Geplantes Übereinabkommen in 2025 über einen ständigen Streitbeilegungsausschuss zur Beilegung von internationalen Steuerstreitigkeiten

Das Bundesministerium für Finanzen hat mit einer gemeinsamen Pressemitteilung vom 25. Februar 2025 erklärt, dass derzeit zehn Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) über die Einrichtung eines ständigen Streitbeilegungsausschusses zur Beilegung internationaler Steuerstreitigkeiten verhandeln. Ziel dieses Ausschusses ist es, dauerhaft verfügbare Panels bereitzustellen, die die Schiedsphase von steuerlichen Streitbeilegungsverfahren schnell und effizient mit Unterstützung eines Sekretariats durchführen. An den Verhandlungen zum ständigen Streitbeilegungsausschuss nehmen die folgenden Länder teil:
Ein Abschluss der Verhandlungen wird noch im Laufe des Jahres 2025 angestrebt.
Das Vorhaben basiert auf Vorarbeiten der FISCALIS-Arbeitsgruppe der EU zu der Einrichtung eines ständigen Ausschusses für alternative Streitbeilegung gemäß Artikel 10 der EU-Streitbeilegungsrichtlinie („Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017“). Die EU-Streitbeilegungsrichtlinie regelt Verfahren zur Beilegung von Steuerstreitigkeiten über die Auslegung und Anwendung von Abkommen und Übereinkommen, die die Beseitigung einer Doppelbesteuerung vorsehen. Sollte es den zuständigen Behörden im Rahmen eines Verständigungsverfahrens nicht gelingen, innerhalb einer bestimmten Frist eine Einigung zu erzielen, wird der Fall einem Streitbeilegungsverfahren unterzogen und an den sog. Beratender Ausschuss übergeben. Alternativ sieht Artikel 10 der EU-Streitbeilegungsrichtlinie die Einsetzung eines sog. Ausschusses für alternative Streitbeilegung (AfaS) vor, der auch die Form eines ständigen Gremiums haben kann.
Auf Grundlage einer gemeinsamen Absichtserklärung der EU-Mitgliedstaaten, die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung von Steuerabkommen und -übereinkommen durch die Errichtung eines ständigen Gremiums zu verbessern, analysierte die FISCALIS-Arbeitsgruppe der EU die Konzeption von Artikel 10 der EU-Streitbeilegungsrichtlinie. Im Rahmen ihrer Analyse hat die FISCALIS-Arbeitsgruppe die Zuständigkeiten eines AfaS sowie mögliche Lösungen für dessen Struktur, Zusammensetzung und die Arten von Streitbeilegungsmechanismen erörtert. Das Ergebnis der Erörterungen wurde in einem Arbeitspapier zusammengefasst. Als Möglichkeiten für die Implementierung eines AfaS wird im Arbeitspapier neben der Form einer Richtlinie und bilateraler Abkommen auch eine multilaterale Vereinbarung, wie sie derzeit unter den zehn genannten EU-Mitgliedstaaten verhandelt wird, als mögliche Option in Betracht gezogen.
Die EU-Streitbeilegungsrichtlinie wurde von Deutschland im Jahr 2019 in nationales Recht umgesetzt. Sie schafft – neben der EU-Schiedskonvention für Streitigkeiten auf den Gebieten der Verrechnungspreise und der Betriebsstättengewinnabgrenzung („Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (90/436/EWG)“) sowie den Schiedsklauseln in einigen wenigen deutschen Doppelbesteuerungsabkommen – eine weitere Rechtsgrundlage für die Streitbeilegung in Steuersachen. Es ist gegenwärtig noch unklar, ob der ständige Streitbeilegungsausschuss auf Streitbeilegungsverfahren nach der EU-Streitbeilegungsrichtlinie beschränkt sein wird oder auch bei Schiedsverfahren auf Basis der vorgenannten weiteren Rechtsgrundlagen tätig werden soll.
International tätige Unternehmen sind gut beraten, den weiteren Verhandlungsprozess zur Etablierung des ständigen Streitbeilegungsausschusses genau zu beobachten und dies bei der Wahl der Rechtsgrundlage für ein Verständigungs-/Schiedsverfahren zwecks Vermeidung internationaler Doppelbesteuerung zu berücksichtigen.