesellschaft unmöglich machen oder ernstlich gefährden,
  3. den übrigen Gesellschaftern der Verbleib des Gesellschafters in der Gesellschaft nicht zuzumuten ist und
  4. es auch keine andere Möglichkeit gibt, den Konflikt zu lösen.

Allerdings sind die Hürden für den Ausschluss aus der Gesellschaft bedeutend höher als für die Abberufung eines Geschäftsführers – denn es steht möglicherweise die wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel. Auch geht es um einen Eingriff in das Eigentum eines Gesellschafters.

Praxishinweise

  • Konfliktverläufe bei Konflikten in der Geschäftsführung sollten frühzeitig und sorgfältig dokumentiert werden.
  • Persönliche Angriffe sollten vermieden werden. Auch private Äußerungen können in einem späteren Verfahren eine Rolle spielen.
  • Wer den endgültigen Bruch forciert, riskiert seine Abberufung oder seinen Ausschluss.
  • In festgefahrenen Konflikten sollte früh geprüft werden, ob eine einvernehmliche Trennung, Mediation oder eine gesellschaftsvertragliche Lösung möglich ist.

Fazit

Das Urteil des LG Darmstadt macht deutlich: Ein zerstörtes Vertrauensverhältnis kann in der GmbH einen wichtigen Grund für die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers bilden. Für Gesellschaftermehrheiten bleibt das Vorgehen rechtlich anspruchsvoll. Sie müssen den Konflikt belegen und die Beschlussfassung sauber vorbereiten. Betroffene Geschäftsführer sollten früh rechtlichen Rat einholen und jede weitere Eskalation vermeiden.

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