Neben einer fundierten erbrechtlichen Planung, auf die wir im vorherigen Blogbeitrag eingegangen sind, sollte der Fokus auch auf klaren Satzungsbestimmungen des jeweiligen Familienunternehmens liegen – mit dem Ziel, einen reibungslosen Generationenwechsel durch eine Abstimmung von Erb- und Gesellschaftsrecht zu gewährleisten.

Zu regeln sind hierbei insbesondere:

  • Nachfolgeklauseln, die Eintrittsrechte oder -pflichten der Erben begründen
  • Stimmrechte und Geschäftsführungsbefugnisse der Nachfolger, oft in Abhängigkeit ihrer unternehmerischen Qualifikation
  • Etwaige Abfindungsregelungen für ausscheidende Gesellschafter und von der Erbfolge ausgeschlossene Erben

Gerade in Familienunternehmen ist es ratsam, diese Regelungen frühzeitig zu überdenken, um die Unternehmenstätigkeit im Erbfall nicht zu blockieren. So kann der Tod eines geschäftsführenden Gesellschafters zu einer Störung des internen Gleichgewichts unter den Mitgliedern des Unternehmens führen.

Hinsichtlich der gesellschaftsrechtlichen Nachfolgegestaltung bestehen zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften einige Unterschiede:

Personengesellschaften und Unternehmenskontinuität

Bei Personengesellschaften (in Deutschland: GbR, OHG und KG; in Italien: S.s., S.a.S. und S.n.c.) gilt der Grundsatz der sog. Unternehmenskontinuität: Stirbt ein Gesellschafter, wird die Gesellschaft allein mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt. Erben rücken grundsätzlich gerade nicht automatisch in die Gesellschaft nach, sondern erhalten lediglich einen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft.

Abweichungen von diesem Grundsatz können jedoch gesellschaftsvertraglich getroffen werden, sofern sie mit zwingenden erbrechtlichen Schranken vereinbar sind. Üblich sind sog. Eintritts- und Nachfolgeklauseln:

  • Eintrittsklauseln bewirken keinen automatischen Eintritt des Erben in die Gesellschaft, sondern begründen lediglich das Recht hierzu.
  • Im Zuge einfacher Nachfolgeklauseln treten die Erben insgesamt als Gesellschafter in die Gesellschaft ein, wobei die Gesellschaftsanteile nach der Erbquote verteilt werden.

Mit einer qualifizierten Nachfolgeklausel kann ein bestimmter Erbe bzw. Erbenkreis vorgesehen werden, der sämtliche Gesellschaftsanteile erhält, während den übrigen Erben im Innenverhältnis ein Abfindungsanspruch zusteht.

Erbfall bei Kapitalgesellschaften

Die Anteile an Kapitalgesellschaften (in Deutschland; GmbH und AG; in Italien: S.p.A. und S.r.l.) sind als Vermögensgegenstände anzusehen und als solche im Grundsatz frei vererblich. Dementsprechend werden die Erben im Erbfall in der Regel automatisch zu Gesellschaftern. Beide Anteilsformen sind dabei von Natur aus unteilbar, d.h. die mit den Anteilen verbundenen Mitgliedschaftsrechte können im Falle einer Erbengemeinschaft nur gemeinschaftlich (ggf. durch einen Vertreter) ausgeübt werden.

Auch hier besteht jedoch ein gesellschaftsvertraglicher Gestaltungsspielraum:

  • Abtretungsklauseln verpflichten die Erben zur Übertragung der Anteile an die übrigen Gesellschafter gegen Abfindung.
  • Mittels Einziehungsklauseln wird den verbliebenen Gesellschaftern das Recht übertragen, Erbanteile gegen Abfindung einzuziehen, um unerwünschte Personen aus der Gesellschaft auszuschließen.
  • Zudem kann auch hier die Nachfolge im Wege qualifizierter Nachfolgeklauseln an bestimmte Kriterien, wie z.B. die Eignung oder den Verwandtschaftsgrad, geknüpft werden.

Trifft die Satzung keine gesonderte Regelung über die Höhe der Abfindung in diesen Fällen, haben die Erben grundsätzlich Anspruch auf den vollen Verkehrswert der Anteile. Auch hier empfiehlt sich die erforderliche Weitsicht bei der Planung, um spätere Liquiditätsrisiken der Gesellschaft sowie Prozessrisiken zu vermeiden.

Ganzheitliche Lösungsansätze

Um einen reibungslosen Generationenwechsel innerhalb des Familienunternehmens zu gewährleisten, sind Lösungsansätze erforderlich, die gleichermaßen den Interessen des Unternehmens wie denen des Unternehmers gerecht werden und Konfliktherde möglichst im Keim ersticken.

Gerade im Kontext der Familienunternehmen bietet sich beispielsweise oft die Etablierung einer familieninternen Holdingstruktur („Family Holdings“) an, um Einfluss- und wirtschaftliche Rechte, Kapitalbeteiligung als auch operative Verantwortung flexibel zu gestalten und zu bündeln. Aber auch die bereits genannten Stufenmodelle, die es dem Nachfolger erlauben, in die volle Verantwortung hineinzuwachsen, oder die Schaffung einer „Familienverfassung“ zur Schaffung transparenter Regeln zur Konfliktvermeidung, haben sich als probates Mittel erwiesen.

Neben den dargestellten erb- und gesellschaftsrechtlichen Instrumenten spielen jedoch auch steuerliche Fragen – die in einem gesonderten Blogbeitrag beleuchtet werden – eine wichtige Rolle, um die Nachfolge wirtschaftlich tragfähig zu gestalten: Eine weitsichtige Herangehensweise berücksichtigt dabei insbesondere die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Bewertung des Unternehmensvermögens und mögliche Begünstigungen für Betriebsvermögen.

Fazit

Ein erfolgreicher Generationenwechsel in Familienunternehmen erfordert eine enge Verzahnung von Erb- und Gesellschaftsrecht – stets vor dem Hintergrund der relevanten wirtschaftlichen, familiären und steuerlichen Aspekte. Frühzeitige Planung, transparente Kommunikation und klare Strukturen sichern den Fortbestand des Unternehmens über Generationen hinweg und vermeiden Konflikte.

In jedem Fall sollten Familienunternehmer regelmäßig ihre Satzungen, ihre Testamente und die darin enthaltenen Nachfolgeregelungen prüfen und ggf. an veränderte rechtliche oder familiäre Rahmenbedingungen anpassen.

Dieser Beitrag ist Teil einer mehrsprachigen Blog-Serie über deutsche und italienische Familienunternehmen, die in Zusammenarbeit mit Valentina Dragoni und Martino Liva von Cappelli Riolo Calderaro Crisostomo Del Din & Partners entstanden ist. Erfahren Sie mehr über die Besonderheiten italienischer Familienunternehmen – wahlweise auf Italienisch oder Englisch.