FG Münster zur Fremdüblichkeit i.S.d. § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG („Escape-Klausel“)

Mit Urteil vom 17.02.2026 hat das Finanzgericht (FG) Münster (13 K 905/24 K) entschieden, unter welchen Voraussetzungen unbesicherte Wandeldarlehen als fremdüblich im Sinne des § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG (sog. „Escape-Klausel“) anzusehen sind. Im Kern stellt das Gericht klar, dass Wandeldarlehensverträge trotz fehlender Besicherung grundsätzlich fremdüblich sein können. Eine klare Absage erteilt das FG der Auffassung der Finanzverwaltung, dass unverzinsliche Darlehen, unbesicherte Darlehen oder Darlehen, die in der Krise nicht zurückgefordert werden, regelmäßig nicht fremdüblich sind und eine Teilwertabschreibung auf diese Darlehen deshalb außerbilanziell hinzuzurechnen sei.

Sachverhalt im Überblick

Die Klägerin war seit der Gründung der Y GmbH, einem Start-Up-Unternehmen, im Jahr 2015 mehrheitlich an dieser beteiligt. 2019 wurde ein Master-Wandeldarlehensvertrag zwischen der Y GmbH und ihren Gesellschaftern abgeschlossen, der der Klägerin eine Verzinsung von 5 % p.a. zusprach. Sicherheiten zugunsten der Klägerin wurden nicht vereinbart. Im Februar 2023 beantragten die Geschäftsführer der Y GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Klägerin machte in ihrer Steuererklärung eine außerplanmäßige Abschreibung ihres Geschäftsanteils an der Y GmbH und der Darlehen aufgrund der Insolvenz geltend. Im Hinblick auf die wertberichtigten Darlehen nahm die Klägerin keine außerbilanzielle Hinzurechnung vor, da die Darlehensgewährung fremdüblich im Sinne des § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG (Escape-Klausel) gewesen sei. Nicht an der Y GmbH beteiligte Darlehensgeber hätten Wandeldarlehen zu vergleichbaren Konditionen wie die Klägerin gewährt. Das Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass die Voraussetzungen der Escape-Klausel nicht erfüllt seien. Dafür verweist es auf die Gesetzesbegründung, wonach die Fremdüblichkeit einer Darlehensgewährung nicht gegeben sei, wenn (i) das Darlehen unverzinslich ist, (ii) das Darlehen verzinslich ist, aber keine Sicherheiten gewährt wurden, oder (iii) das Darlehen verzinslich und besichert ist, aber bei Eintritt der Krise nicht zurückgefordert wird. Aufgrund der fehlenden Sicherheiten sei das Darlehen der Klägerin deshalb nicht fremdüblich.

Kernaussagen des Finanzgerichts

Das FG entschied, dass die Voraussetzungen der Escape-Klausel des § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG trotz fehlender Besicherung des Wandeldarlehens vorlagen. Die Teilwertabschreibung war somit nicht außerbilanziell wieder hinzuzurechnen. Der Senat stellte klar, dass der Wille des Gesetzgebers nur insoweit bei der Auslegung einer Norm zu berücksichtigen ist, wie er sich im Gesetzeswortlaut widerspiegelt.

Entgegen den strengen Regelbeispielen in der Gesetzesbegründung ist die Escape-Klausel nicht derart eng auszulegen. Eine fehlende Besicherung führt daher nicht automatisch zur Fremdunüblichkeit eines Darlehens (so im Ergebnis auch schon der Bundesfinanzhof im Urteil vom 24.04.2024 (I R 11/23), wenngleich ohne weitere Begründung). Gleiches muss gelten, so das FG, wenn ein Darlehen bei Kriseneintritt nicht umgehend abgezogen wird. Gerade im Risikokapitalmarkt (Venture Capital), also bei der Finanzierung von Start-Up-Unternehmen, werden fehlende Sicherheiten regelmäßig durch erhöhte Renditechancen – etwa durch Wandlungsoptionen – ausgeglichen. Daher können Wandeldarlehensverträge trotz fehlender Besicherung grundsätzlich fremdüblich sein.

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob ein fremder Dritter zu vergleichbaren Bedingungen – also trotz fehlender Besicherung – einen solchen (Wandel-)Darlehensvertrag abgeschlossen hätte. Dies muss der Steuerpflichtige konkret nachweisen. Nach Auffassung des FG dürfte ein solcher Nachweis jedoch nur dann erfolgreich geführt werden, wenn die (Tochter-)Gesellschaft im näheren zeitlichen Kontext tatsächlich vergleichbare Wandeldarlehensverträge mit fremden Dritten vereinbart hat.

Praxishinweis

Mit Urteil vom 20.2.2025 hatte das FG Münster bereits in einem ähnlichen Fall entschieden, dass für den Nachweis der Fremdüblichkeit eines unbesicherten Gesellschafterdarlehens im Sinne der Escape-Klausel des § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG Fremdvergleichsanalysen mittels der Preisvergleichsmethode möglich sind. Die unter § 1 AStG entwickelten Verrechnungspreismethoden sind damit auch für den Fremdvergleichsnachweis unter § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG anwendbar. Gegen dieses Urteil wurde zwar Revision beim BFH eingelegt. Allerdings hatte der BFH bereits in einem anderen Fall zur Beurteilung der Fremdüblichkeit unter der Escape-Klausel schon auf Rechtsprechung zu § 1 AStG verwiesen. Mit Blick auf diese Urteile sollte deshalb bei Teilwertabschreibungen auf unbesicherte oder in der Krise stehengelassene Gesellschafterdarlehen zunächst geprüft werden, ob der Nachweis der Fremdüblichkeit erbracht werden kann. Nur wenn dieser nicht gelingt, ist die Teilwertabschreibung außerbilanziell zu korrigieren.

 

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