Dr. Tobias BöserDr. Florian Ferrenberg

Wer ein Elternhaus erbt, kann die erbschaftsteuerliche Befreiung für das Familienheim beanspruchen, sofern das Objekt nach dem Erwerb unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. In der Praxis wird teilweise angenommen, dass bereits die Meldung als Hauptwohnsitz als Nachweis hierfür ausreiche. Das Finanzgericht (FG) München hat jedoch mit Urteil vom 15. April 2026 (Az. 4 K 1457/25) klargestellt, dass nicht die melderechtlichen Verhältnisse, sondern ausschließlich die tatsächlichen Umstände maßgeblich sind. Entscheidend ist, ob sich der Lebensmittelpunkt des Erwerbers tatsächlich am Ort des geerbten Objekts befindet. Kann dies nicht nachgewiesen werden, entfällt die Steuerbefreiung.

Die Steuerbefreiung für das Familienheim

Kinder können das Familienheim des Erblassers nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG grundsätzlich erbschaftsteuerfrei erwerben. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Erblasser die Immobilie bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und der Erwerber sie nach dem Erbfall unverzüglich selbst für eigene Wohnzwecke bezieht. Nach ständiger Rechtsprechung ist von einer unverzüglichen Selbstnutzung regelmäßig auszugehen, wenn der Einzug innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall erfolgt (BFH, Urteil vom 28. Mai 2019, II R 37/16, BFHE 264, 512, BStBl. II 2019, 678 sowie jüngst FG München, Urteil vom 7. Januar 2026, Az. 4 K 1677/24; siehe Blog-Beitrag vom 23. April 2026). Für die Selbstnutzung ist erforderlich, dass die Immobilie den (familiären) Lebensmittelpunkt des Erwerbers bildet. Eine bloße Zweit-, Ferien- oder Wochenendwohnung genügt hierfür nicht.

Verfügt der Erwerber über mehrere Wohnsitze, steht dies der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für das Familienheim grundsätzlich nicht entgegen. Voraussetzung ist jedoch, dass das geerbte Familienheim den tatsächlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bildet. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und den tatsächlichen Lebensverhältnissen des Erwerbers.

Urteil des FG München: Der Lebensmittelpunkt zählt

Im Streitfall erbte die Klägerin von ihrem Vater ein Einfamilienhaus und machte nach dem Erbfall die Steuerbefreiung für das Familienheim geltend. Während die Klägerin in der geerbten Immobilie mit ihrem Erstwohnsitz gemeldet war, arbeitete sie als Professorin überwiegend an einem anderen Ort, an dem sie eine eigene Immobilie (Zweitwohnsitz) mit einer Wohnfläche von über 230 qm unterhielt. Das geerbte Einfamilienhaus wies demgegenüber lediglich eine Wohnfläche von rund 65 qm auf. Zudem war die Immobilie mit einem lebenslangen Nießbrauchsrecht zugunsten der Mutter der Klägerin belastet.

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts verbrachte die Klägerin in den streitgegenständlichen Jahren mehr Zeit an ihrem Beschäftigungsort als in dem geerbten Einfamilienhaus. Hinzu kamen zahlreiche Kongresse, Fortbildungen sowie weitere dienstlich veranlasste Aufenthalte im In- und Ausland, während derer die Klägerin das geerbte Familienheim naturgemäß nicht zu Wohnzwecken nutzen konnte. Die von der Klägerin vorgelegte Aufstellung ihrer Aufenthaltstage stand zudem im Widerspruch zu ihren eigenen Einkommensteuererklärungen: Danach hatte sie sich tatsächlich deutlich häufiger an ihrem Beschäftigungsort aufgehalten, als in der Aufstellung angegeben.

Das Finanzgericht versagte die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG. Ausschlaggebend war insbesondere, dass das geerbte Einfamilienhaus nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Klägerin bildete. Im Rahmen seiner Gesamtwürdigung stellte das Gericht fest, dass die tatsächlichen Lebensverhältnisse der Klägerin gegen einen Lebensmittelpunkt im geerbten Familienheim sprachen. Maßgeblich waren insbesondere ihre überwiegenden Aufenthalte am Beschäftigungsort, die dort ausgeübte Vollzeittätigkeit als Professorin sowie die mehr als dreieinhalbmal so große Wohnfläche der am Arbeitsort selbst genutzten Immobilie. Gegen einen Lebensmittelpunkt im geerbten Familienheim sprach nach Auffassung des Gerichts auch, dass weder nennenswerte familiäre oder soziale Bindungen festgestellt noch hinreichende Nachweise für die behaupteten Aufenthalte am Ort des geerbten Elternhauses vorgelegt werden konnten.

Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung des Gerichts, dass weder die behördliche Anmeldung als Hauptwohnsitz noch die ertragsteuerliche Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung den erforderlichen Nachweis eines Lebensmittelpunkts erbringen können. Diesen Umständen wird lediglich eine Indizwirkung zuteil. Entscheidend ist vielmehr, wo sich nach den tatsächlichen Lebensverhältnissen der Mittelpunkt des privaten und familiären Lebens befindet. Das Gericht hatte zudem Zweifel daran, ob der Erblasser in der Immobilie überhaupt selbst seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen hatte. Da die Familienheimbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG voraussetzt, dass die Immobilie sowohl für den Erblasser als auch für den Erwerber den Lebensmittelpunkt bildet, war nach Auffassung des Gerichts die Steuerbefreiung bereits aus diesem Grund zu versagen. Selbstständig tragend versagte das Gericht die Befreiung zudem deshalb, weil die Mutter der Klägerin einen ihr testamentarisch zugewandten Nießbrauch an der Immobilie angenommen hatte. Dieses Nutzungsrecht schließt eine begünstigte Selbstnutzung durch die Erbin unabhängig vom Lebensmittelpunkt aus.

Fazit

Das Urteil des Finanzgerichts München bestätigt die strenge Rechtsprechung zur Familienheimbefreiung. Die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG setzt voraus, dass die Immobilie tatsächlich den Mittelpunkt des familiären Lebens bildet. Die melderechtlichen Verhältnisse, die ertragsteuerliche Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung und bloße Absichtserklärungen zur vermeintlichen eigenen Wohnnutzung reichen hierfür nicht aus.

Praxiskonsequenzen und Empfehlung

Wer die Steuerbefreiung für das Familienheim in Anspruch nehmen möchte, sollte den tatsächlichen Lebensmittelpunkt zum Ort der geerbten Immobilie verlagern bzw. dort begründen und dies im Zweifel auch belegen können. Dies gilt insbesondere für Personen, die mehrere Wohnsitze unterhalten oder sich berufsbedingt für längere Zeit an einem Arbeitsort im In- und Ausland aufhalten. Die tatsächliche Nutzung, konkrete Aufenthaltszeiten und soziale Bindungen können im Streitfall entscheidend sein, um die Steuerbefreiung für das Familienheim in Anspruch nehmen zu können.   Wesentlich ist dabei eine konsistente Dokumentation: Angaben zu den eigenen Aufenthaltszeiten müssen mit anderen Nachweisen und Erklärungen, etwa der eigenen Einkommensteuererklärung, übereinstimmen. Widersprüche zwischen einer nachträglich erstellten Aufstellung und den tatsächlich erklärten Verhältnissen können, wie der Streitfall zeigt, die Steuerbefreiung gefährden.

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