FG Baden‑Württemberg: Konzernfinanzierungsgesellschaft in Belgien übt eine „wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit“ aus – keine Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG
Mit Urteil vom 10.07.2025 hat das Finanzgericht Baden‑Württemberg eine für die Hinzurechnungsbesteuerung hochrelevante Entscheidung getroffen:
Die in Belgien ansässige konzerninterne Finanzierungsgesellschaft („Firma 1“) übt eine wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der EuGH‑Rechtsprechung Cadbury Schweppes aus. Damit war sie keine Zwischengesellschaft nach § 7 AStG, wodurch eine Hinzurechnung ihrer niedrigbesteuerten Finanzierungseinkünfte an die deutschen Anteilseigner entfällt.
Der Streit betraf das Wirtschaftsjahr 2004, also einen Zeitraum vor Einführung des § 8 Abs. 2 AStG. Deshalb musste das Gericht die Anforderungen des europarechtlich zwingenden, aber damals nicht gesetzlich normierten Substanztests in die alten AStG‑Regelungen hineinlesen – gemäß der EuGH‑Rechtsprechung zu Cadbury Schweppes.
Die belgische Finanzierungsgesellschaft fungierte seit ihrer Gründung als konzerninterne Dienstleistungs‑ und Finanzierungseinheit. Sie:
Die Finanzverwaltung sah die Konzernfinanzierungsgesellschaft dennoch als Zwischengesellschaft an: Sie argumentierte, die wesentlichen Entscheidungen seien konzernintern zentral durch Treasury‑Guidelines der deutschen Muttergesellschaft vorgegeben worden.
Obwohl § 8 Abs. 2 AStG erst ab 2008 gilt, musste das Gericht die Vorgaben aus Cadbury Schweppes anwenden, um eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung der §§ 7 ff. AStG sicherzustellen. Der Steuerpflichtige hat also auch für frühere Jahre einen Motiv‑ bzw. Substanztest.
Die belgische Finanzierungsgesellschaft war keine Briefkasten‑ oder Strohgesellschaft, sondern real ansässig und dauerhaft tätig.
Sie verfügte über:
Entscheidend: Die Gesellschaft finanzierte Konzerngesellschaften aus eigenem Kapital und trug selbst das Ausfallrisiko.
Das Gericht stellt ausdrücklich klar: Die bloße Existenz und Anwendung von Konzernrichtlinien („Treasury Guidelines“) hindert eine eigenverantwortliche Tätigkeit nicht, solange die Gesellschaft die ihr übertragenen Funktionen tatsächlich selbst ausführt.
Im konkreten Fall kam das Finanzgericht nach umfassender Beweisaufnahme zu dem Schluss:
Die Mitarbeiter‑ und Zeugenvernehmungen bestätigten eine faktische Autonomie der Gesellschaft im Jahr 2004.
Da eine wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit vorlag, verstieß eine Hinzurechnungsbesteuerung nach der Entscheidung des Finanzgerichts gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV). Die Feststellungsbescheide sind aufzuheben.
Das Urteil zeigt erneut: Die Anforderungen an die Substanz bei konzerninternen Finanzierungsgesellschaften sind – nach EuGH‑Recht – deutlich geringer als von der Finanzverwaltung angenommen.
Das gilt insbesondere, wenn:
Treasury‑Guidelines sind in großen Konzernen Standard. Das Finanzgericht stellt klar:
Besonders bedeutsam:
Unternehmen mit EU‑Finanzierungsgesellschaften sollten sicherstellen:
Das Urteil ist ein starkes Signal zugunsten von Unternehmen mit EU‑Finanzierungsstrukturen: Eine substanzbewehrte Tätigkeit, die tatsächlich gelebt wird, schützt vor der Hinzurechnungsbesteuerung – selbst dann, wenn zentrale Treasury‑Richtlinien existieren und eine niedrige Besteuerung im Ausland vorliegt.
Insbesondere bestätigt das Finanzgericht:
Damit fügt sich das Urteil nahtlos in die Linie von Cadbury Schweppes und der BFH‑Rechtsprechung ein und stärkt die europarechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit.