EuGH zu Stellantis (C-603/24): Verrechnungspreisanpassungen unterliegen nicht zwingend der Umsatzsteuer - Einzelfallprüfung bleibt notwendig
Die steuerliche Behandlung von Verrechnungspreisanpassungen (Transfer Price Adjustments, „TPA“) bewegt sich an der Schnittstelle von Ertragsteuern und indirekten Steuern. Während TPA ertragsteuerlich der Gewinnabgrenzung im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz dienen, ist ihre Einordnung im Bereich der indirekten Steuern insbesondere im Zoll- und Umsatzsteuerrecht seit Jahren Gegenstand erheblicher Rechtsunsicherheit.
Gerade im Bereich der Umsatzsteuer ist die Frage nach der Bedeutung von TPA durch Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der jüngeren Vergangenheit wieder stark in den Fokus gerückt.
Auch wenn es keine pauschale „Musterlösung“ für diese Fragestellung liefert, verdeutlicht das mit Spannung erwartete EuGH-Urteil vom 13. Mai 2026 in der Rs. Stellantis Portugal (C-603/24) erneut die enge Verzahnung von Verrechnungspreis- und Umsatzsteuerfragen. Die umsatzsteuerliche Relevanz der TPA bleibt auch danach immer das Ergebnis einer Einzelfallprüfung.
Im Ausgangsverfahren ging es um die portugiesische Vertriebsgesellschaft des General Motors Konzerns (Rechtsnachfolgerin ist Stellantis Portugal). Diese erwarb Fahrzeuge von europäischen Produktionsgesellschaften („OEMs“) des Konzerns und veräußerte sie an unabhängige Händler vor Ort. Im Fall von Herstellungsmängeln wurden die Reparaturkosten über die Vertriebsgesellschaft an die OEMs weiterbelastet. Auf Basis einer Konzernvereinbarung flossen diese Kosten – neben weiteren Betriebskosten (Personal, Strom, Marketing) – in die Verrechnungspreisbestimmung ein. Die OEMs erteilten gegenüber der portugiesischen Vertriebsgesellschaft zum Jahresende – umsatzsteuerlich neutral behandelte – Gutschriften oder Lastschriften, um die vertraglich garantierte operative Zielmarge sicherzustellen. Die portugiesische Finanzverwaltung qualifizierte diese Anpassungen im Rahmen einer Prüfung einseitig als Entgelt für steuerpflichtige Reparaturdienstleistungen der Vertriebsgesellschaft an die OEMs um und forderte Umsatzsteuer nach.
Der EuGH wies diese pauschale Sichtweise zurück. Eine vertraglich vereinbarte TPA zur Sicherung einer Zielmarge beim Warenvertrieb stellt nach dem Urteil des EuGH nicht per se die Gegenleistung für eine eigenständige Dienstleistung dar. Die bloße Berücksichtigung bestimmter Kosten im Rahmen einer Verrechnungspreismechanik genügt für sich genommen nicht, um einen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch zu begründen.
Das Urteil enthält jedoch einen wichtigen Vorbehalt: Sollte zwischen den Gesellschaften ein eigenständiges Rechtsverhältnis bestehen, das konkrete Dienstleistungen gegen Entgelt zum Gegenstand hat, kann die umsatzsteuerliche Bewertung anders ausfallen. Der EuGH etabliert damit keine generelle umsatzsteuerliche Privilegierung von Verrechnungspreisanpassungen. Entscheidend bleibt vielmehr, ob sich die konkrete Zahlung einem identifizierbaren Leistungsaustausch zuordnen lässt. Die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien und ihre praktische Durchführung bleiben damit der entscheidende Anknüpfungspunkt.
Die Tragweite dieses Urteils zeigt sich insbesondere in Abgrenzung zu den Schlussanträgen der Generalanwältin (GAin) Kokott (siehe hierzu auch unseren Blog-Beitrag) sowie zu früheren Urteilen:
Die umsatzsteuerliche Behandlung von TPA lässt sich damit weiterhin nicht abstrakt-generell bestimmen, sondern hängt maßgeblich von der konkreten vertraglichen Ausgestaltung und wirtschaftlichen Funktion der jeweiligen Anpassung ab.
Die wohl wichtigste Implikation des Urteils ist die Bestätigung der bisherigen EuGH-Rechtsprechung, wonach Verrechnungspreisanpassungen nicht zwingend umsatzsteuerlich relevant sind. Das Urteil stellt jedoch gerade nicht fest, dass TPA generell außerhalb des Mehrwertsteuerrechts liegen. Vielmehr betont der EuGH die Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen Prüfung der konkreten Vertragsbeziehungen, der tatsächlichen Durchführung sowie des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Leistung und Gegenleistung. Fehlt ein solcher unmittelbarer Zusammenhang und dient ein True-up ausschließlich der nachträglichen Umsetzung der vereinbarten Verrechnungspreissystematik bzw. der ertragsteuerlichen Gewinnabgrenzung, spricht jedoch vieles dafür, dass die Anpassung umsatzsteuerlich unbeachtlich ist.
Auch nach Stellantis ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob eine TPA umsatzsteuerlich unbeachtlich ist, eine Änderung der Bemessungsgrundlage darstellt oder als Gegenleistung für eine eigenständige Leistung zu qualifizieren ist. Für die betriebliche Steuerfunktion bzw. die Umsatzsteuer- und Verrechnungspreispraxis bedeutet dies: