Gerichtliche Entscheidung zum EBITDA-Vortrag im Fall eines positiven Zinsüberschusses (sog. Zinsertragsüberhang) im Rahmen der Zinsschranke gem. § 4h Abs. 1 a.F. – Revision anhängig
Mit Urteil vom 26. Juni 2025 hat das Finanzgericht Köln eine für die Praxis bedeutsame Frage zur Zinsschranke entschieden. Die vorliegende Entscheidung des Gerichts widmet sich der Frage, ob ein EBITDA-Vortrag gemäß § 4h Abs. 1 Satz 3 EStG a.F. entsteht, wenn im entsprechenden Wirtschaftsjahr die Zinserträge die Zinsaufwendungen übersteigen. Seit der Einführung des Kreditzweimarktförderungsgesetzes (BStBl. I 2023, 411) ist in § 4h Abs. 1 Satz 3 HS 2 Alt. 1 EStG gesetzlich verankert, dass in Fällen, in denen ein positiver Zinsüberhang (sog. Zinsertragsüberhang) vorliegt, kein EBITDA-Vortrag im entsprechenden Wirtschaftsjahr entsteht. Für die Jahre vor der Gesetzesänderung besteht die in Literatur und Praxis streitige Frage jedoch weiterhin. Das Finanzgericht Köln (FG Köln) schloss sich in seinem Urteil der Ansicht der Finanzverwaltung an (vgl. z.B. OFD Frankfurt/M. v. 17.7.2012, S 2742a A-4-St 51) und verneint die Entstehung eines EBITDA-Vortrags bei einem positiven Zinsüberhang.
Die Klägerin, eine konzernangehörige GmbH, erzielte im Streitjahr 2016 höhere Zinserträge als Zinsaufwendungen, sodass ein positiver Zinsüberhang vorlag. Die Zinsaufwendungen waren dementsprechend nach § 4h Abs. 1 Satz 1 HS 1 EStG vollständig abzugsfähig. Die Klägerin beantragte für das entsprechende Wirtschaftsjahr die gesonderte Feststellung eines EBITDA-Vortrags, da das verrechenbare EBITDA rechnerisch nicht ausgeschöpft worden sei. Die Finanzverwaltung unterließ die Feststellung.
Das FG Köln hatte über die Frage zu urteilen, ob ein EBITDA-Vortrag auch dann entstehen kann, wenn die Zinsschranke im konkreten Jahr nicht greift, weil kein die Zinserträge übersteigender Zinsaufwand vorliegt bzw. weil ein Fall des § 4h Abs. 1 Satz 1 Buchst. a EStG vorliegt, der die Entstehung eines EBITDA-Vortrags verhindert. Das Gericht lehnte dies ab und entschied, dass bereits die Systematik des § 4h Abs. 1 EStG die Entstehung eines EBITDA-Vortrags ausschließe. Diese Entscheidung fußte das Gericht maßgeblich darauf, dass die Norm „streng stufenbezogen ausgestaltet“ sei. Der Wortlaut sei hingegen uneindeutig, sodass sich daraus keine Schlüsse ziehen ließen. Auf den Ausnahmetatbestand nach § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a komme es demgegenüber nicht an.
Nach Auffassung des Gerichts unterteilt die Gesetzessystematik des § 4h EStG die Berechnung der Zinsschranke in drei Stufen. Auf der ersten Stufe sei zu prüfen, ob ein beschränkungsfähiger Zinsaufwand vorliege (§ 4h Abs. 1 Satz 1 HS 2 EStG). Bei einem positiven Zinsüberhang sei dies bereits zu verneinen. Nur wenn ein solcher überschüssiger Zinsaufwand vorliege, könne – insoweit auf der zweiten Stufe – eine Verrechnung mit dem verrechenbaren EBITDA stattfinden. Auf der dritten Stufe sei zu prüfen, ob das verrechenbare EBITDA den abziehbaren Nettozinsaufwand übersteigt. Nur in diesem Fall könne es zur Entstehung eines EBITDA-Vortrags kommen.
