Die steuerliche Behandlung von Verrechnungspreisanpassungen (Transfer Price Adjustments, „TPA“) bewegt sich an der Schnittstelle von Ertragsteuern und indirekten Steuern. Während TPA ertragsteuerlich der Gewinnabgrenzung im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz dienen, ist ihre Einordnung im Bereich der indirekten Steuern insbesondere im Zoll- und Umsatzsteuerrecht seit Jahren Gegenstand erheblicher Rechtsunsicherheit.

Gerade im Bereich der Umsatzsteuer ist die Frage nach der Bedeutung von TPA durch Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der jüngeren Vergangenheit wieder stark in den Fokus gerückt.

Auch wenn es keine pauschale „Musterlösung“ für diese Fragestellung liefert, verdeutlicht das mit Spannung erwartete EuGH-Urteil vom 13. Mai 2026 in der Rs. Stellantis Portugal (C-603/24) erneut die enge Verzahnung von Verrechnungspreis- und Umsatzsteuerfragen. Die umsatzsteuerliche Relevanz der TPA bleibt auch danach immer das Ergebnis einer Einzelfallprüfung.

Sachverhalt und Entscheidung des EuGH

Im Ausgangsverfahren ging es um die portugiesische Vertriebsgesellschaft des General Motors Konzerns (Rechtsnachfolgerin ist Stellantis Portugal). Diese erwarb Fahrzeuge von europäischen Produktionsgesellschaften („OEMs“) des Konzerns und veräußerte sie an unabhängige Händler vor Ort. Im Fall von Herstellungsmängeln wurden die Reparaturkosten über die Vertriebsgesellschaft an die OEMs weiterbelastet. Auf Basis einer Konzernvereinbarung flossen diese Kosten – neben weiteren Betriebskosten (Personal, Strom, Marketing) – in die Verrechnungspreisbestimmung ein. Die OEMs erteilten gegenüber der portugiesischen Vertriebsgesellschaft zum Jahresende – umsatzsteuerlich neutral behandelte – Gutschriften oder Lastschriften, um die vertraglich garantierte operative Zielmarge sicherzustellen. Die portugiesische Finanzverwaltung qualifizierte diese Anpassungen im Rahmen einer Prüfung einseitig als Entgelt für steuerpflichtige Reparaturdienstleistungen der Vertriebsgesellschaft an die OEMs um und forderte Umsatzsteuer nach.

Der EuGH wies diese pauschale Sichtweise zurück. Eine vertraglich vereinbarte TPA zur Sicherung einer Zielmarge beim Warenvertrieb stellt nach dem Urteil des EuGH nicht per se die Gegenleistung für eine eigenständige Dienstleistung dar. Die bloße Berücksichtigung bestimmter Kosten im Rahmen einer Verrechnungspreismechanik genügt für sich genommen nicht, um einen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch zu begründen.

Das Urteil enthält jedoch einen wichtigen Vorbehalt: Sollte zwischen den Gesellschaften ein eigenständiges Rechtsverhältnis bestehen, das konkrete Dienstleistungen gegen Entgelt zum Gegenstand hat, kann die umsatzsteuerliche Bewertung anders ausfallen. Der EuGH etabliert damit keine generelle umsatzsteuerliche Privilegierung von Verrechnungspreisanpassungen. Entscheidend bleibt vielmehr, ob sich die konkrete Zahlung einem identifizierbaren Leistungsaustausch zuordnen lässt. Die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien und ihre praktische Durchführung bleiben damit der entscheidende Anknüpfungspunkt.

