FG Baden‑Württemberg: Zinseinkünfte einer bahamaischen Holding „niedrigbesteuert“ – keine Anrechnung der schwedischen Hinzurechnungssteuer bei der Belastungsprüfung

23.02.2026 | FGS Blog

Mit Urteil vom 10.07.2025 hat das Finanzgericht Baden‑Württemberg (3 K 1653/19) eine grundlegende Entscheidung zur Niedrigbesteuerung nach § 8 Abs. 3 AStG a.F. getroffen. Im Kern stellt das Gericht klar: Eine im Ausland erhobene Hinzurechnungssteuer auf Ebene einer Obergesellschaft (hier: Schweden) ist bei der Prüfung der Niedrigbesteuerung der Untergesellschaft nicht zu berücksichtigen.

Damit bestätigt das FG die streng gesellschaftsbezogene Sichtweise des AStG für die Jahre vor Inkrafttreten des JStG 2010 und lehnt eine „konsolidierte“ Betrachtung über die Beteiligungskette hinweg ab.

Sachverhalt im Überblick

Die deutsche Klägerin war über zwei schwedische Kapitalgesellschaften an einer auf den Bahamas ansässigen Holdinggesellschaft („Firma 1“) zu 100 % beteiligt.

Die bahamaische Gesellschaft:

  • hatte keine eigene Substanz (kein Personal, kein Geschäftsbetrieb),
  • erzielte ausschließlich passive Zinseinkünfte aus konzerninternen Darlehen (an Schwestergesellschaften und an die Klägerin selbst),
  • war damit unstreitig eine Zwischengesellschaft i.S.d. § 7 AStG.

Die schwedische Obergesellschaft („Firma 4“) unterlag in Schweden einer Hinzurechnungsbesteuerung der passiven Einkünfte der Bahamas‑Gesellschaft, führte darauf jedoch nur teilweise oder gar keine Steuern ab (im Streitjahr 2007 aufgrund eines Verlustvortrags).

Streitfrage: Ist diese schwedische (tatsächliche oder abstrakte) Steuerbelastung bei der Prüfung der Niedrigbesteuerung der bahamaischen Gesellschaft nach § 8 Abs. 3 AStG zu berücksichtigen?

Die Kernaussagen des Finanzgerichts

Maßgeblich ist ausschließlich die Steuerbelastung der Zwischengesellschaft selbst

Das FG folgt nicht der Argumentation der Klägerin, wonach die in Schweden erhobene Hinzurechnungssteuer die Niedrigbesteuerung der Bahamas‑Gesellschaft beseitige.

Vielmehr gilt: „Entscheidend ist allein die Ertragsteuerbelastung, die zu Lasten der Zwischengesellschaft auf deren Einkünfte erhoben wird – nicht die Steuer anderer Gesellschaften.“

Das Gericht stützt dies auf:

  • Systematik der §§ 7–14 AStG
  • fehlende Konsolidierungslogik im alten Recht
  • klare Gesetzesmaterialien seit 2001

Schwedische Hinzurechnungssteuer ist nicht Teil der Belastungsprüfung

Die Klägerin argumentierte, dass der Zweck des AStG – Sicherstellung ausreichender Vorbelastung – erreicht sei, wenn irgendeine ausländische Gesellschaft dieselben Einkünfte besteuert.

Das Gericht lehnt dies ab:

  • § 8 Abs. 3 AStG a.F. knüpft an die belastete Gesellschaft selbst an.
  • Eine Berücksichtigung ausländischer Hinzurechnungssteuer würde zu Zirkelschlüssen führen:
    Die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung würde die fremde Belastung wiederum „hochbesteuern“ und damit selbst den Tatbestand revidieren.
  • Keine Grundlage im alten Recht für eine solche konsolidierte Sichtweise.

Auch „abstrakte“ Steuer (2007) ist unbeachtlich

Im Streitjahr 2007 fiel in Schweden aufgrund von Verlusten keine Steuer an, theoretisch aber ein „abstrakter“ Belastungssatz.

Das Gericht stellt klar: Eine rein rechnerische Steuerbelastung ohne tatsächliche Besteuerung genügt nicht, um eine Niedrigbesteuerung auszuschließen.