Zur Begründung dieser Auffassung stützt sich das Gericht einerseits auf den Wortlaut des § 4h Abs. 1 Satz 1 HS 2 EStG, der die Verrechnung mit dem EBITDA nur „darüber hinaus“ erlaubt. Weiterhin setzte auch der Begriff des „Vortrags“ einen nicht ausgeschöpften Teil voraus. Sofern aber zuvor keine Verrechnung stattfinde, könne auch kein vortragsfähiger „Rest“ übrigbleiben. Es bleibt fraglich, warum das Gericht den Wortlaut der Norm insgesamt zwar als uneindeutig ansieht, zur Begründung des Stufenverhältnisses solchen Begrifflichkeiten aber wiederum eine derart hohe Aussagekraft beimisst. Die Tatsache, dass die Definition des „verrechenbaren EBITDA“ in § 4h Abs. 1 Satz 2 EStG keinerlei Bezug zu der Frage herstellt, ob in diesem Jahr abziehbare Zinsaufwendungen entstanden sind, wurde beispielsweise vom Gericht innerhalb der Wortlautauslegung als nicht hinreichend eindeutig angesehen.
Als zweite maßgebliche Auslegungsmethode führte das FG den Normzweck der Zinsschranke an. Dieser sei in der Begrenzung des Zinsabzugs bei übermäßiger Fremdfinanzierung zu sehen. Wenn ein Betrieb einen positiven Zinsüberhang aufweise, fehle es an einem Anknüpfungspunkt für den EBITDA-Vortrag, der auf die künftige Zinsabzugsbeschränkung vorbereite. Damit fehle es auch an einer wirtschaftlichen Notwendigkeit für die Privilegierung. Diese Argumentation lässt allerdings außer Acht, dass die Möglichkeit eines EBITDA-Vortrags insgesamt als Privilegierung ausgestaltet ist, zu dessen Einführung sich der Gesetzgeber bewusst entschieden hat. Außerdem kann angebracht werden, dass die Belastung bzw. die Privilegierung über die Totalperiode des Betriebs zu betrachten ist.
In Bezug auf die Freigrenzenregelung gemäß § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG erörterte das Gericht die Fragestellung der unterschiedlichen Behandlung von Unternehmen mit einem Zinsaufwandüberhang von unter 3 Mio. EUR im Vergleich zu Unternehmen, bei denen ein Zinsüberhang vorliegt. Das Gericht sah für die Ungleichbehandlung keinen sachlichen Grund, ging jedoch nicht auf den Zweck des Ausschlusses des EBITDA-Vortrags in den Fällen des § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG ein. Dieser besteht augenscheinlich darin, eine doppelte Begünstigung des Steuerpflichtigen zu verhindern. Im Fall eines Zinsaufwandüberhangs von unter 3 Mio. EUR wird das EBITDA im laufenden Wirtschaftsjahr überhaupt nicht verrechnet, sodass sich hieraus eine doppelte Begünstigung ergeben würde, wenn das in diesem Jahr entstandene EBITDA vorgetragen werden könnte. Im Falle eines Zinsertragsüberhangs kann es hingegen nicht zu einer solchen doppelten Begünstigung kommen.
Obwohl die Entscheidung aufgrund der Gesetzesänderung durch das Kreditzweitmarkförderungsgesetz nur noch „Altfälle“ betrifft, hat das Gericht die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) (Az. IX R 12/25) zugelassen. Das FG begründete dies damit, dass in einer signifikanten Anzahl von Fällen noch Betriebsprüfungen laufen bzw. ausstehen.
Bis zur Entscheidung des BFH in der anhängigen Revision sollten in entsprechenden Praxisfällen daher Rechtsmittel gegen die fehlerhaften Feststellungen eingelegt und/oder die Feststellung des EBITDA-Vortrags für das entsprechende Jahr beantragt werden.