Nachdem das Bundesministerium der Finanzen (BMF) bereits am 13.02.2026 den Entwurf eines Anwendungsschreibens zum (inter-)nationalen Betriebsstättenbegriff zur Diskussion gestellt hatte, liegt nun das finale Schreiben v. 18.06.2026 vor. Mit diesem nimmt die Finanzverwaltung eine umfassende Überarbeitung der Grundsätze aus dem Jahr 1999 vor (BMF-Schreiben v. 24.12.1999) und reagiert damit auf Entwicklungen in Rechtsprechung und Arbeitsrealität. Den Ausgangspunkt bildete der am 13.02.2026 veröffentlichte Entwurf, den wir in einer dreiteiligen Blogserie analysiert haben. Gegenüber dem Entwurf wurden an verschiedenen Stellen noch Anpassungen vorgenommen, sodass sich ein genauer Blick auf die endgültige Fassung lohnt.

Neuerungen zur nationalen Betriebsstättendefinition

Der Entwurf konkretisierte die Tatbestandsmerkmale des § 12 S. 1 AO (feste Geschäftseinrichtung, örtliche und zeitliche Festigkeit, unmittelbares Dienen sowie Verfügungsmacht) unter Berücksichtigung aktueller BFH-Rechtsprechung. Hervorzuheben ist dabei der Hinweis des BMF, dass die Voraussetzungen einer Betriebsstätte nicht isoliert, sondern im Wege einer Gesamtwürdigung zu beurteilen sind. Als Geschäftseinrichtung komme grundsätzlich jeder körperliche Gegenstand in Betracht. Hinsichtlich der zeitlichen Festigkeit geht die Finanzverwaltung regelmäßig von einer Dauer von mindestens sechs Monaten aus; eine ursprünglich kürzer geplante Nutzung steht dem nicht entgegen. Für die erforderliche Verfügungsmacht verlangt das BMF zudem einen eigenständigen Nutzungsanspruch des Unternehmens, der nicht jederzeit ohne Weiteres entzogen werden kann. Auch zum Ständigen Vertreter des § 13 AO und der Vertreterbetriebsstätte äußert sich das BMF.

Neuerungen zum Abkommensrecht

Das neue BMF-Schreiben geht hinsichtlich der abkommensrechtlichen Betriebsstätte deutlich über die Verwaltungsgrundsätze aus 1999 hinaus und enthält eine deutlich detailliertere Behandlung der Voraussetzungen des Art. 5 OECD-MA. Einen besonderen Schwerpunkt bildet dabei die Abgrenzung zum nationalen Betriebsstättenbegriff. Zwar bestehe grundsätzlich eine hohe Übereinstimmung zwischen nationalem und abkommensrechtlichem Betriebsstättenbegriff; wesentliche Abweichungen existierten jedoch bei Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten, die abkommensrechtlich keine Betriebsstätte begründen können.

Einzelfälle

Besonders praxisrelevant sind die skizzierten Einzelfälle:

  •  Ein Tätigwerden in fremden Räumen oder die Beauftragung von Dienstleistungs- oder Managementgesellschaften könne etwa eine Betriebsstätte begründen, wenn der Steuerpflichtige dort eigene unternehmerische Tätigkeit entfaltet und ausreichende Verfügungsmacht über die Räume innehabe.
  • Für Homeoffice-Tätigkeiten von Arbeitnehmern verneint das BMF im Regelfall mangels Verfügungsmacht des Arbeitgebers eine solche, sofern keine Leitungsfunktion ausgeübt wird. Hervorzuheben ist, dass das BMF auf das 2025 veröffentlichte Update des OECD-Musterkommentars zu Art. 5 verweist. Die OECD hat zur Begründung von Homeoffice-Betriebsstätten von Arbeitnehmern die Kriterien einer quantitativen Schwelle von 50 % der Arbeitszeit und das Erfordernis eines geschäftlichen Grunds eingeführt.
  • Das BMF-Schreiben behandelt darüber hinaus weitere Einzelfälle wie Kinderzimmer, Marktstände, Influencer, Schiffe, Dienstleistungs- und Managementgesellschaften und Personalgestellung.