Die Regelung des § 8 Abs. 3 AStG a.F. („ohne Ausgleich mit Verlusten“) bezieht sich auf die Zwischengesellschaft selbst – nicht auf andere Konzerngesellschaften.

Keine Verletzung des objektiven Nettoprinzips

Eine mögliche Doppelbesteuerung wird nach Auffassung des FG durch:

  • die Steueranrechnung nach § 12 AStG,
  • die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers,
  • die fehlende Relevanz des Nettoprinzips für die Gewerbesteuer

ausreichend abgefedert.

Ergebnis: Niedrigbesteuerung liegt vor – Hinzurechnungsbesteuerung zu Recht

Die Zinseinkünfte der bahamaischen Gesellschaft wurden mit weniger als 25 % besteuert. Da schwedische Steuern unberücksichtigt bleiben, liegt eine Niedrigbesteuerung vor.

Konsequenz: Die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung greift zu Recht ein. Die Klage wird abgewiesen; Revision wird zugelassen.

Bedeutung für die Praxis

Klare Bestätigung der „alten“ Rechtslage vor dem JStG 2010

Bevor § 8 Abs. 3 Satz 2 AStG a.F. ab dem Jahr 2010 eingeführt wurde, galt strikt:

  • Keine konsolidierte Sichtweise
  • Keine Berücksichtigung fremder Hinzurechnungssteuern
  • Maßgeblich bleibt die originäre Steuerbelastung der Zwischengesellschaft

Das FG macht deutlich: Wirtschaftliche Gesamtbetrachtungen waren vor 2010 nicht zulässig.

Hinweis für Altfälle und laufende Betriebsprüfungen

Viele Altfälle zwischen 2001–2010 enthalten:

  • mehrstufige EU‑ oder Drittstaaten‑Strukturen,
  • steuerliche Erfassung auf Obergesellschaftsebene,
  • faktisch hohe Belastung irgendwo im Konzern.

Dieses Urteil bestätigt die Linie der Verwaltung – und erschwert entsprechende Argumentationen der Steuerpflichtigen.

Relevanz für die Anwendung des ATAD‑UmsG

Das FG stellt ausdrücklich fest:

  • Neue Regeln (ATADUmsG ab 2021) sind nicht rückwirkend interpretierbar.
  • Die dort vorgesehene konsolidierte Betrachtung im Rahmen des neuen Beherrschungstatbestands (§ 7 Abs. 1 S. 2 AStG n.F.) ist nicht auf alte Jahre übertragbar.

Strukturierungs‑ und Verteidigungsansätze

Unternehmen sollten bei historischen und aktuellen AStG‑Strukturen beachten:

  • Substanz der tatsächlichen Zwischengesellschaft bleibt entscheidend.
  • Steuerbelastungen anderer Gruppenmitglieder helfen nicht bei der Niedrigbesteuerungsprüfung.
  • Dokumentation der Steuerbelastung muss gesellschaftsbezogen erfolgen.
  • Bei operativ nicht tätigen Holding‑ oder Finanzierungsgesellschaften ist die Gefahr der Hinzurechnungsbesteuerung weiterhin hoch.

Fazit

Das Urteil des FG Baden‑Württemberg setzt ein deutliches Zeichen:

  • Die Niedrigbesteuerungsprüfung nach § 8 Abs. 3 AStG a.F. erfolgt ausschließlich auf Ebene der Zwischengesellschaft.
  • Hinzurechnungssteuern der Obergesellschaft mindern die Niedrigbesteuerung nicht.
  • Abstrakte Steuerbelastungen ohne tatsächliche Steuerzahlung sind unbeachtlich.

Damit stärkt das Gericht die klassische, strikt stufenbezogene Logik der alten AStG‑Regelungen und bestätigt die restriktive Linie der Finanzverwaltung. Gleichzeitig schafft das Urteil Rechtssicherheit für viele offene Altfälle – und zeigt, wie eng der Anwendungsbereich des AStG vor den Reformen 2010 und 2021 tatsächlich war. Da das Gericht die Revision beim BFH zugelassen hat, bleibt abzuwarten, wie sich der BFH in dieser Angelegenheit positioniert – vorausgesetzt, dass eine Revision durch die Klägerin beantragt wird.