Die zutreffende Abgrenzung dessen, was dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen ist, besitzt zentrale Bedeutung für den Vorsteuerabzug und stellt damit eine wesentliche Weichenstellung im Umsatzsteuerrecht dar. Deshalb ist den aktuellen Ausführungen der Finanzverwaltung in zwei BMF-Schreiben vom 1. April 2026, in denen sich die Finanzverwaltung umfangreich zum Verständnis des Unternehmens in der Umsatzsteuer geäußert hat, besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Ausgangspunkt ist die jüngere höchstrichterliche Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Organschaft, die die Finanzverwaltung nun aufgreift und hierauf aufbauend ihre Sichtweise zum umsatzsteuerlichen Unternehmensbegriff weiterentwickelt. Der folgende Beitrag stellt die Änderungen dar und sortiert das neue Verständnis sowie die sich daraus ergebenden Folgen für die umsatzsteuerliche Organschaft und Berichtigung des Vorsteuerabzugs.

Höchstrichterliche Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Organschaft

Im ersten Schreiben vom 1. April 2026 nimmt die Finanzverwaltung eingangs zu der Rechtsunsicherheit infolge der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im Jahr 2020 über die Unionsrechtswidrigkeit der nationalen Organschaftsregelung Stellung. Hiernach kann mit der Bestätigung der Nachfolgeentscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) im Jahr 2024 die umsatzsteuerliche Organschaft in Deutschland weitgehend unverändert fortgeführt werden. Eine grundlegendere Reform der Organschaft ist jedoch bereits vom Bundesfinanzministerium für dieses Jahr angekündigt.

Im Übrigen bleibt der äußerst praxisrelevante Umgang der Finanzverwaltung mit den Folgen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen Skandia America und Danske Bank weiter offen, der ausdrücklich einem gesonderten BMF-Schreiben vorbehalten bleibt.

Nichtsteuerbare Innenleistung bei Sphärenwechsel

Zudem greift die Finanzverwaltung eine jüngere Entscheidung des BFH auf, in der sich dieser auch mit der Organschaft befasst hat. Konkret betrachtete er die Frage, wie innerhalb eines umsatzsteuerlichen Organkreises die Leistungen aus dem wirtschaftlichen Unternehmensbereich (z. B. Reinigungsleistungen) an den nichtwirtschaftlichen Bereich (z. B. Finanzholding oder Hoheitsbereich) zu beurteilen sind. Obwohl durch die Organschaft ein einheitliches Unternehmen entsteht, erfolgt die Leistungsausführung zwischen umsatzsteuerlich unterschiedlich zu behandelnden Unternehmenssphären (z .B. Organtochter an nichtunternehmerischen Bereich der Mutter). Hierbei sind die Leistungsbeteiligten zwei selbständige Rechtssubjekte, die nur aufgrund einer gesetzlichen Fiktion umsatzsteuerlich als ein Unternehmen behandelt werden.  

Bislang wurde vielfach die Überlegung geäußert, diesen Sphärenwechsel als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wenn die von der Organschaft insoweit ausgeübte Tätigkeit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Durch den Europäischen Gerichtshof ist allerdings die bisherige Rechtslage einer nichtsteuerbaren Innenleistung bestätigt worden. Auf dieser Grundlage ergibt sich nun folgende Strukturierung der verschiedenen umsatzsteuerlichen Unternehmensbereiche:

Demzufolge ist in Änderung der bisherigen Sichtweise der nichtwirtschaftliche Bereich nunmehr dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen. Dieser nichtwirtschaftliche Bereich ist damit auch als Teil der Organschaft anzusehen und es liegen nichtsteuerbare Innenleistungen vor.

Vorsteuerabzug und -berichtigung bei Sphärenwechsel

Die gewonnene Erkenntnis überführt die Finanzverwaltung in ihrem zweiten BMF-Schreiben vom 1. April 2026 auch auf Unternehmen außerhalb einer Organschaft. Danach richtet sich die Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen in erster Linie nach der beabsichtigten Verwendung und somit nicht nach der Sphäre, die die Leistung bezieht. Bei einer Verwendung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten (z. B. Finanzholding, ideelle oder hoheitliche Tätigkeit) ist ein Vorsteuerabzug weiterhin nicht zulässig.