Abweichungen zum Entwurf

Der Entwurf stellte lediglich dar, dass die Tatbestandsmerkmale in Wechselwirkung zu betrachten sind. Das finale Schreiben betont nun, dass jedes Tatbestandsmerkmal des § 12 S. 1 AO zunächst für sich erfüllt werden muss. Erst dann folgt der Hinweis auf die Wechselwirkung im Rahmen einer Gesamtwürdigung. Das BMF verdeutlicht anhand der zeitlichen Festigkeit, dass – ungeachtet von Wechselwirkungen – die Sechs-Monats-Grenze erfüllt werden muss.

Das BMF hat den abkommensrechtlichen Betriebsstättenbegriff an zentralen Stellen ergänzt:

  • Das BMF hat das Tatbestandsmerkmal der „Verfügungsmacht“ nun auch explizit für den abkommensrechtlichen Begriff als eigenständiges Kriterium von Art. 5 OECD-MA hervorgehoben.
  • Ausdrücklich aufgenommen hat das BMF, dass die jüngsten Änderungen des OECD-MK in Bezug auf die Begründung von Homeoffice-Betriebsstätten lediglich klarstellender Natur sein sollen. Unter Verweis auf das Schreiben v. 24.12.2025 dürfte das BMF dies durchaus als dynamische Auslegung verstehen, so dass die Kriterien der 50 %-Grenze und des geschäftlichen Grunds für bereits abgeschlossene DBA von hoher Relevanz sein sollten.
  • Der Entwurf ließ noch offen, ob die 50 %-Schwelle auch für Arbeitnehmer in Leitungsfunktionen gilt (die innerstaatlich über § 12 Satz 2 Nr. 1 AO ggf. eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte begründen könnten). Das finale Schreiben bejaht dies ausdrücklich auch für diesen Personenkreis, was in grenzüberschreitenden Homeoffice-Konstellationen erhebliche Bedeutung hat. Abgrenzungsschwierigkeiten verbleiben jedoch - etwa fehlt eine Definition des Begriffs „Leitungsfunktion“.
  • Ferner soll nach Auffassung des BMF das bloße wiederholte Tätigwerden des Steuerpflichtigen in fremden Räumen noch keine Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen über diese Räume – für sich genommen – auslösen. Es ist eine jederzeitige Nutzungsmöglichkeit der fremden Räumlichkeiten notwendig.

Im Zusammenhang mit dem Ort der Geschäftsleitung macht das BMF-Schreiben deutlich, dass ein Unternehmen grundsätzlich nur einen Ort der Geschäftsleitung nach § 10 AO innehaben kann („der Mittelpunkt“). Weitere Klarstellungen bezogen auf Geschäftsleitungsbetriebsstätten bleiben jedoch aus. In Bezug auf sog. Bau- und Montagebetriebsstätten wird der Anwendungsbereich eingegrenzt. So stellt das finale BMF-Schreiben nun dar, dass reine und ausschließliche Bau- und Montageüberwachung keine solche Betriebsstätte begründen.

Fazit

Das finalisierte BMF-Schreiben v. 18.06.2026 bringt nach mehr als 25 Jahren eine umfassende Aktualisierung der Verwaltungsgrundsätze. Das bislang maßgebliche BMF-Schreiben v. 24.12.1999 wird hinsichtlich der Ausführungen zum Betriebsstättenbegriff und dessen Begründung in allen offenen Fällen abgelöst. Die Überarbeitung ist angesichts der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung und der Fortentwicklung des OECD-MK überfällig und zu begrüßen. Die differenzierte Behandlung moderner Fallkonstellationen wie Homeoffice zeigt, dass die Finanzverwaltung die Realität zeitgemäßer Arbeits- und Geschäftsmodelle aufgreift. Dennoch verbleibt bei vielen Abgrenzungsfragen weiterhin Auslegungsspielraum. Wir werden die weitere Entwicklung für Sie im #FGSBlog begleiten.

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