FG Baden‑Württemberg: Zinseinkünfte einer bahamaischen Holding „niedrigbesteuert“ – keine Anrechnung der schwedischen Hinzurechnungssteuer bei der Belastungsprüfung
Mit Urteil vom 10.07.2025 hat das Finanzgericht Baden‑Württemberg (3 K 1653/19) eine grundlegende Entscheidung zur Niedrigbesteuerung nach § 8 Abs. 3 AStG a.F. getroffen. Im Kern stellt das Gericht klar: Eine im Ausland erhobene Hinzurechnungssteuer auf Ebene einer Obergesellschaft (hier: Schweden) ist bei der Prüfung der Niedrigbesteuerung der Untergesellschaft nicht zu berücksichtigen.
Damit bestätigt das FG die streng gesellschaftsbezogene Sichtweise des AStG für die Jahre vor Inkrafttreten des JStG 2010 und lehnt eine „konsolidierte“ Betrachtung über die Beteiligungskette hinweg ab.
Die deutsche Klägerin war über zwei schwedische Kapitalgesellschaften an einer auf den Bahamas ansässigen Holdinggesellschaft („Firma 1“) zu 100 % beteiligt.
Die bahamaische Gesellschaft:
Die schwedische Obergesellschaft („Firma 4“) unterlag in Schweden einer Hinzurechnungsbesteuerung der passiven Einkünfte der Bahamas‑Gesellschaft, führte darauf jedoch nur teilweise oder gar keine Steuern ab (im Streitjahr 2007 aufgrund eines Verlustvortrags).
Streitfrage: Ist diese schwedische (tatsächliche oder abstrakte) Steuerbelastung bei der Prüfung der Niedrigbesteuerung der bahamaischen Gesellschaft nach § 8 Abs. 3 AStG zu berücksichtigen?
Das FG folgt nicht der Argumentation der Klägerin, wonach die in Schweden erhobene Hinzurechnungssteuer die Niedrigbesteuerung der Bahamas‑Gesellschaft beseitige.
Vielmehr gilt: „Entscheidend ist allein die Ertragsteuerbelastung, die zu Lasten der Zwischengesellschaft auf deren Einkünfte erhoben wird – nicht die Steuer anderer Gesellschaften.“
Das Gericht stützt dies auf:
Die Klägerin argumentierte, dass der Zweck des AStG – Sicherstellung ausreichender Vorbelastung – erreicht sei, wenn irgendeine ausländische Gesellschaft dieselben Einkünfte besteuert.
Das Gericht lehnt dies ab:
Im Streitjahr 2007 fiel in Schweden aufgrund von Verlusten keine Steuer an, theoretisch aber ein „abstrakter“ Belastungssatz.
Das Gericht stellt klar: Eine rein rechnerische Steuerbelastung ohne tatsächliche Besteuerung genügt nicht, um eine Niedrigbesteuerung auszuschließen.
Die Regelung des § 8 Abs. 3 AStG a.F. („ohne Ausgleich mit Verlusten“) bezieht sich auf die Zwischengesellschaft selbst – nicht auf andere Konzerngesellschaften.
Eine mögliche Doppelbesteuerung wird nach Auffassung des FG durch:
ausreichend abgefedert.
Die Zinseinkünfte der bahamaischen Gesellschaft wurden mit weniger als 25 % besteuert. Da schwedische Steuern unberücksichtigt bleiben, liegt eine Niedrigbesteuerung vor.
Konsequenz: Die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung greift zu Recht ein. Die Klage wird abgewiesen; Revision wird zugelassen.
Bevor § 8 Abs. 3 Satz 2 AStG a.F. ab dem Jahr 2010 eingeführt wurde, galt strikt:
Das FG macht deutlich: Wirtschaftliche Gesamtbetrachtungen waren vor 2010 nicht zulässig.
Viele Altfälle zwischen 2001–2010 enthalten:
Dieses Urteil bestätigt die Linie der Verwaltung – und erschwert entsprechende Argumentationen der Steuerpflichtigen.
Das FG stellt ausdrücklich fest:
Unternehmen sollten bei historischen und aktuellen AStG‑Strukturen beachten:
Das Urteil des FG Baden‑Württemberg setzt ein deutliches Zeichen:
Damit stärkt das Gericht die klassische, strikt stufenbezogene Logik der alten AStG‑Regelungen und bestätigt die restriktive Linie der Finanzverwaltung. Gleichzeitig schafft das Urteil Rechtssicherheit für viele offene Altfälle – und zeigt, wie eng der Anwendungsbereich des AStG vor den Reformen 2010 und 2021 tatsächlich war. Da das Gericht die Revision beim BFH zugelassen hat, bleibt abzuwarten, wie sich der BFH in dieser Angelegenheit positioniert – vorausgesetzt, dass eine Revision durch die Klägerin beantragt wird.