Geändert hat sich jedoch die Beurteilung von Nutzungsänderungen von Gegenständen, bei denen sich die Berechtigung zum Vorsteuerabzug vom ursprünglichen Einkauf (wirtschaftliche Nutzung) hin zur gegenwärtigen Nutzung (nichtwirtschaftliche Nutzung) verändert. Statt der Besteuerung einer bislang angenommenen unentgeltlichen Wertabgabe ist nun die Vorsteuer nach § 15a UStG zu berichtigen. Im umgekehrten Fall ist unter bestimmten Voraussetzungen weiter eine Berichtigung nach § 15a UStG aus Billigkeitsgründen möglich.

Die Berücksichtigung einer geänderten Nutzung eines Gegenstands ist bei der Vorsteuerberichtigung auf den Nutzungszeitraum beschränkt (10 Jahre für Grundstücke und Gebäude; 5 Jahre für die übrigen Wirtschaftsgüter). Hingegen ist die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt, sodass sich die umsatzsteuerliche Belastung einer geänderten Nutzung durch diese neue Sichtweise tendenziell reduziert.

Außerdem sieht die Berichtigung der Vorsteuer nach § 15a UStG Wesentlichkeitsgrenzen vor, nach denen die Änderung mindestens 10 % oder 1.000 € überschreiten muss. Außerdem unterliegen nur Wirtschaftsgüter der Berichtigung, die überhaupt einen Vorsteuerbetrag von 1.000 € auf sich vereinen. Somit fokussiert sich die Betrachtung zukünftig auf wesentliche Wirtschaftsgüter und entlastet somit von Prüfungs- sowie Überwachungsaufwand.

Der Vorsteuerabzug bei Dienstleistungen richtet sich nach den Verhältnissen bei Leistungsbezug und der beabsichtigten Verwendung. Eine nachträgliche abweichende Verwendung (z. B. wird eine Dienstleistung intern weitergegeben) führt nicht zu einer Berichtigung, auch wenn der Vorsteuerabzug hierfür geltend gemacht wurde. Die Berichtigung nach § 15a UStG ist auf Gegenstände oder in diese eingeflossene Leistungen beschränkt und eine unentgeltliche Wertabgabe ist nicht mehr einschlägig.

Insgesamt lässt sich festhalten, dass der Korrekturbedarf für einen Sphärenwechsel durch die neue Rechtslage tendenziell sinken dürfte.

Interne Personalüberlassung unterliegt nicht der Umsatzsteuer

Die neuen Grundsätze gelten ausdrücklich auch für die Personalüberlassung aus einem wirtschaftlichen Bereich oder dem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an den nichtwirtschaftlichen Bereich bzw. Hoheitsbetrieb, sodass die Personalüberlassung keine unentgeltliche Wertabgabe mehr auslöst. Die Besteuerung galt bisher auch für das eigene (überlassene) Personal, da der umsatzsteuerliche Tatbestand keinen vorherigen Vorsteuerabzug voraussetzt. Grundsätzlich soll mit einer unentgeltlichen Wertabgabe nur ein unberechtigter Vorsteuerabzug ausgeglichen werden. Weitere Vorsteuerbeträge (z. B. für Personaldienstleister) sind aufgrund der Verwendung für eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende nichtwirtschaftliche Tätigkeit nicht abzugsfähig.

Fazit

Die Positionierung der Verwaltung zur Organschaft und den Unternehmenssphären schafft Klarheit. Nun ist im Einzelfall zu prüfen, ob die bisherige Besteuerungspraxis anzupassen ist – hier sollte es regelmäßig zu einer Verbesserung kommen. Dies gilt insbesondere für Unternehmen und Einrichtungen mit einem wesentlichen nichtwirtschaftlichen Bereich (z. B. gemeinnützige Einrichtungen, Finanzholdings). Hierbei sollte jedoch auch überprüft werden, ob die nichtwirtschaftlichen Sphären – organisatorisch – zugeordneten Eingangsleistungen nicht eigentlich für steuerpflichtige Leistungen verwendet werden und somit den Vorsteuerabzug eröffnen.