Formeller Fremdvergleich auch bei konzerninternem Cash Pool

25.06.2018

Gerichtsentscheide zu Verrechnungspreisen haben in jüngerer Vergangenheit national wie international große Aufmerksamkeit auf sich gezogen. Gleichwohl stellen solche Fälle in Deutschland immer noch Ausnahmen dar. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nun Gelegenheit, zu den Anforderungen an die Anerkennung eines konzerninternen Cash Pools Stellung zu beziehen.

Formeller Fremdvergleich

Bei rein inländischen Transaktionen zwischen Gesellschaft und beherrschendem Gesellschafter kann nach ständiger Rechtsprechung eine verdeckte Gewinnausschüttung der Gesellschaft an den Gesellschafter dann anzunehmen sein, wenn die Gesellschaft eine Leistung erbringt, für die es an einer klaren, im Vorhinein getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (sog. formeller Fremdvergleich). Für grenzüberschreitende Sachverhalte hat sich demgegenüber inzwischen die Auffassung durchgesetzt, dass es allein auf eine Angemessenheitsprüfung der Höhe nach ankommt, d.h. den vereinbarten Verrechnungspreis (vgl. nur BFH v. 11.10.2012, I R 75/11, BStBl. II 2013, 1046). Der BFH hat nun demgegenüber nochmals die Bedeutung des formellen Fremdvergleichs gestärkt.

Konzerninterner Cash Pool - der Fall

Die C-GmbH (Klägerin) war eine vollständige Tochtergesellschaft der B-GmbH, deren Anteile wiederum von der A-AG gehalten wurden. Die Klägerin hatte am konzerninternen Cash Pool der A-AG teilgenommen. Schriftliche Vereinbarungen wurden hierzu nicht getroffen. Insbesondere wurden weder die Verzinsung, etwaige Sicherheiten und noch die Kündigungsfristen schriftlich niedergelegt. Tatsächlich orientierte sich die Verzinsung an einer Bandbreite von Refinanzierungszinsen der A-AG. Für die Klägerin ergaben sich während der Teilnahme am Cash Pool keine Darlehensverpflichtungen, d.h. diese hatte allein Forderungen.

 

Nachdem die A-AG und die B-GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten waren und Insolvenz angemeldet hatten, wurde das Cash Pooling beendet. Die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Forderungen (inklusive Zinsforderungen) der Klägerin schrieb diese in vollem Umfang ab. Das Finanzamt erkannte die Teilwertabschreibungen nicht an und rechnete die diesbezügliche Gewinnminderung unter Verweis auf § 8b Abs. 3 KStG dem Einkommen der Klägerin wieder hinzu. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG München blieb ohne Erfolg, wobei das Finanzgericht abweichend von der Rechtsauffassung des Finanzamts – zu Recht – § 8b Abs. 3 KStG nicht für einschlägig hielt und demgegenüber in der unbesicherten Darlehensvergabe eine verdeckte Gewinnausschüttung erkannte.

 

Der BFH hat nun auch die Revision abgewiesen. Ausweislich seiner Begründung kann die Frage der fehlenden Besicherung vorliegend dahinstehen, da die Darlehensabrede schon nicht den Anforderungen des formellen Fremdvergleichs entspricht. So stellt der BFH insbesondere darauf ab, dass eine im Hinblick auf die Vergütung des beherrschenden Gesellschafters getroffene Vereinbarung dem Grunde und der Höhe nach klar und eindeutig sein muss. Dies erfordert, dass die Berechnungsgrundlagen in einer Weise vereinbart sind, dass allein durch Rechenvorgänge die Höhe der Vergütung ermittelt werden kann und es keiner Ermessensausübung bedarf. Zwar stellt – so der BFH – nicht jede vertragliche Regelungslücke einen Verstoß gegen den formellen Fremdvergleich dar. Da vorliegend die (weitgehend unbestimmte) Zinsverpflichtung der A-AG aber keine Nebenabrede sondern eine Hauptleistungsverpflichtung darstellt, ist hieraus das Vorliegen einer Vorteilszuwendung an den beherrschenden Gesellschafter abzuleiten, die ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis hat.

Erfordernis des formellen Fremdvergleichs auch bei inländischen Transaktionen

Der Fall zeigt, dass der BFH für rein inländische Transaktionen unverändert (auch) am Erfordernis des formellen Fremdvergleichs festhält. Dies ist deswegen von Interesse, weil für in jüngerer Vergangenheit entschiedene, grenzüberschreitende Verrechnungspreisfälle die Frage nach der Fremdüblichkeit der Höhe nach im Vordergrund stand.

 

Damit unterstreicht der BFH die Bedeutung einer klaren, im Vorhinein getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung sowie einer diesbezüglichen Dokumentation. So ist es empfehlenswert über konzerninterne Geschäftsbeziehungen schriftliche Verträge abzuschließen, die die (Verrechnungs)Preisbestimmung klar und eindeutig regeln. Dies gilt auch im grenzüberschreitenden Kontext. Ferner ist es angesichts der großen und noch zunehmenden Bedeutung von Verrechnungspreisdokumentationen ratsam, jegliche grenzüberschreitenden konzerninternen Transaktionen frühzeitig und umfassend zu dokumentieren, um den weitreichenden Dokumentationsanforderungen nachkommen zu können.