Finanzverwaltung ebnet Weg zu körperschaftsteuerlicher Organschaft bei bestehender atypisch stiller Beteiligung
Die Attraktivität der atypisch stillen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (Haftungsbegrenzung, Anonymität, häufig begleitet durch steuerliche Vorteile) geht mit den Unterschieden zwischen Handels- und Steuerrecht einher. Der sog. stillen Gesellschaft, die durch eine stille Beteiligung entsteht, fehlt es handelsrechtlich an eigenem Gesellschaftsvermögen. Es bestehen lediglich schuldrechtliche Ansprüche des stillen Gesellschafters auf Teilhabe am Betriebsergebnis bzw. Gesellschaftsvermögen der Kapitalgesellschaft. Steuerrechtlich wird zwischen der typisch stillen Beteiligung und der atypisch stillen Beteiligung mit wesentlichen Vermögens- und Mitbestimmungsrechten unterschieden. Die atypisch stille Beteiligung wird steuerlich als Mitunternehmerschaft behandelt.
Die unterschiedliche handelsrechtliche und steuerliche Betrachtungsweise führt in manchen Bereichen zu erhöhter Komplexität:
Dies gilt auch für die Möglichkeit, bei atypisch stiller Beteiligung von den Vorteilen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft, insbesondere der steuerlichen Ergebnisverrechnung, zu profitieren.
Mit Schreiben vom 13.11.2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) seine Rechtsauffassung zur atypisch stillen Gesellschaft im Kontext der ertragsteuerlichen Organschaft neu justiert.
Unverändert bleibt die Auffassung des BMF, dass die atypisch stille Gesellschaft selbst - der es zivilrechtlich an Rechtsfähigkeit und eigenem Vermögen fehlt - weder Organgesellschaft noch Organträger einer ertragsteuerlichen Organschaft sein kann.
Das BMF ändert seine Auffassung aber insoweit, dass es einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich möglich ist, als Organgesellschaft gleichzeitig die Verpflichtete einer atypischen stillen Beteiligung zu sein. Trotz dieser Verpflichtung der Organgesellschaft wird, wie es für die ertragsteuerliche Anerkennung erforderlich ist, ihr ganzer Gewinn an den Organträger abgeführt.
Damit folgt es dem Bundesfinanzhof (BFH), dessen Urteile vom 11.12.2024 (Az. I R 33/22 und I R 17/21) von der Finanzverwaltung bis zum jetzt ergangenen Schreiben unangewendet geblieben waren.
Der BFH hatte in der Frage, ob der ganze Gewinn abgeführt wird, eine zivilrechtliche Betrachtungsweise auf Basis handelsrechtlicher Rechnungslegungsregeln eingenommen, da das Steuerrecht für die Frage des Bestehens eines Ergebnisabführungsvertrags auf die Normen des Aktiengesetzes verweise. Handelsrechtlich aber sei bei der Organgesellschaft der Gewinnanteil des atypisch still Beteiligten als Aufwand zu verbuchen, sodass die Organgesellschaft den sich danach ergebenden (Rest-)Gewinn ungeschmälert als ganzen Gewinn an den Organträger abführen könne, die Voraussetzungen für die Organschaft also insoweit vorlägen.
Das BMF ändert seine Auffassung zudem insoweit, dass eine Kapitalgesellschaft nun auch wirksam Organträger einer körperschaftsteuerlichen Organschaft sein kann, wenn sich die atypisch stille Beteiligung nicht auf den Teil des Geschäftsbetriebs des Organträgers erstreckt, dem die Beteiligung an der Organgesellschaft zuzuordnen ist. Hierin folgt es ebenfalls dem BFH. In dem vom BFH entschiedenen Fall (Az. I R 17/21) bestanden mehrere atypisch stille Beteiligungen an eigenen gesonderten Geschäftsbereichen (Niederlassungen) des Organträgers. Am Ergebnis der Organgesellschaften waren die atypisch still Beteiligten dagegen jeweils nicht beteiligt.
Für den typischen Fall, dass sich die atypisch stille Beteiligung am vermeintlichen Organträger auf den gesamten Geschäftsbetrieb des Organträgers erstreckt, bleibt es nach Auffassung des BMF dagegen dabei, dass eine ertragsteuerliche Organschaft zwischen vermeintlichem Organträger und Organgesellschaft nicht möglich ist.
Nachdem das BMF die entsprechenden Entscheidungen des BFH zunächst nicht veröffentlicht hatte, ermöglicht es nun das Bestehen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft in denjenigen Konstellationen, die konkret vom BFH abweichend von der bis dahin bestehenden Verwaltungsauffassung entschieden wurden.
Während der BFH das mögliche Bestehen eines körperschaftsteuerlichen Organträgers, an dessen gesamtem Geschäftsbetrieb eine atypisch stille Beteiligung besteht, explizit offenließ, bleibt das BMF insoweit bei seiner restriktiven Auslegung.
Basierend auf den Argumentationslinien des BFH erscheint es vorstellbar, dass dieser auch eine atypisch stille Beteiligung am gesamten Geschäftsbetrieb eines Organträgers als vereinbar mit der Organträgereigenschaft zulassen würde. Der BFH erklärte, sich hinsichtlich des Stufenverhältnisses bei der atypisch stillen Beteiligung nicht nach steuerlichen, sondern nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu richten. Unter Zugrundelegung der zivilrechtlichen Betrachtungsweise, wie der BFH sie anlegte, führt die Organgesellschaft ihren gesamten Gewinn an den Organträger ab, auch wenn auf einer nachgelagerten Stufe in Form eines eigenständigen Anspruchs des stillen Gesellschafters Aufwand aus der Verpflichtung gegenüber dem atypisch still Beteiligten besteht. Konsequenterweise dürfte es die Abführung des gesamten Gewinns an den Organträger nicht hindern, dass der Organträger aufwandswirksam eine Zahlung an den atypisch still Beteiligten leistet.
In ertragsteuerlicher Sichtweise erhält der Organträger seinen Gewinnanteil über den Zwischenschritt der atypisch stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft und eigenes Gewinnermittlungssubjekt. Der über die atypisch stille Gesellschaft bezogene Gewinnanteil ist bereits um den Gewinnanteil des atypisch stillen Gesellschafters gemindert. Steuerlich besteht gerade kein Stufenverhältnis, sondern eine gleichberechtigte Gewinnverteilung zwischen den Gesellschaftern der atypisch stillen Gesellschaft. Es bleibt deshalb abzuwarten, ob der BFH auch im Fall einer atypisch stillen Beteiligung am gesamten Geschäftsbetrieb des Organträgers bei seiner Linie bleibt, die atypisch stille Beteiligung als Stufenverhältnis nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen.
Aufgrund der erhöhten Komplexität und umfangreichen steuerlichen Auswirkungen sollten vor dem Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags die steuerlichen Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.