Vor ziemlich genau einem Jahr kündigte die EU-Kommission ihre Strategie zur Anpassung der Unternehmensbesteuerung an das 21. Jahrhundert (Communication on Business Taxation for the 21st Century vom 18.5.2021) an. Teil dieser Strategie ist u.a. die Reduzierung von Verschuldungsanreizen mittels eines Freibetrags (debt-equity bias redution allowance; „DEBRA“) zur Abwehr von Insolvenzen von durch die COVID-19 Pandemie wirtschaftlich geschwächten Unternehmen. Am 11.5.2022 veröffentlichte die Kommission nun einen entsprechenden Richtlinienvorschlag. Dieser sieht zum einen die steuerliche Abzugsmöglichkeit für den jährlichen Zuwachs von „Netto-Eigenkapital“ vor. Zum anderen soll die Abziehbarkeit von Fremdkapitalzinsen weiter eingeschränkt werden. Der Richtlinienvorschlag soll nach aktuellem Stand bis zum 31.12.2023 in nationales Recht umgesetzt werden und ab dem 1.1.2024 in Kraft treten.

 

In den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen grundsätzlich alle in einem oder mehreren EU-Mitgliedsstaaten Körperschaftsteuerpflichtigen sowie in der EU belegene Betriebsstätten von Drittstaaten-Körperschaften. Ausgenommen sind Unternehmen des Finanzsektors (bspw. bestimmte Kreditinstitute, Investmentfirmen und Krypto-Asset-Dienstleister).

Abzugsmöglichkeit für Zuwachs des „Netto-Eigenkapitals“

Kern des Vorschlags ist die Einführung eines Freibetrags für Eigenkapitalzuführungen. Der Freibetrag errechnet sich durch Multiplikation der jährlichen Erhöhung des „Netto-Eigenkapitals“ mit dem Nominalzins:

 

Freibetrag für Eigenkapitel = Freibetrags-Basis * Nominalzins

 

Die Berechnungsgrundlagen sind dabei wie folgt definiert:

  • Eigenkapital i.S. des Vorschlags umfasst gezeichnetes Kapital, Agio, Neubewertungsrücklage und übrige Rücklagen sowie einen Ergebnisvortrag.
  • Das „Netto-Eigenkapital“ umfasst das Eigenkapital des Steuerpflichtigen abzüglich des Werts seiner Beteiligungen an verbundenen Unternehmen sowie seiner eigenen Anteile.
  • Eine Erhöhung des „Netto-Eigenkapitals“ zum Ende des Wirtschaftsjahres gegenüber dem Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres bildet schließlich die Freibetrags-Basis.
  • Bei dem Nominalzins handelt es sich um den um einen Risikoaufschlag erhöhten risikofreien 10-Jahres-Zinssatz. Der Risikoaufschlag beträgt grundsätzlich 1 %. Er erhöht sich auf 1,5% für KMU, was deren schwierigeren Zugang zu den Kapitalmärkten ausgleichen soll.

Der Freibetrag ist im Jahr der Entstehung (01) und den folgenden neun Jahren (bis 10) abzugsfähig, solange er 30 % des EBITDA des Steuerpflichtigen nicht übersteigt. Erhöht sich bspw. in Jahr 01 das Netto-Eigenkapital um 100, steht dem Steuerpflichtigen bis Jahr 10 jeweils ein Freibetrag i.H.v. 100 * Nominalzins zur Verfügung (begrenzt auf 30% des EBITDA). Für eine im Folgejahr (02) anfallende Erhöhung gilt dasselbe.

Beschränkungen der DEBRA

Der Vorschlag sieht überdies zwei Vortragsmöglichkeiten bei der DEBRA vor:

  • Übersteigt der Freibetrag das zu versteuernde Einkommen des Steuerpflichtigen (vor Abzug des Freibetrags) kann dieser Überschuss zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden.
  • Außerdem können ungenutzte Freibeträge, die in einem Jahr 30 % des EBITDA des Steuerpflichtigen übersteigen, bis zu fünf Jahre vorgetragen werden.

Wurde von dem Steuerpflichtigen ein Freibetrag in Abzug gebracht und sinkt das „Netto-Eigenkapital“ in einem der Folgejahre, hat er den Abzug des Freibetrags quasi rückgängig zu machen. Ausgehend von der Verminderung des „Netto-Eigenkapitals“ ist ein negativer Freibetrag zu ermitteln. Dieser Betrag wirkt sich sodann im Jahr seiner Entstehung und den folgenden neun Jahren jeweils einkommenserhöhend bei dem Steuerpflichtigen aus.

 

Daneben enthält der Vorschlag verschiedene Anti-Missbrauchs-Regelungen. So sollen Erhöhungen des „Netto-Eigenkapitals“ unberücksichtigt bleiben, wenn sie auf konzerninterner Darlehensvergabe, der konzerninternen Übertragungen von Beteiligungen oder Bareinlagen beruhen.

Weitere Einschränkung des Zinsabzugs für Fremdkapital

Daneben sieht der Richtlinienvorschlag eine Abzugsbeschränkung für Fremdkapitalzinsen vor. Spiegelbildlich zur Besserstellung der Eigenkapitalfinanzierung soll also eine Schlechterstellung der Fremdkapitalfinanzierung erfolgen.

 

So sollen Zinsaufwendungen, soweit sie die Zinserträge des Steuerpflichtigen übersteigen, nur noch zu 85% abzugsfähig sein. Diese Regelung soll vorrangig vor der Zinsabzugsbeschränkung nach Art. 4 ATAD (Zinsschranke) anwendbar sein. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Begrenzung nach dem Richtlinienvorschlag und der nach der Zinsschranke soll vorgetragen werden. Angenommen, der Zinsaufwand übersteigt die Zinserträge um 100 wäre nach dem Richtlinienvorschlag ein Zinsaufwand von 85 abziehbar. Sofern sich nach der Zinsschranke ein noch niedrigerer abziehbarer Zinsaufwand (bspw. 80) ergäbe, wäre die Differenz (85 – 80 = 5) im Rahmen der Zinsschranke vor- oder zurückzutragen. Damit wäre im Ergebnis ein Zinsaufwand von 15 nicht abziehbar und weitere 5 vor- oder zurückzutragen.

Ausblick

Die steuerliche Besserstellung von Eigenkapitalzuführungen ist grundsätzlich zu begrüßen. Ob und ggf. welche Änderungen der Vorschlag noch erfährt, bleibt abzuwarten. Auch wird sich zeigen müssen, ob der Zeitplan eingehalten werden kann. Steuerpflichtige sind jedoch gut beraten, die weiteren Entwicklungen im Auge zu behalten, um ihre Finanzierung im Zweifelsfall rechtzeitig an die neuen Rahmenbedingungen anzupassen.