Mit Urteil vom 10.07.2025 hat das Finanzgericht Baden‑Württemberg eine für die Hinzurechnungsbesteuerung hochrelevante Entscheidung getroffen:
Die in Belgien ansässige konzerninterne Finanzierungsgesellschaft („Firma 1“) übt eine wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der EuGH‑Rechtsprechung Cadbury Schweppes aus. Damit war sie keine Zwischengesellschaft nach § 7 AStG, wodurch eine Hinzurechnung ihrer niedrigbesteuerten Finanzierungseinkünfte an die deutschen Anteilseigner entfällt.

Der Streit betraf das Wirtschaftsjahr 2004, also einen Zeitraum vor Einführung des § 8 Abs. 2 AStG. Deshalb musste das Gericht die Anforderungen des europarechtlich zwingenden, aber damals nicht gesetzlich normierten Substanztests in die alten AStG‑Regelungen hineinlesen – gemäß der EuGH‑Rechtsprechung zu Cadbury Schweppes.

Sachverhalt im Überblick

Die belgische Finanzierungsgesellschaft fungierte seit ihrer Gründung als konzerninterne Dienstleistungs‑ und Finanzierungseinheit. Sie:

  • hatte eigene Büroräume, eigene Ausstattung und eigenes qualifiziertes Personal,
  • beschäftigte mehrere Mitarbeiter, die Buchhaltung, Cash‑Management und Administration der Darlehensverträge erledigten,
  • vergab zahlreiche langfristige und kurzfristige Darlehen an verschiedene Konzerngesellschaften,
  • ermittelte und dokumentierte Zinsen selbständig und verwaltete die Darlehen über die Laufzeit,
  • trug das wirtschaftliche Risiko aus den von ihr vergebenen Darlehen,
  • wurde zwar als belgisches „Koordinationszentrum“ niedrig besteuert, übte aber seit Jahren eine kontinuierliche Tätigkeit aus.

Die Finanzverwaltung sah die Konzernfinanzierungsgesellschaft dennoch als Zwischengesellschaft an: Sie  argumentierte, die wesentlichen Entscheidungen seien konzernintern zentral durch Treasury‑Guidelines der deutschen Muttergesellschaft vorgegeben worden.

Die Kernaussagen des Finanzgerichts

EU‑Recht muss im Streitjahr berücksichtigt werden

Obwohl § 8 Abs. 2 AStG erst ab 2008 gilt, musste das Gericht die Vorgaben aus Cadbury Schweppes anwenden, um eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung der §§ 7 ff. AStG sicherzustellen. Der Steuerpflichtige hat also auch für frühere Jahre einen Motiv‑ bzw. Substanztest.

Keine „rein künstliche Gestaltung“ – tatsächliche wirtschaftliche Realität

Die belgische Finanzierungsgesellschaft war keine Briefkasten‑ oder Strohgesellschaft, sondern real ansässig und dauerhaft tätig.
Sie verfügte über:

  • feste Geschäftsräume,
  • qualifiziertes Personal,
  • eigenständig ausgeführte Aufgaben in der Konzernfinanzierung.

Entscheidend: Die Gesellschaft finanzierte Konzerngesellschaften aus eigenem Kapital und trug selbst das Ausfallrisiko.

Treasury‑Guidelines verhindern Substanznachweis nicht

Das Gericht stellt ausdrücklich klar: Die bloße Existenz und Anwendung von Konzernrichtlinien („Treasury Guidelines“) hindert eine eigenverantwortliche Tätigkeit nicht, solange die Gesellschaft die ihr übertragenen Funktionen tatsächlich selbst ausführt.

Im konkreten Fall kam das Finanzgericht nach umfassender Beweisaufnahme zu dem Schluss:

  • Die belgische Finanzierungseinheit hat Darlehensverträge eigenständig erarbeitet,
  • die Zinssätze marktüblich selbst bestimmt,
  • Verlängerungen selbständig abgewickelt,
  • sich in wesentlichen Bereichen nicht an alle Treasury‑Vorgaben gehalten.

Die Mitarbeiter‑ und Zeugenvernehmungen bestätigten eine faktische Autonomie der Gesellschaft im Jahr 2004.

Ergebnis: Keine Hinzurechnungsbesteuerung

Da eine wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit vorlag, verstieß eine Hinzurechnungsbesteuerung nach der Entscheidung des Finanzgerichts gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV). Die Feststellungsbescheide sind aufzuheben.

Bedeutung für die Praxis

Substanzanforderungen bei Finanzierungsgesellschaften

Das Urteil zeigt erneut: Die Anforderungen an die Substanz bei konzerninternen Finanzierungsgesellschaften sind – nach EuGH‑Recht – deutlich geringer als von der Finanzverwaltung angenommen.

Das gilt insbesondere, wenn:

  • eigenes Personal vorhanden ist,
  • Kernaufgaben im Tagesgeschäft selbst wahrgenommen werden,
  • wirtschaftliche Risiken (z.B. Ausfallrisiken) tatsächlich bei der Gesellschaft liegen.

Konzernrichtlinien nicht per se schädlich

Treasury‑Guidelines sind in großen Konzernen Standard. Das Finanzgericht stellt klar:

  • Sie dürfen nicht automatisch als Hinweis auf fehlende Eigenverantwortlichkeit interpretiert werden.
  • Entscheidend bleibt die gelebte Praxis, nicht das Papier.

Relevanz für Altfälle und aktuelle Gestaltungen

Besonders bedeutsam:

  • Das Urteil betrifft Altjahre vor 2008, in denen der Substanztest nur europarechtlich abgeleitet wurde.
  • Die klare Linie des Finanzgerichts bestätigt aber auch für heutige Strukturen: Es kommt auf die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit an, nicht auf formale Vorgaben.

Gestaltungs- und Verteidigungsansätze für Unternehmen

Unternehmen mit EU‑Finanzierungsgesellschaften sollten sicherstellen:

  • Dokumentation realer operativer Tätigkeit,
  • Nachweis der Risikotragfähigkeit,
  • klare Darstellung der Entscheidungswege,
  • Aufzeichnung tatsächlicher Abweichungen von Konzernrichtlinien,
  • Festhalten der marktüblichen Zins- und Konditionenfindung.

Fazit

Das Urteil ist ein starkes Signal zugunsten von Unternehmen mit EU‑Finanzierungsstrukturen: Eine substanzbewehrte Tätigkeit, die tatsächlich gelebt wird, schützt vor der Hinzurechnungsbesteuerung – selbst dann, wenn zentrale Treasury‑Richtlinien existieren und eine niedrige Besteuerung im Ausland vorliegt.

Insbesondere bestätigt das Finanzgericht:

  • Wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit schlägt formale Konzernrichtlinie.
  • Der Substanztest ist erfüllbar, auch bei Konzernfinanzierungsgesellschaften.
  • Der EuGH‑Standard gilt weiterhin als Maßstab – auch rückwirkend.

Damit fügt sich das Urteil nahtlos in die Linie von Cadbury Schweppes und der BFH‑Rechtsprechung ein und stärkt die europarechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit.