Der 5. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) am 7. Mai 2026 eine Frage zur Ausprägung der personellen Ausstattung einer Betriebsstätte zur Vorabentscheidung vorgelegt (Az. V R 12/24). Entscheidend ist insbesondere, ob eine weitgehend automatisch betriebene Anlage die Anforderungen einer Betriebsstätte im Inland erfüllen kann, wenn vor Ort kein eigenes Personal eingesetzt wird.

Sachverhalt

Strittig ist zwischen dem Finanzamt und einer deutschen Gemeinde mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, ob sie in der vorliegenden Konstellation als Leistungsempfängerin die Umsatzsteuer schuldete.

Die Gemeinde betrieb eine Kläranlage und ließ den entstehenden Klärschlamm in einer auf demselben Grundstück installierten Trocknungsanlage einer österreichischen Gesellschaft von dieser entwässern, trocknen und entsorgen. Die Anlage arbeitete hinsichtlich des Entwässerungs- und Trocknungsprozesses weitgehend selbsttätig. Diesbezüglich wurde sie vom Sitz des Dienstleisters aus Österreich heraus ferngesteuert überwacht und gewartet. Die österreichische Gesellschaft beauftragte zudem deutsche Subunternehmer mit der Ausführung der gelegentlich erforderlichen Arbeiten vor Ort, deren Personal etwa Störungen an der Anlage beseitigte, Klärschlamm in die Anlage verbrachte, nach dessen Trocknung entnahm und anschließend entsorgte. Grundlage für diese entgeltlichen Leistungen war ein Dienstleistungsvertrag.

Der österreichische Dienstleister verfügte in den streitgegenständlichen Jahren (2011 – 2020) über keine inländische Zweigniederlassung. Er wies in den Rechnungen auf den Übergang der Steuerschuld auf die Gemeinde hin und stellte diese ohne Umsatzsteuerausweis aus.

Die Gemeinde meldete keine Umsatzsteuer an; das Finanzamt ging hingegen von einer Pflicht hierzu mangels inländischer Betriebsstätte der österreichischen Gesellschaft durch den Betrieb der Trocknungsanlage aus und nahm die Gemeinde als Steuerschuldnerin in Anspruch. Das Finanzgericht München gab der Klage der Gemeinde gegen die Steuerfestsetzungen des Finanzamtes erstinstanzlich statt. Gegen dessen Urteil legte das Finanzamt Revision beim BFH ein.

Vorlagefrage und rechtlicher Hintergrund

Der 5. Senat des BFH setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob eine Anlage im Hinblick auf das Erfordernis der personellen und technischen Ausstattung eine Betriebsstätte (bzw. feste Niederlassung) ist, auch wenn die im Inland belegene Anlage aus dem EU-Ausland ferngesteuert überwacht und gewartet wird und vor Ort lediglich das Personal eines Subunternehmers zum Einsatz kommt.

Der österreichische Dienstleister hat an die Gemeinde umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht. Grundsätzlich ist er als Leistender – vorbehaltlich anderer Regelungen – zugleich Steuerschuldner dieser Umsätze. Zu einer Umkehr der Steuerschuld („Reverse Charge“) kommt es nach § 13b Abs. 1 u. Abs. 5 Satz 1 UStG unter anderem dann, wenn die im Inland erbrachten Dienstleistungen von einem nicht in demselben Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen erbracht werden.

Für die Ansässigkeit ist maßgeblich, ob der österreichische Dienstleister durch den Betrieb der Trocknungsanlage im Inland über eine Betriebsstätte (vgl. § 13b Abs. 7 UStG) bzw. feste Niederlassung (vgl. Art. 192a MwStSystRL) verfügt, die an der Erbringung der Dienstleistung beteiligt ist. In diesem Fall kommt es nicht zur Umkehr der Steuerschuld.

Der Begriff der Betriebsstätte

Es kommt vorliegend darauf an, ob im Betrieb der Trocknungsanlage eine Betriebsstätte zu erkennen ist. Allgemein verlangt dies eine feste Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmers dient und über einen Mindestbestand an Personal- und Sachmitteln verfügt, der für die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erforderlich ist. Die Anlage muss einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweisen, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, die geschuldeten Dienstleistungen zu erbringen.

Nach der Titanium-Entscheidung des EuGH vom 3. Juni 2021 (Az. C-931/19) soll für die Annahme einer Betriebsstätte zwingend sowohl eine personelle als auch sachliche Ausstattung gleichermaßen erforderlich sein. Zudem sei eine Struktur erforderlich, die mit den vorhandenen Mitteln eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht. Nach Ansicht des EuGH muss ein Unternehmer zur Begründung einer Betriebsstätte nicht zwingend über eigene personelle Mittel verfügen. Stattdessen kann es genügen, dass er, z.B. vertraglich vermittelt, derart über fremdes Personal verfügen kann, als wäre es sein eigenes.

Praktisch bedeutsame Vorlagefrage(n) des BFH

Der BFH stellt hinsichtlich des erforderlichen Umfangs der Beteiligung einer Betriebsstätte die Vorfrage, ob überhaupt von einer Beteiligung der Trocknungsanlage an den betreffenden Dienstleistungen auszugehen sei. Denn in der Titanium-Entscheidung hat der EuGH ausgeführt, dass deren Struktur eine autonome Erbringung der Dienstleistungen ermöglichen muss. Das könnte so zu verstehen sein, dass diese Leistungen durch die Betriebsstätte insgesamt zu erbringen sind. In dem zu entscheidenden Fall erfolgte lediglich die Entwässerungs- und Trocknungsleistung autonom, die Entsorgungsleistung fand dagegen außerhalb der Trocknungsanlage und möglicherweise nicht durch die Betriebsstätte statt.

Die eigentliche Vorlagefrage befasst sich mit den Anforderungen an die personelle Ausstattung einer Betriebsstätte. Denn der österreichische Dienstleister beauftragte für die wenigen Tätigkeiten vor Ort einen Subunternehmer. Zu klären ist, ob der gelegentliche Einsatz fremden Personals für die Annahme einer personellen Ausstattung ausreicht, obwohl die wichtigen Entscheidungen hinsichtlich des Betriebs der Trocknungsanlage dem Dienstleister im Wege der Fernsteuerung aus Österreich vorbehalten waren. Außerdem unterlag das vor Ort beschäftigte Personal nicht direkt den Weisungen des Dienstleisters, sondern denen des beauftragten Subunternehmens.

Fazit

Der BFH stellt zu Recht die Frage, ob es zu einer steuerlich sinnvollen Lösung führt, wenn das gelegentlich beschäftigte Personal als personelle Ausstattung einem ausländischen Dienstleister mit der Folge zugerechnet wird, dass der Dienstleister als im Inland ansässig angesehen wird.

Praktische Relevanz erlangt die Entscheidung des EuGH, weil auch die Finanzverwaltung bislang eine autonome Erbringung der geschuldeten Dienstleistung (insgesamt?) durch die Betriebsstätte verlangt. Darüber hinaus wird sich die Entscheidung mit dem in der digitalisierten Wirtschaft relevanten Fall eines automatisierten und aus dem Ausland ferngesteuerten Anlagenbetriebs befassen müssen, der eine Anwesenheit vor Ort entbehrlich macht.

Ob solche Anlagen in Bezug auf die für den Betreiber mit der Steuerschuldnerschaft verbundenen Pflichten mit dem Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit gleichgestellt werden sollten, ist fraglich. Dies könnte eine erhebliche Erweiterung des Betriebsstättenbegriffs zur Folge haben.

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