EuGH bestätigt Nachrang von Gesellschafterdarlehen im deutschen Insolvenzverfahren – Rechtswahl in Darlehensverträgen bleibt wirkungslos
Der Europäische Gerichtshof schafft mit Urteil vom 19. März 2026 Klarheit: Die Anwendung des deutschen Insolvenzrechts kann in Bezug auf Gesellschafterdarlehen nicht durch eine Rechtswahlklausel umgangen werden. Die Vorschriften über den Nachrang und die Anfechtung von Gesellschafterdarlehen bleiben in einem deutschen Insolvenzverfahren zwingend anwendbar.
Im deutschen Insolvenzrecht gilt der Grundsatz des Nachrangs von Gesellschafterdarlehen und diesen wirtschaftlich entsprechenden Forderungen (z. B. von Gesellschaftern stehengelassene Forderungen aus Lieferungen und Leistungen) (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Wird über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein Insolvenzverfahren in Deutschland eröffnet, werden diese Forderungen erst dann bedient, wenn die übrigen Gläubiger vollständig befriedigt wurden.
Um diesem Nachrang Nachdruck zu verleihen, sieht das deutsche Insolvenzrecht weitreichende Anfechtungsmöglichkeiten vor: Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen sind innerhalb eines Jahres vor Insolvenzantragstellung ohne weitere Voraussetzungen anfechtbar; für die Bestellung von Sicherheiten zugunsten eines Gesellschafterdarlehens reicht der Anfechtungszeitraum sogar bis zu zehn Jahre zurück.
In einem deutschen Insolvenzverfahren findet grundsätzlich deutsches Insolvenzrecht Anwendung, unabhängig davon, welchem Recht die Gesellschaft sonst unterliegt. Dazu gehören auch die Vorschriften über den Nachrang und die Insolvenzanfechtung.
Offen war bisher allerdings die Frage, ob die Nachrang- und Anfechtungsregelungen auch dann Anwendung finden, wenn der Darlehensvertrag aufgrund einer Rechtswahlklausel dem Recht eines Staates unterliegt, das weder einen gesetzlichen Nachrang noch die Anfechtbarkeit von Gesellschafterdarlehen vorsieht.
Im Mittelpunkt des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19. März 2026 (Rechtssache C-43/25 SML Maschinengesellschaft mbH) stand daher die Frage, ob die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen durch die Ausnahmeregelung des Art. 13 EuInsVO a.F. (heute Art. 16 EuInsVO) gesperrt ist und somit eine Umgehungsmöglichkeit durch abweichende Rechtswahl eröffnet. Nach dieser Ausnahmeregelung der EuInsVO kann eine Rechtshandlung der Anfechtung entzogen sein, wenn sie dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt und nach diesem Recht nicht anfechtbar ist.
Im konkreten Fall hatte die SML Maschinengesellschaft mbH, eine österreichische Schwestergesellschaft der insolventen deutschen GmbH, Rückzahlungen auf ein nach deutschem Insolvenzrecht nachrangiges Gesellschafterdarlehen erhalten. Der Darlehensvertrag unterlag österreichischem Recht. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Deutschland machte der Insolvenzverwalter die Rückzahlung dieser Beträge gegen die österreichische Schwestergesellschaft geltend. Diese wendete dagegen ein, dass nach österreichischem Recht weder ein Nachrang noch eine Anfechtung vorgesehen sei.
Der Europäische Gerichtshof wies die Argumentation der SML Maschinengesellschaft mbH zurück und entschied, dass Art. 13 EuInsVO a.F. (heute Art. 16 EuInsVO) als Ausnahmeregelung zu Art. 4 Abs. 2 Buchst. m EuInsVO a.F. (heute Art. 7 Abs. 2 Buchst. m EuInsVO) eng auszulegen ist und keine Anwendung auf Vorschriften über den Nachrang findet. Da die Anfechtung von Gesellschafterdarlehen nach deutschem Recht der Durchsetzung der Rangordnung dient, kann diese ebenfalls nicht durch die Berufung auf eine günstigere, ausländische Rechtsordnung blockiert werden.
Die Entscheidung ist besonders relevant für internationale Konzernfinanzierungen und ausländische Investoren. Gerade in internationalen Konzernstrukturen wird bei Cash-Pool-Finanzierungen häufig ausländisches Recht vereinbart, wenn die Konzernmutter im Ausland ansässig ist.
Sowohl die Nachrangregelungen als auch die Anfechtungsregelungen für Gesellschafterdarlehen sind nunmehr aber unabhängig von einer Rechtswahlklausel in einem deutschen Insolvenzverfahren durchsetzbar.
Für die Praxis bedeutet dies, dass es im Ergebnis darauf ankommen wird, ob das Insolvenzverfahren in Deutschland eröffnet wird und deutsches Insolvenzrecht Anwendung findet. Die internationale Zuständigkeit und das anwendbare Recht richten sich nach dem Zentrum der hauptsächlichen Interessen (COMI) des Insolvenzschuldners. Vor allem in Konzernstrukturen ist die Bestimmung des COMI nicht selten komplex: Dieser liegt nicht zwingend am Satzungssitz der betroffenen Gesellschaft, sondern kann im Einzelfall auch am Ort der Konzernmutter liegen, wenn z. B. dort die tatsächliche Leitung (personenidentische Geschäftsführer) und die Verwaltungsfunktionen befinden.