Durch nichtabzugsfähige Betriebsausgaben soll der Abzug von Aufwendungen der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen eingeschränkt werden. Hingegen sollen durch eine verdeckte Gewinnausschüttung die Gewinnauswirkungen gesellschaftsrechtlich veranlasster Aufwendungen korrigiert werden. Erfüllt ein Sachverhalt die Voraussetzungen beider Korrekturvorschriften, kann sich die Entscheidung, ob eine nichtabzugsfähige Betriebsausgabe oder eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, nachteilig auf den Steuerpflichtigen auswirken. Denn die Rechtsfolgen können bspw. in Bezug auf die Höhe der Gewinnkorrektur und die Auswirkungen auf Ebene des Gesellschafters im Einzelfall stark voneinander abweichen. Das Finanzgericht (FG) Köln positionierte sich zu diesem Problemkomplex und entschied im Streitfall die vorrangige Anwendung nichtabzugsfähiger Betriebsausgaben.

Hintergrund der Streitfrage und Sachverhalt der Entscheidung

Im vorliegenden Fall handelte es sich bei der Klägerin um eine Unternehmergesellschaft (UG), die im Jahr 2013 für den Betrieb eines Sportflugzeugs gegründet wurde. Die Gründung erfolgte ausschließlich für aus haftungstechnischen Gründen. Sämtliche Kosten wurden ohne Gewinnaufschlag an die Gesellschafter der UG entsprechend ihrer Nutzung weiterbelastet. Eine Vermietung an Dritte erfolgte nicht.

Unfallbedingt konnte das Sportflugzeug in den Streitjahren 2017 und 2018 nur eingeschränkt genutzt werden. Der Reparaturaufwand wurde vollständig durch den Unfallverursacher und die Versicherung erstattet. Der daraus resultierende Verlust wurde im Jahr 2017 außerbilanziell als verdeckte Gewinnausschüttung hinzugerechnet. Entsprechend wurde der durch die Versicherungserstattung entstandene Gewinn im Jahr 2018 außerbilanziell gekürzt, sodass für die Streitjahre ein zu versteuerndes Einkommen i.H.v. 0 EUR deklariert wurde.

Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung im Dezember 2018 vertrat der Prüfer, dass die Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG nicht zum Abzug zugelassen seien. Dieser Feststellung folgend erließ das Finanzamt am 25.11.2020 geänderte Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2017 und 2018, mit denen der Abzug sämtlicher mit dem Sportflugzeug in Zusammenhang stehender Betriebsausgaben versagt wurde.  Den dagegen gerichteten Einspruch der Klägerin wies das Finanzamt als unbegründet zurück und setzte mit der Einspruchsentscheidung vom 1.4.2021 Körperschaftsteuer für die betroffenen Veranlagungszeiträume fest.

FG Köln zum Verhältnis von nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben und verdeckten Gewinnausschüttungen

Das FG Köln spricht sich mit seinem Urteil vom 7. November 2024 für einen Vorrang nichtabzugsfähiger Betriebsausgaben gegenüber einer verdeckten Gewinnausschüttung aus. Denn in seinen bisherigen Entscheidungen sei der Bundesfinanzhof (BFH) von nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben ausgegangen, wenn wie vorliegend eine verdeckte Gewinnausschüttung zu einem aus Sicht des Steuerpflichtigen günstigeren Ergebnis führe.

Aufwendungen für ein Sportflugzeug seien als „ähnliche Zwecke“ i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG zu qualifizieren, da diese eine ähnliche Nähe zur privaten Lebensführung aufweisen würden wie Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten. Dem stehe auch die Regelung der verdeckten Gewinnausschüttung des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG nicht entgegen.

Das FG Köln betonte, dass auch die fehlende Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin keine abweichende Beurteilung zulasse, da Kapitalgesellschaften über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen würden. Somit seien sämtliche Einnahmen und Aufwendungen zunächst als Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben einzustufen. Im Ergebnis sei daher auch die Versicherungsleistung in vollem Umfang als Betriebseinnahme einzustufen, auch wenn die zugrundeliegenden Aufwendungen nichtabzugsfähig seien.

Zudem gelte es zu berücksichtigen, dass keinerlei Zwang zur Errichtung einer Kapitalgesellschaft ohne Vollhafter bestünde. Dieser Einschätzung stünde auch das verfassungsrechtlich garantierte Übermaßverbot in Verbindung mit dem Grundsatz der freien Rechtsformwahl nicht entgegen.

Einordnung des Urteils und Praxisfolgen

Die Entscheidung des FG Köln führt dazu, dass der durch das Sportflugzeug erlittene Vermögensschaden steuerlich nicht als Aufwand berücksichtigt werden darf, die Versicherungsleistung jedoch als Einkommen erfasst wird. Dabei war das Kernziel der Strukturierung allein die Abschottung von Haftungsrisiken und wurde auch entsprechend dieser gesellschaftsrechtlichen Veranlassung in den Streitjahren als verdeckte Gewinnausschüttung deklariert.

Die im Ergebnis entstehende Steuerbelastung auf die Versicherungsleistung ist maßgeblich davon abhängig, welche der beiden Korrekturvorschriften Anwendung findet. Denn im Gegensatz zu nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben würde es bei einer verdeckten Gewinnausschüttung im Rahmen der Bestimmung der Vermögensminderung auf Ebene der Gesellschaft zu einer Netto-Betrachtung kommen. Das FG Köln verweist in seiner Begründung auf die bestehende Rechtsprechung zu dem Zusammenspiel von § 8 Abs. 3 S. 2 KStG und § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG. Inwieweit diese auf den besonders gelagerten Streitfall (z.B. Implikationen des offenen Ausweises der verdeckten Gewinnausschüttung, Vereinbarkeit mit Sinn und Zweck des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG) anzuwenden ist, wird der BFH in der Revision zu prüfen haben.

Basierend auf der Entscheidung des FG Köln käme es im Falle des privatveranlassten Betriebs eines Sportflugzeugs im Rechtsmantel einer Kapitalgesellschaft strukturell dazu, dass damit verbundene Aufwendungen steuerlich nicht berücksichtigt werden könnten. Hingegen würden damit zusammenhängende Erträge in vollem Umfang der Besteuerung unterliegen. Betroffene sollten das Revisionsverfahren beobachten und ggf. über alternative Strukturen nachdenken, mit denen zwar ebenso eine Begrenzung der Haftung erreicht werden könnte, jedoch kein Risiko eines steuerlichen Kollateralschadens bestünde. Denkbar wäre verdecktbspw. eine gewerblich entprägte GmbH & Co. KG. Denn diese ermöglicht eine Haftungsbegrenzung ohne die entsprechende Begründung von steuerlichem Betriebsvermögen.