Verhältnis zu den Schlussanträgen der GAin und zur Rs. Arcomet Towercranes

Die Tragweite dieses Urteils zeigt sich insbesondere in Abgrenzung zu den Schlussanträgen der Generalanwältin (GAin) Kokott (siehe hierzu auch unseren Blog-Beitrag) sowie zu früheren Urteilen:

  • Systematik der GAin: Mit ihren Schlussanträgen vom 15. Januar 2026 schlug die GAin Kokott eine systematische Dreiteilung vor. Demnach sollte zu unterscheiden sein zwischen rein ertragsteuerlich motivierten Gewinnanpassungen (z.B. im Rahmen von Betriebsprüfungen ohne Zahlungsfluss), TPA als erstmaligem Entgelt für eine Leistung und TPA als nachträglicher Änderung der Bemessungsgrundlage für bereits erbrachte sonstige Leistungen/Lieferungen. Letzteres sollte demnach vorliegend gegeben sein. Der EuGH hat diese dogmatische Dreiteilung im Urteilstext nicht übernommen, ihr aber auch nicht explizit widersprochen. Ebenso äußert sich der EuGH nicht zu einer möglichen Änderung der Bemessungsgrundlage nach Art. 73 MwStSystRL, deren Prüfung er explizit den nationalen Behörden und Gerichten überlässt.
  • Abgrenzung zur Rs. Arcomet Towercranes (C-726/23): Während im Fall Arcomet Towercranes die vertragliche Preisanpassung in direktem Bezug zu konkreten Verwaltungsleistungen der Muttergesellschaft stand und daher steuerpflichtig war, fehlte im vorliegenden Fall dieser unmittelbare Zusammenhang zwischen der Anpassungszahlung und einer konkret identifizierbaren Leistung.

Die umsatzsteuerliche Behandlung von TPA lässt sich damit weiterhin nicht abstrakt-generell bestimmen, sondern hängt maßgeblich von der konkreten vertraglichen Ausgestaltung und wirtschaftlichen Funktion der jeweiligen Anpassung ab.

Fazit für die Praxis: Wann sind TPA umsatzsteuerlich irrelevant?

Die wohl wichtigste Implikation des Urteils ist die Bestätigung der bisherigen EuGH-Rechtsprechung, wonach Verrechnungspreisanpassungen nicht zwingend umsatzsteuerlich relevant sind. Das Urteil stellt jedoch gerade nicht fest, dass TPA generell außerhalb des Mehrwertsteuerrechts liegen. Vielmehr betont der EuGH die Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen Prüfung der konkreten Vertragsbeziehungen, der tatsächlichen Durchführung sowie des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Leistung und Gegenleistung. Fehlt ein solcher unmittelbarer Zusammenhang und dient ein True-up ausschließlich der nachträglichen Umsetzung der vereinbarten Verrechnungspreissystematik bzw. der ertragsteuerlichen Gewinnabgrenzung, spricht jedoch vieles dafür, dass die Anpassung umsatzsteuerlich unbeachtlich ist.

Auch nach Stellantis ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob eine TPA umsatzsteuerlich unbeachtlich ist, eine Änderung der Bemessungsgrundlage darstellt oder als Gegenleistung für eine eigenständige Leistung zu qualifizieren ist. Für die betriebliche Steuerfunktion bzw. die Umsatzsteuer- und Verrechnungspreispraxis bedeutet dies:

  1. Einzelfallprüfung zwingend: Jede Anpassung muss auf Basis der zugrundeliegenden Vereinbarungen sowie der gelebten Praxis eigenständig analysiert werden. Dies setzt auch eine Würdigung der TPA aus Verrechnungspreissicht voraus, die dann umsatzsteuerlich einzuordnen ist.
  2. Konzernverträge überprüfen: Intercompany-Agreements müssen präzise formuliert sein. Reine Margen- oder Ergebnisausgleichsmechanismen sollten auch vertraglich klar von Vergütungen für konkrete Dienstleistungen abgegrenzt werden. Es empfiehlt sich, bestehende Verträge im Hinblick darauf zu überprüfen.
  3. Schnittstellen im Blick behalten und Tax Governance stärken: Die Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit konsistenter Verrechnungspreis-, Umsatzsteuer- und Zolldokumentationen (vgl. im Zollwertrecht das EuGH-Urteil Hamamatsu, C-529/16). Unterschiedliche steuerliche Qualifikationen konzerninterner Zahlungsströme können erhebliche Risiken in Betriebsprüfungen sowie in APA-, MAP- und Zollverfahren auslösen.
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